Klage gegen Ablehnung von Beihilfe für Botox bei axillärer Hyperhidrosis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Beihilfe des Landes für eine Botulinumtoxin-Behandlung seiner Tochter wegen axillärer Hyperhidrosis. Streitfrage war, ob diese Störung als Krankheit i.S.d. Beihilfenverordnung und damit beihilfefähig ist. Das VG Minden verneint dies und weist die Klage ab; kosmetische Behandlungen ohne entstellende Wirkung sind nicht beihilfefähig. Außerdem wurde eine GOÄ-Abrechnung mangels ausführlichem Befundbericht nicht anerkannt.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Beihilfe für Botox-Behandlung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Krankheit im Sinne der Beihilfenverordnung ist ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand; bloße Beeinträchtigung des Aussehens ohne entstellende Wirkung oder wesentliche Funktionseinschränkung gilt nicht als Krankheit.
Beihilfe wird nicht zu Maßnahmen gewährt, die ausschließlich kosmetischen Zwecken dienen; fehlt eine entstellende Wirkung oder erhebliche Funktionseinschränkung, besteht kein Beihilfeanspruch.
Zur Beurteilung des Krankheitsbegriffs in der Beihilfepraxis ist die Auslegung des Bundessozialgerichts heranzuziehen, wonach lediglich psychische Belastungen ohne eigenständige behandlungsbedürftige Erkrankung keinen Krankheitsbegriff begründen.
Die Gebührennummer 75 GOÄ setzt einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (Anamnese, Befund, epikritische Bewertung, ggf. Therapie) voraus; ein kurzes Attest, das nur eine Indikationsfeststellung trifft, rechtfertigt die Abrechnung nach Nr.75 nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Studiendirektor im Schuldienst des beklagten Landes. Unter dem 18.11.2003 beantragte er u.a. die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die seiner Tochter L. , geboren ......1978, anlässlich einer Behandlung durch Professor Dr. N. durch die Beschaffung des Mittels Botox in Höhe von 408,02 EUR wegen axillärer Hyperhidrosis (übermäßiges Achselnässen) entstanden waren. Mit Bescheid vom 21.11.2003 lehnte die Bezirksregierung E. die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, zu Maßnahmen, die ausschließlich kosmetischen Zwecken dienten, könne keine Beihilfe gewährt werden.
Mit Beihilfeantrag vom 19.02.2004 beantragte der Kläger erneut insoweit die Gewährung einer Beihilfe und legte gleichzeitig zwei Atteste von Professor Dr. N. vom 12.12.2003 und 11.02.2004 vor. Die Bezirksregierung wertete dies als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 21.11.2003 und lehnte durch Bescheid vom 24.02.2004 erneut eine Gewährung von Beihilfe ab.
Unter dem 20.03.2004 beantragte der Kläger u.a. die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die dem Kläger anlässlich einer Behandlung seiner Tochter L. durch Professor Dr. N. unter dem 11.03.2004 in Höhe von insgesamt 290,66 EUR in Rechnung gestellt worden waren. Mit Bescheid vom 24.03.2004 lehnte die Bezirksregierung E. die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich eines Betrages von 17,43 EUR ab, die Professor Dr. N. für die Erstellung des Attestes vom 12.12.2003 in Rechnung gestellt hatte. Mit Beihilfeantrag vom 31.03.2004 beantragte der Kläger insoweit erneut die Gewährung einer Beihilfe.
Die Bezirksregierung E. lehnte mit Bescheid vom 16.04.2004 die Gewährung einer Beihilfe erneut ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 19.04.2004 Widerspruch ein.
Die Bezirksregierung wertete dies als Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 24.03.2003 und wies mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 die Widersprüche des Klägers gegen ihre Bescheide vom 21.11.2003 und 24.03.2004 zurück. Am 08.07.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er trägt u.a. vor, seine Tochter L. leide seit mehr als drei Jahren an "schwerer axillärer Hyperhidrosis Grad 3". Sie sei von Professor Dr. N. mehrfach mit Botox erfolgreich behandelt worden. Andere Behandlungsmöglichkeiten dieser Erkrankung seien gescheitert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 21.11.2003, 09.01.2004, 24.02.2004 und 18.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 zu verpflichten, zu den Aufwendungen des Klägers für die Behandlung seiner Tochter L. Q. , geboren am ......1978, im Zusammenhang mit der Botulinumtoxin-Behandlung Beihilfe zu gewähren,
2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2004 zu verpflichten, zu den Aufwendungen für die Gebührennummer 75 GOÄ in der Rechnung des Professor Dr. N. vom 11.03.2004 Beihilfe zu gewähren.
3.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das beklagte Land hat die Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung des Mittels Botox für die Tochter des Klägers wegen axillärer Hyperhidrosis zu Recht abgelehnt.
Der Kläger hat gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 c, 2 der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO) zwar einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm in Krankheitsfällen für seine Tochter L. erwachsen. Die bei dieser Tochter festgestellte und behandelte "axillaris Hyperhidrosis" ist jedoch keine Krankheit im Sinne der Beihilfenverordnung.
Krankheit im Sinne dieser Verordnung ist - insofern schließt sich die Kammer der Definition von Krankheit im Sinne des Krankenversicherungsrechts durch das Bundessozialgericht an - ein behandlungsbedürftiger regelwidriger Körper- oder Geisteszustand. Wenn dadurch keine Körperfunktionen, sondern nur das Aussehen des Menschen beeinträchtigt wird, muss eine entstellende Wirkung vorliegen, um von einer Krankheit sprechen zu können. Ein regelwidriger Körperzustand ohne entstellende Wirkung und ohne wesentliche Funktionseinschränkung ist auch dann nicht als Krankheit zu werten, wenn er eine psychische Belastung für den Betroffenen darstellt, die ihrerseits zu einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung geführt hat.
Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2004 - B 1 KR 3/03 R -, BSGE 93, 252 ff.
Unter diesen Voraussetzungen kann die "axillaris Hyperhidrosis" der Tochter des Klägers nicht als Krankheit gewertet werden, denn sie beeinträchtigt abhängig von der Umgebungstemperatur und der Bekleidung der Tochter allenfalls ihr Aussehen und hat keine entstellende Wirkung. Das von Professor Dr. N. verschriebene und angewandte Mittel Botox ist daher nicht beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig ist auch der in der Rechnung vom 11.03.2004 mit der Gebührennummer 75 GOÄ abgerechnete Betrag von 17,45 EUR für einen Befundbericht. Nach dem Wortlaut der Nr. 75 GOÄ kann mit dieser Gebührennummer folgende Leistung abgerechnet werden:
"Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie)".
Diese Anforderungen erfüllt das von Professor Dr. N. unter dem 12.12.2003 erstellte Attest eindeutig nicht, denn es befasst sich mit der Zulassung von Botox und trifft nur die Aussage, dass es sich um eine medizinische Indikation handele. Es enthält keinen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht im Sinne der Gebührennummer 75 GOÄ.
Die Klage war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.