Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·4 K 232/96·15.01.1998

Anerkennung als Lehrrettungswache abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRettungsdienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung seines Betriebs als Lehrrettungswache zur Ausbildung von Rettungsassistenten; die Behörde lehnte ab. Zentrale Frage war, ob sein privater Betrieb als Einrichtung des Rettungsdienstes i.S.d. RettAssG/RettG gilt. Das Gericht hielt dies verneint und wies die Klage als unbegründet ab, da Leitstellen und Rettungswachen nach dem RettG öffentliche Trägeraufgaben sind und keine Genehmigung nach § 18 RettG vorliegt.

Ausgang: Klage auf Erteilung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten als Lehrrettungswache abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 7 Abs. 1 RettAssG ist die praktische Ausbildung zum Rettungsassistenten in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.

2

Einrichtungen des Rettungsdienstes im Sinn des RettAssG sind insbesondere die nach RettG geregelten Leitstellen und Rettungswachen; private Betriebe, die nicht als solche Einrichtungen betrieben werden, zählen nicht hierzu.

3

Die Errichtung und Unterhaltung von Leitstellen obliegt den Trägern des Rettungsdienstes (z. B. Kreise, kreisfreie Städte) und kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht an Private delegiert werden.

4

Fehlt eine Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes (§ 18 RettG), spricht dies gegen die Einordnung eines Betriebs als Einrichtung des Rettungsdienstes im Sinne des RettAssG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 7 RettAssG§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 a) RettAssG§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 b) RettAssG§ 7 Abs. 1 RettAssG§ 7 Abs. 1 RettG§ 8 RettG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes, der sich mit "Arbeitssicherheit, Baustellenreinigung, Bewachung, Brand-schutz, Sanitätsdienst" befaßt. Bei der Beklagten beantragte er unter dem 7.7.1993 "für den Vollzug des Rettungsassistenten-gesetzes und für die Aus- und Fortbildung von Schwerbehinderten in der Leitstelle" die Anerkennung seines Rettungs- und Krankentransportdienstes als Lehrrettungswache.

3

Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.3.1995 ab.

4

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 19.1.1996 die vorliegende Klage erhoben.

5

Er beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 27.3.1995 idF des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 20.12.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seinen Betrieb des Rettungsdienstes und des Krankentransportes die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten zur Ausbildung im Rettungsassistenten- Praktikum gem. § 7 Rettungsassistentengesetz zu erteilen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beteiligten habe sich nach Anhörung mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin und durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft C. 13 Js 733/97 und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Entscheidung konnte gem.§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin als Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergehen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

13

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Nach § 7 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10.7.1989 (BGBl 1989, S. 1384 ff) ist die nach bestandener staatlicher Prüfung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 a) RettAssG) abzuleistende praktische Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 b) RettAssG) in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten.

15

Bei dem Unternehmen des Klägers handelt es sich nicht um eine Einrichtung des Rettungsdienstes und steht einer solchen auch nicht gleich.

16

Einrichtungen des Rettungsdienstes sind gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.11.1992 (GV NW 1992, S. 458 ff) insbesondere die zentrale Leitstelle (§ 8 RettG) und die Rettungswachen (§ 9 RettG).

17

Daß der Kläger keine Leitstelle iSd § 8 RettG unterhält, bedarf keiner ausführlichen Erläuterung: Nur die Träger des Rettungs-dienstes, also die Kreise und kreisfreien Städte (vgl. § 6 Abs. 1 RettG), errichten und unterhalten Leitstellen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann diese Aufgabe auch nicht delegiert werden.

18

Der Kläger betreibt -auch nach seinen eigenen Angaben- keine Rettungswache. Sein Betrieb ist darüberhinaus auch nicht im erst Ende letzten Jahres verabschiedeten Bedarfsplan (vgl. § 13 RettG) des Kreises als Rettungswache aufgeführt.

19

Die in § 9 RettG normierten Aufgaben einer Rettungswache sind auch nicht gem.§ 11 Abs. 1 RettG durch Vereinbarung mit der Beklagten auf den Kläger übertragen worden.

20

Da der Kläger somit nicht gemäß dem 2. Abschnitt des Rettungsdienstgesetzes am Rettungsdienst beteiligt ist, betreibt er keine Einrichtung des Rettungsdienstes.

21

Er ist schließlich auch nicht im Besitz einer Genehmigung gem. § 18 RettG zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes, so daß es hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Kläger mit seinem Betrieb zu den Organisationen iSd § 13 Abs. 1 Satz 2 RettAssG gehört.

22

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO.