Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·4 K 2181/18·10.12.2020

Fortgewährung von Trennungsentschädigung nach unbefristeter Versetzung trotz Verwendungskonzept

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Landesbeamtin begehrte nach Verlängerung eines Verwendungskonzepts die Weiterbewilligung von Trennungsentschädigung für den Zeitraum 09/2017 bis 08/2019. Streitpunkt war, ob die Verlängerung des Einsatzes einen neuen „Anlass“ erfordert bzw. ob die Voraussetzungen entfallen sind. Das VG verpflichtete das Land zur Bewilligung, weil die Versetzung 2013 unbefristet auf Dauer erfolgte und die maßgeblichen Voraussetzungen nach § 9 TEVO nicht weggefallen waren. Zudem lagen die voraussichtlichen Kosten der weiteren Trennungsentschädigung unter den (sonst entstehenden) Umzugskosten i.S.d. Verwaltungsvorschrift zu § 3 BUKG.

Ausgang: Klage erfolgreich; Land zur Bewilligung von Trennungsentschädigung für 09/2017 bis 08/2019 verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Trennungsentschädigung aus Anlass einer Versetzung ist nach § 9 TEVO bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen zu gewähren.

2

Eine Versetzung i.S.d. § 25 LBG NRW liegt vor, wenn der Beamtin auf Dauer ein anderes Amt im funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle übertragen wird; interne Verwendungskonzepte ändern den Regelungsgehalt einer unbefristeten Versetzungsverfügung nicht.

3

Ist eine Umzugskostenvergütung wegen zu erwartender baldiger weiterer Versetzung nicht zuzusagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 lit. a BUKG), kann stattdessen Trennungsentschädigung zu zahlen sein, wenn diese voraussichtlich wirtschaftlicher ist als die Umzugskosten (Ziff. 3.1.2 VV zu § 3 BUKG).

4

Die Fortdauer eines Einsatzes am Versetzungsdienstort aufgrund einer unbefristeten Versetzung lässt den Anspruch auf Trennungsentschädigung nicht allein deshalb entfallen, weil der Dienstherr den Einsatz ursprünglich in einem Konzept zeitlich begrenzt geplant hatte.

Relevante Normen
§ 6 TEVO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG§ 12 Abs. 1 BUKG§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LUKG NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 6 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2018 verpflichtet, der Klägerin für ihre Tätigkeit im M.          B.          , G.            Q1.                       der Q2.       in T.      I.     -T1.           im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 eine Trennungsentschädigung zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die am                 geborene Klägerin steht als Q.                      im Dienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Gewährung einer Trennungsentschädigung für die Zeit ihrer Tätigkeit im M.         für B.          , G.           und Q1.                       der Q2.       NRW - M1.    - in T.      I.     -T1.           in der Zeit vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019.

3

Mit Bescheid vom 12. August 2013 war die Klägerin mit Wirkung zum 1. September 2013 von der L.                   Q3.         als Lehrende für Aus- und G.           , Schwerpunkt B.          in die Abteilung 4 des M1.    in T.      I.     -T1.           versetzt worden. Die Versetzung erfolgte unbefristet, jedoch unter Berücksichtigung eines Verwendungskonzeptes, das eine Verwendung der Klägerin von vier Jahren vorsah.

4

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 beantragte die Klägerin für einen Zeitraum vom 1. September 2013 bis - voraussichtlich - 31. August 2017 die Gewährung einer Trennungsentschädigung.

5

Mit Bescheid vom 14. November 2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin gemäß § 6 TEVO eine Wegstreckenentschädigung in Form einer Trennungsentschädigung und setzte den Bewilligungszeitraum - wie beantragt - bis zum 31. August 2017 fest. Dabei berücksichtigt waren die Fahrten zwischen dem Wohnort der Klägerin (I1.----  , M2.         ) und dem Einsatzort (M3.           X.    T.      I.     -T1.           ), sodass bei der Entschädigung eine Wegstrecke von 46 km pro Fahrt berücksichtigt wurde. Dem Bescheid zugrunde lag eine vom Beklagten intern veranlasste Vergleichsberechnung zwischen einer zu gewährenden Umzugskostenentschädigung und einer über einen Zeitraum von vier Jahren zu gewährenden Trennungsentschädigung, die im Verhältnis zu einer Umzugskostenentschädigung im Ergebnis wirtschaftlicher sei.

6

Mit Bescheid vom 7. November 2016 verlängerte der Beklagte das Verwendungskonzept der Klägerin und setzte ihren Verwendungszeitraum im M1.    neu bis zum 31. August 2019 fest. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 16. August 2017 eine über den 31. August 2017 hinausgehende Bewilligung der bis zum 31. August 2017 gewährten Trennungsentschädigung.

7

Eine Weiterbewilligung der Trennungsentschädigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2018 ab. Eine Trennungsentschädigung werde zwar aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen gewährt. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Unter einer Versetzung sei eine auf Dauer angelegte Personalmaßnahme zu verstehen, bei der dem Beamten bzw. der Beamtin ein anderes Amt im funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn übertragen werde. Die Verlängerung eines Verwendungskonzeptes könne daher bereits unter Zugrundelegung der Definition einer Versetzung nicht als eine solche gelten. Es liege auch keine Verlängerung einer Versetzung vor, da die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes bei einer anderen Behörde auf Dauer angelegt sei. Die Versetzung zum M1.    sei nicht befristet gewesen. Im Anschluss an die Verwendung sei darüber hinaus eine Anschlussverwendung im M1.    auf einer Stammstelle möglich, sodass die Beendigung des Verwendungskonzeptes nicht automatisch mit einer Beendigung der Verwendung im M1.    gleichzusetzen sei.

8

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 2018 Widerspruch. Aus ihrer Sicht sind auch nach Verlängerung ihrer Versetzung über den 31. August 2017 hinaus die Voraussetzungen der Bewilligung einer Trennungsentschädigung erfüllt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018, der Klägerin zugestellt am 2. Mai 2018, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wiederholte im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheides. Eine Verlängerung des Verwendungskonzeptes begründe keinen Anspruch auf Trennungsentschädigung.

10

Die Klägerin hat am 29. Mai 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie an, ihr sei weiterhin Trennungsentschädigung zu bewilligen, da eine Versetzung aus dienstlichen Gründen nach wie vor gegeben sei.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 11. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2018 zu verpflichten, ihr für die Zeit ihrer Tätigkeit im M.         für B.          , G.           und Q1.                       der Q2.       in T.      I.     -T1.           im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 eine Trennungsentschädigung zu bewilligen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

              die Klage abzuweisen

15

und beruft sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, eine Umzugskostenvergütung sei zu seiner Zeit nicht bewilligt worden, weil mit einer baldigen weiteren Versetzung zu rechnen gewesen sei und damit fiskalische Gründe entgegengestanden hätten. Die Gewährung einer Trennungsentschädigung über den Zeitraum der geplanten vierjährigen Versetzung sei als wirtschaftlicher betrachtet worden. Die Versetzungsverfügung vom 12. August 2013 habe unbefristet gegolten, sodass für einen erneuten Antrag auf Bewilligung einer Trennungsentschädigung kein neuer Anlass gegeben sei. Die Verlängerung eines Verwendungskonzeptes erfülle diese Voraussetzungen nicht.

16

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den dazu vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), nachdem ihr der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen wurde (§ 6 Abs. 1 VwGO).

19

Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der die Gewährung einer weiteren Trennungsentschädigung ablehnende Bescheid vom 11. Januar 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Trennungsentschädigung für die Zeit ihrer Tätigkeit im M.         für B.          , G.           und Q1.                       der Q2.       - M1.    - in T.      I.     -T1.           im Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 zu.

20

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz - BUKG -. Nach dieser Vorschrift, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Landesumzugskostengesetz - LUKG NRW - auch für Landesbeamte gilt, erhält der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin aus Anlass der Versetzung grundsätzlich Umzugskostenvergütung. Das heißt, von dem versetzten Beamten bzw. von der versetzten Beamtin wird erwartet, dass er oder sie seinen oder ihren Wohnsitz am neuen Dienstort nimmt. Die Kosten des Umzugs dorthin werden erstattet.

21

Eine Umzugskostenvergütung erhält der Beamte bzw. die Beamtin jedoch nicht, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 lit. a BUKG). Für diesen Fall sieht die auf der Grundlage von § 3 LUKG NRW erlassene Verwaltungsvorschrift zu § 3 BUKG (Ziffer 3.1.2) vielmehr vor, dass von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen ist und eine Trennungsentschädigung gezahlt wird. Voraussetzung ist, dass "im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten höher sein werden als die für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsentschädigung".

22

Die Rahmenvoraussetzungen zur Bewilligung einer Trennungsentschädigung aufgrund einer Versetzung regelt im Übrigen die ebenfalls auf der Grundlage von § 3 LUKG erlassene Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO -. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 TEVO haben Beamtinnen und Beamte des Landes einen Anspruch auf Bewilligung einer Trennungsentschädigung unter anderem aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen. Nach § 9 TEVO wird Trennungsentschädigung bis zum Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.

23

Auf Grundlage dieser Regelungen besteht der Anspruch der Klägerin auf Trennungsentschädigung fort. Unabhängig davon, dass nach dem Verwendungskonzept des Beklagten ursprünglich nur eine vierjährige Verwendung der Klägerin am M1.    vorgesehen war, ist die Klägerin mit Bescheid vom 12. August 2013 versetzt worden. Ihr ist damit also nicht befristet, sondern auf Dauer ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle (hier) desselben Dienstherrn übertragen worden  (vgl. § 25 Landesbeamtengesetz NRW - LBG -).

24

Die maßgebenden Voraussetzungen waren in der Zeit vom 1. September 2017 bis 31. August 2019 auch noch nicht weggefallen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung des Vorliegens eines - zeitlich begrenzten - Verwendungskonzeptes, auf dessen Basis der Einsatz der Klägerin im M1.    erfolgte. Denn dem Inhalt des Versetzungsbescheids vom 12. August 2013 zufolge ("Gemäß § 25 Abs. 1 LBG versetze ich Sie mit Wirkung vom 1. September 2013 aus dienstlichen Gründen…") war die Versetzung der Klägerin auf Dauer - also auch über den 31. August 2017 hinaus - angelegt.

25

Die Klägerin war demnach - aufgrund der Versetzung vom 12. August 2013 - weiterhin am M1.    eingesetzt, und auch die voraussichtlichen Kosten einer für weitere zwei Jahre gezahlten Trennungsentschädigung hätten bei Zugrundelegung der vom Beklagten angestellten Vergleichsberechnung unter einer doppelten Umzugskostenvergütung gelegen (vgl. Ziffer 3.1.2 der nach § 3 LUKG NRW erlassenen Verwaltungsvorschrift zu § 3 BUKG).

26

Ob sich nach einer Verlängerung des Einsatzes der Klägerin am M1.    , die ja im Übrigen im Interesse des Beklagten erfolgt ist, ein Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Trennungsentschädigung (auch) aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergibt, kann somit offen bleiben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO - .