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Verwaltungsgericht Minden·4 K 2002/02·04.03.2003

Kein Anspruch auf §14a BeamtVG: Freiwillige Zurruhesetzung ist keine besondere Altersgrenze

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeamtenversorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach §14a BeamtVG. Das VG Minden weist die Klage ab, weil die Vorschrift nur greift, wenn der Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder kraft Gesetzes infolge einer besonderen Altersgrenze eingetreten ist. Eine auf Antrag erfolgte Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Ausgang: Klage auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §14a BeamtVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §14a Abs.1 BeamtVG setzt voraus, dass eine der in den Nr.1–4 genannten Voraussetzungen insgesamt vorliegt.

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Die in §14a Abs.1 Nr.2 BeamtVG genannte "besondere Altersgrenze" bezeichnet eine gesetzlich bestimmte Altersgrenze, bei deren Erreichen das Ruhestandsverhältnis kraft Gesetzes endet.

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Eine auf Antrag vorgenommene Zurruhesetzung (z. B. wegen Schwerbehinderung nach landesrechtlicher Regelung) stellt keine gesetzliche besondere Altersgrenze im Sinne des §14a Abs.1 Nr.2 BeamtVG dar und begründet daher keinen Anspruch auf die Erhöhung.

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Bei fehlender Erfüllung der Voraussetzungen des §14a Abs.1 BeamtVG ist die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 14 a BeamtVG§ 14 a Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG§ 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BeamtVG§ 25 Abs. 1 Satz 2 BRRG§ 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am ...........geborene Kläger ist T. a.D. und seit dem ............im Ruhestand.

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Für seine Versorgungsbezüge wurde durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 4.1.2002 ein Ruhegehaltssatz von 65,09 v.H. festgesetzt, der auf Grund des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 13.5.2002 auf 67,08 v.H. angehoben wurde.

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Zuvor hatte der Kläger am 4.4.2002 außerdem die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes gem. § 14 a BeamtVG beantragt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des LBV vom 19.4.2002 mit der Begründung abgelehnt, eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes setze eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraus, er sei jedoch wegen Schwerbehinderung auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.

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Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 7.5.2002 wies das LBV durch Bescheid vom 17.5.2002 zurück.

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Der Kläger hat daraufhin am 20.6.2002 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt u.a. vor, er erfülle die Voraussetzungen des § 14 a BeamtVG, denn auch er sei nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 2 b). Die Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) sei ebenfalls eine Zurruhesetzung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 19.4.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.5.2002 zu verpflichten, dem Kläger eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG ab dem 1.7.2002 zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein Ruhegehaltssatz gem. § 14 a BeamtVG vorrübergehend vom 1.7.2002 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres (31.12.2003) erhöht wird.

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Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die in § 14 a Abs. 1 Nr. 1. bis 4. BeamtVG genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind. Daran fehlt es jedoch, weil jedenfalls die in § 14 a Abs. 1 Nr. 2. BeamtVG genannten Erfordernisse in der Person des Klägers nicht vorliegen.

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Er ist nämlich nicht, wie es Nr. 2.a) fordert, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden und auch nicht, wie von Nr. 2.b) gefordert, wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

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Eine besondere Altersgrenze im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn - abweichend von der in § 25 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) festgesetzten regelmäßigen Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres - gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG für bestimmte Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt worden ist. Eine solche andere und damit besondere Altersgrenze gilt z.B. für Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, aber auch für Lehrer, die mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand treten, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Kennzeichen der besonderen Altersgrenze i.S.d. § 14 a Abs. 1 Nr. 2.b) BeamtVG ist daher, dass die Beamten - wie bei der regelmäßigen Altersgrenze - Kraft Gesetzes bei ihrem Erreichen in den Ruhestand treten.

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Eine solche besondere Altersgrenze ist hingegen nicht in § 45 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) geregelt, der den Beamten des Landes Nordrhein- Westfalen lediglich die Möglichkeit einräumt, mit Vollendung des 63. Lebensjahres oder bei Schwerbehinderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden. Die in dieser Vorschrift genannten Zeitpunkte stellen nicht wie im Falle einer besonderen Altersgrenze eine Grenze für das aktive Beamtenverhältnis dar, sondern geben dem Beamten nur die Möglichkeit, sich von diesem Zeitpunkt an in den Ruhestand versetzen zu lassen.

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Wenn der Kläger sich deshalb nach Vollendung seines 60. Lebensjahres gem. § 45 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBG auf Grund eigenen Antrags in den Ruhestand hat versetzen lassen, trat er damit nicht wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2.b) BeamtVG in den Ruhestand, sondern weil er von einer ihm eingeräumten Möglichkeit freiwillig Gebrauch machte.

20

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.