Aufhebung der Feststellung nach §51 Abs.1 AuslG für Russische Föderation
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Feststellung im Bescheid des Bundesamtes, wonach die Voraussetzungen des §51 Abs.1 AuslG für die Russische Föderation gegeben seien. Das Gericht entscheidet, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich sind fehlende Kausalität der behaupteten Verfolgungen für die Ausreise, die Möglichkeit interner Umsiedlung und Zweifel an der Glaubwürdigkeit einzelner Angaben.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Feststellung nach §51 Abs.1 AuslG für die Russische Föderation stattgegeben; Voraussetzungen nicht nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach §51 Abs.1 AuslG setzen voraus, dass im Bestimmungsstaat ein tatsächliches Risiko schwerer Verfolgung des Betroffenen besteht; pauschale oder nicht kausal belegte Angaben genügen nicht.
Episoden von Misshandlung in der Vergangenheit begründen allein keinen Anspruch auf Schutz nach §51 Abs.1 AuslG, wenn diese Ereignisse nicht ursächlich für die Verzögerung der Ausreise sind oder keine fortbestehende Gefährdung aufzeigen.
Ein interner Fluchtalternativstandort innerhalb des Staatsgebiets kann das Vorliegen eines Schutzbedürfnisses nach §51 Abs.1 AuslG ausschließen, soweit dem Betroffenen dort ein sicheres Existenzminimum und hinreichender Schutz vor asylerheblicher Verfolgung zur Verfügung stehen.
Die Glaubhaftigkeits- und Substanzkontrolle von Sachvorträgen ist maßgeblich; detailarme, lebensfremde oder widersprüchliche Darstellungen können zu ihrer Verwerfung führen, insbesondere wenn staatliche Reaktionen auf behauptete schwere Delikte nicht plausibel erscheinen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.7.2001 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien hinsichtlich der Russischen Föderation gegeben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Beigeladene stammt aus dem Bereich der Russischen Föderation. Am 18.12.2000 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Am 20.12.2000 stellte er einen Asylantrag.
Eine persönliche Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand am 27.12.2000 statt.
Durch Bescheid vom 25.7.2001 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigten ab, stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation gegeben seien.
Am 17.8.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.7.2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.
Der Beigeladene ist auf die Beiziehung der Generalakten der Kammer mit Nachrichten aus der Russischen Föderation hingewiesen worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind vorliegend nicht gegeben.
Gemäß jener Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen im Falle des Beigeladenen vorliegen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene in der Zeit vom 15.11.1999 bis zum 18.12.1999 tatsächlich in einem russischen Lager in U. untergebracht und dort mehrfach misshandelt worden ist. Denn der Beigeladene hat diese - von ihm beim Bundesamt angegebenen - Beeinträchtigungen nicht zum Anlass genommen, alsbald seine Heimat zu verlassen. Vielmehr ist er nach seiner Entlassung noch für die Dauer von immerhin etwa einem Jahr in der Russischen Föderation geblieben. Dafür, dass ihm eine Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich oder zumutbar war, ist vom Beigeladenen beim Bundesamt nichts vorgebracht worden und für das Gericht nichts ersichtlich. Hiernach ist davon auszugehen, dass die vom Beigeladenen geltend gemachten Beeinträchtigungen im November und Dezember 1999 für die Ausreise im Dezember 2000 nicht kausal geworden sind.
Abgesehen hiervon hätte der Beigeladene etwaigen (weiteren) Beeinträchtigungen und Bedrohungen in Tschetschenien entgehen können, indem er sich in einem von Tschetschenien weit entfernt gelegenen Gebiet der Russischen Föderation niedergelassen hätte; eine derartige Möglichkeit besteht für ihn zurzeit weiterhin.
Art. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des Wohnortes. Dieses Recht ist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Pflicht zur Registrierung bei der Wohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den früher bei Wohnsitznahmen erforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können jedoch in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen daher de facto für viele Flüchtlinge ein Zuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst in Moskau Zehntausende von Flüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen) auf, und zwar illegal ohne Registrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten in der Stadt Moskau nicht sonderlich schwierig; ferner lassen sich Probleme mit den Sicherheitsbehörden durch Zahlung von Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das Institut der "Propiska" (Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft.
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 an das VG Weimar.
Außerhalb der großen Ballungsgebiete Moskau und St. Petersburg ist es für Flüchtlinge einfacher, Wohnraum zu erhalten.
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2000 an das VG Schleswig.
Insgesamt ist es damit für einen Bewohner der Russischen Föderation in der Regel sehr wohl möglich, seinen Heimatort zu verlassen, sich in anderen - evtl. von seinem bisherigen Heimatort weit entfernt liegenden - Regionen des äußerst weitläufigen Gebiets der russischen Föderation niederzulassen und dort zumindest ein gesichertes Existenzminimum zu finden.
Vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.09.1996 an das VG Braunschweig, vom 25.11.1996 an das VG Frankfurt (Oder), vom 09.12.1996 an das VG Schleswig, vom 21.07.1998 an das VG Neustadt an der Weinstraße, vom 15.09.1998 an das OVG NW und vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart.
Es ist davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation eine landesweite unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personen(gruppen) wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung nicht (mehr) stattfindet.
Die russische Verfassung, die eine Demokratie präsidialen Zuschnitts begründete, enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot (Art. 2) und garantiert die klassischen Menschen- und Freiheitsrechte, u. a. die Religionsfreiheit (Art. 28) und die Meinungsfreiheit (Art. 29). Die Achtung dieser Grundrechte ist in der Praxis zumeist gewährleistet; allerdings ist die Kluft zwischen Verfassungstext und Verfassungswirklichkeit unübersehbar. Weltanschauliche Neutralität des Staates und politischer Pluralismus haben ein Klima geschaffen, in dem politische und religiöse Bekenntnisse und Betätigungen im Regelfall keinen Beschränkungen unterworfen sind. Politische Gruppierungen, Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen können sich in der Russischen Föderation betätigen und artikulieren. Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind grundsätzlich nicht eingeschränkt.
Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. In der Praxis werden jedoch kaukasische oder mittelasiatische Minderheiten in überwiegend russisch besiedelten Gebieten der Russischen Föderation faktisch benachteiligt, z.B. durch häufigere Personenkontrollen in Moskau und durch administrative Schwierigkeiten insbesondere beim Zuzug. Gelegentliche Übergriffe von Seiten Dritter sind dem Staat weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen; sie wurden mehrmals vom Präsidenten öffentlich verurteilt.
Vgl. Lageberichte Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 22.05.2000 und 28.08.2001.
Auf Grund der obigen Ausführungen ist anzunehmen, dass der Beigeladene in den von Tschetschenien weiter entfernt gelegenen Regionen der Russischen Föderation vor (weiterer) relevanter Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine Nachteile und Risiken drohen, die nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutverletzung aus politischen Gründen vergleichbar sind. Im Falle eines möglichen Wohnsitzwechsels in ein völlig anderes Gebiet der Russischen Föderation wäre der Beigeladene auch keiner - in Tschetschenien so nicht bestehenden - existenziellen Gefährdung ausgesetzt.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls der Vortrag des Beigeladenen beim Bundesamt, er habe tschetschenische Rebellen mit Mehl, anderen Lebensmitteln und von ihm angekauften Waffen versorgt, nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Vortrag wirkt nämlich auffällig detailarm, blass, lebensfremd und "gegriffen"; er lässt in keiner Weise erkennen, dass der Beigeladene von wirklich Erlebtem berichtet. Insbesondere ein Handel mit Waffen und deren Abgabe an tschetschenische Kämpfer wäre in Tschetschenien eine äußerst brisante Angelegenheit gewesen. Hätten die russischen Behörden tatsächlich vermutet, der Beigeladene habe tschetschenische Rebellen u.a. mit Waffen versorgt, würden sie den Beigeladenen nicht aus dem Lager entlassen, sondern in Haft behalten und strafrechtlich und/oder in anderer Weise massiv verfolgt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159, 162 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.