Aufhebung rückwirkender Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit (Beamtenrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Lehrerin klagte gegen einen Bescheid des Landes, der ihr begrenzte Dienstfähigkeit ab Mai 2003 und volle Dienstfähigkeit erst ab 19.04.2004 feststellte. Kernfrage war, ob eine rückwirkende Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit zulässig und ob zum Erlasszeitpunkt Dienstunfähigkeit vorlag. Das VG Minden gab der Klage statt und hob den Bescheid auf, weil das LBG keine Grundlage für rückwirkende Feststellungen bietet und zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Wiedererlangung voller Dienstfähigkeit absehbar war. Der Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit erfolg-reich; Bescheid des Beklagten aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beziehen; eine rückwirkende Feststellung für die Vergangenheit findet im einschlägigen Landesbeamtengesetz keine gesetzliche Grundlage.
§ 45a LBG setzt voraus, dass Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 LBG vorliegt, das heißt eine dauerhafte oder zumindest auf absehbare Zeit andauernde Unfähigkeit, die Dienstpflichten voll zu erfüllen.
Ist anzunehmen, dass der Beamte zu einem absehbaren Zeitpunkt seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangt, darf der Dienstherr für den Zeitraum bis dahin keine begrenzte Dienstfähigkeit feststellen.
Besoldungs- und versorgungsrechtliche Folgen einer Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit treten unabhängig vom rückwirkenden Beginn in gleicher Weise ein; dies rechtfertigt keine rückwirkende Feststellung.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 1.3.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ......1945 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist der F. T. I. -T1. zugewiesen.
Ab dem 05.02.2002 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Im Rahmen eines daraufhin eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens wurde ein amtsärztliches Gutachten der Abteilung Gesundheit des Kreises H. vom 12.03.2002 eingeholt. Dieses Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, die Klägerin leide unter einer mittelschweren depressiven Episode; sie sei nicht dienstunfähig, jedoch zurzeit nur reduziert leistungsfähig und bedürfe ambulanter sowie stationärer psychotherapeutischer Behandlung.
In der Folgezeit war die Klägerin zunächst weiter dienstunfähig erkrankt. Vom 06.06.2002 bis zum 22.08.2002 unterzog sie sich einer stationären Behandlung im Klinikum für Rehabilitation in C. T2. . Ab dem 28.10.2002 verrichtete sie sodann wieder Dienst, wobei ihre Pflichtstundenzahl aus gesundheitlichen Gründen bis zum 11.04.2003 auf 15 Wochenstunden reduziert war.
Nachdem die Klägerin unter dem 18.03.2003 beantragt hatte, die Reduzierung ihrer Pflichtstundenzahl wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme zu verlängern, wurde sie erneut amtsärztlich begutachtet. In dem Gutachten der Abteilung für Gesundheit des Kreises H. vom 06.05.2003 wurde ausgeführt, die Klägerin sei weiterhin an einer neurotischen Depression erkrankt und mittelgradig - wie bisher - nur im Umfang von 15 Wochenstunden dienstfähig; es werde für aussichtslos gehalten, dass innerhalb von sechs Monaten die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei.
Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 13.05.2003 mit, dass die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit beabsichtigt sei. Nachdem die Klägerin unter dem 07.06.2003 Einwendungen erhoben hatte, wurde ein Ermittlungsführer eingesetzt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens holte der Beklagte ein wissenschaftlich-psychiatrisches Gutachten der X. Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie in H. ein, das unter dem 15.12.2003 erstellt wurde. In dem Gutachten wurde zusammenfassend dargelegt, seit der am 01.11.2003 erfolgten Trennung von ihrem alkoholkranken Ehemann gehe es der Klägerin zunehmend besser. Es hätten sich Hinweise auf eine noch bestehende leichte depressive Störung gefunden. Einer stufenweisen Wiedereingliederung in die volle Lehrertätigkeit werde zugestimmt; als zeitlicher Wiedereingliederungsrahmen seien vier Monate anzusehen. Dem Ergebnis dieses Gutachtens folgte der Ermittlungsführer in seinem abschließenden Bericht vom 03.02.2004.
Durch Bescheid vom 01.03.2004 stellte der Beklagte fest, bei der Klägerin liege seit Mai 2003 eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden vor; ab dem 19.04.2004 bestehe wieder die volle Dienstfähigkeit.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.03.2004 Widerspruch ein. Sie trug vor, sie sei bereits vor dem 01.07.2003 wieder fähig gewesen, Dienst im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden zu leisten. Die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit erst mit Wirkung vom 19.04.2004 stehe im Übrigen nicht im Einklang mit den Ausführungen im Gutachten vom 15.12.2003.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 28.04.2004 - zugestellt am 29.04.2004 - zurück.
Am 01.06.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 01.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 01.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid des Beklagten können allein die Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.04.1999 (GV NW S. 148) sein. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 7 § 3 des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 (GV NW S. 814) sind laufende Verfahren gemäß § 47 Abs. 3 LBG der bisherigen Fassung zu Ende zu führen. Da der Beklagte bereits unter dem 01.07.2003 entschieden hatte, das Verfahren betreffend die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit der Klägerin solle fortgeführt werden, war vorliegend das Landesbeamtengesetz in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften weiterhin anwendbar.
Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 1 LBG jener Fassung (a.F.) soll, sofern sich eine Versetzung in den Ruhestand nicht bereits nach § 45 Abs. 3 LBG vermeiden lässt, von ihr abgesehen werden, wenn der Beamte das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist dabei nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. im Verhältnis zum Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Gemäß § 45 a Abs. 1 Satz 3 LBG a.F. gelten §§ 45 Abs. 1 Satz 3, 46, 47 und 50 LBG a.F. entsprechend. Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 LBG a.F., wird, wenn Dienstunfähigkeit festgestellt wird, der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt. Der Ruhestand beginnt gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F., abgesehen von den - hier nicht gegebenen - Fällen der §§ 40, 44 Abs. 2, 192, 202 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten kann nach § 50 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, wurde das im Jahre 1999 geschaffene Institut der begrenzten Dienstfähigkeit an bereits bestehende Vorschriften betreffend das Zurruhesetzungsverfahren angelehnt. Jene Vorschriften sehen als regelmäßige Rechtsfolge nicht vor, dass Dienstunfähigkeit für die Vergangenheit festgestellt wird. Vielmehr ist es grundsätzlich ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Dienstherr Dienstunfähigkeit für den Zeitpunkt der Entscheidung über eine Zurruhesetzung feststellt. Entsprechendes gilt demgemäß auch für den Fall, dass der Dienstherr darüber entscheidet, ob begrenzte Dienstfähigkeit gegeben ist und die Arbeitszeit des betroffenen Beamten entsprechend herabzusetzen ist. Für die Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit für die Vergangenheit bieten die o.a. Vorschriften des Landesbeamtengesetzes keine Grundlage.
Im Übrigen bestände für eine derartige rückwirkende Feststellung im Hinblick auf die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen einer begrenzten Dienstfähigkeit auch keine Veranlassung: Wie sich begrenzte Dienstfähigkeit auf Besoldung und Versorgung des Beamten auswirkt, ist in §§ 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 50 Abs. 2 LBG a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG geregelt; danach ist es unerheblich, ob begrenzte Dienstfähigkeit für einen bereits vor der Zustellung der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn liegenden Zeitraum festgestellt wird.
Da sich die Klägerin auch nicht gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. damit einverstanden erklärt hat, dass die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit in ihrem Fall früher als zu dem in §§ 47 Abs. 4 Satz 2, 50 Abs. 2 Satz 1 LBG a.F. vorgesehenen Zeitpunkt wirksam wird, ist der angefochtene Bescheid des Beklagten zumindest insoweit mit einem rechtlichen Mangel behaftet, als in ihm begrenzte Dienstfähigkeit für die Vergangenheit festgestellt wird.
Im Übrigen ist der Bescheid deshalb rechtswidrig, weil bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit nicht mehr vorlagen.
Eine Anwendung der Bestimmung des § 45 a LBG a.F. kommt nur in Betracht, sofern der Beamte im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. dienstunfähig ist. Das ist der Fall, wenn der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen seine Dienstpflichten auf Dauer nicht mehr in vollem Umfang erfüllen kann. Für die Annahme von Dienstunfähigkeit ist zwar nicht erforderlich, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin und unwiderruflich verloren gegangen ist; allerdings wird vorausgesetzt, dass der Beamte die Fähigkeit, seine Dienstpflichten voll zu erfüllen, verloren hat und eine Besserung zumindest auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist.
Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Teil C, § 46 Rdnr. 9 und § 45 Rdnr. 25 m.w.N.
An einer in diesem Sinne zu verstehenden Dienstunfähigkeit fehlte es im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten.
Als der Beklagte den angefochtenen Bescheid erließ, ging er auf Grund der Ausführungen in dem von ihm eingeholten wissenschaftlich-psychiatrischen Gutachten vom 15.12.2003 selbst davon aus, die Klägerin werde ab dem 19.04.2004 wieder unbeschränkt dienstfähig sein; eine entsprechende Feststellung hat er im Tenor zu 2. seines Bescheides ausdrücklich getroffen. Die für die Bejahung von Dienstunfähigkeit erforderliche Annahme, die Klägerin werde auf unabsehbare Zeit zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten außer Stande sein, war somit schon zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 01.03.2004 - auch nach der eigenen Ansicht des Beklagten - nicht mehr berechtigt. Ist davon auszugehen, dass ein Beamter zu einem bestimmten Zeitpunkt, der zudem alsbald erreicht sein wird, seine volle Dienstfähigkeit wieder erlangen wird, ist es dem Dienstherrn rechtlich verwehrt, für den Zeitraum bis zu dem genannten Zeitpunkt begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen; die Vorschrift des § 45 a LBG a.F. ermächtigt den Dienstherrn zu einer solchen Feststellung nicht.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.