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Verwaltungsgericht Minden·4 K 1930/05·05.12.2006

Feststellungsklage: Nicht amtsangemessene Beschäftigung nach Umstrukturierung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Beamtin des Landes NRW, klagt auf Feststellung, dass sie nach innerdienstlicher Versetzung nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Zentral ist die Frage, ob ihr die ihr statusrechtlich zustehende Funktion übertragen wurde. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Widerspruchsbescheid auf, weil die ihr zugewiesenen Aufgaben nicht der Wertigkeit ihres statusrechtlichen Amtes entsprechen. Der Dienstherr bleibt in der Ausgestaltung frei, darf aber keine dauerhafte Unterwertung vornehmen.

Ausgang: Feststellungsklage: Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt — Widerspruchsbescheid vom 02.08.2005 aufgehoben; Klage stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist zulässig, wenn aus einem bestehenden Rechtsverhältnis (z. B. Beamtenverhältnis) ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtslage besteht.

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Ein Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann Anspruch auf ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) nach Art. 33 Abs. 5 GG geltend machen.

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Der Dienstherr hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung von Aufgaben, darf dem Beamten aber ohne dessen Zustimmung nicht dauerhaft eine unterwertige Tätigkeit zuweisen.

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Die Frage der Amtsangemessenheit ist anhand der tatsächlichen Aufgaben und der erforderlichen Qualifikation zu prüfen; Tätigkeiten, die typischerweise dem gehobenen Dienst zuzuordnen sind, genügen nicht für ein höherwertiges statusrechtliches Amt.

Relevante Normen
§ 43 VwGO§ 43 Abs. 1 VwGO§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 18 BBesG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Es wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 festgestellt, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Tatbestand: Die am ................ geborene Klägerin steht als P. im Dienst des beklagten Landes und ist z.Zt. beim C. - und M. NRW (BLB NRW), Niederlassung C1. , tätig.

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Vom 01.04.1995 bis Ende Januar 1998 war die Klägerin beim T. C2. Q. beschäftigt und wurde mit Erlass vom 15.01.1998 an das T1. C2. C1. versetzt, wo sie als Leiterin der Abteilung 2 eingesetzt war. Im Zuge der Neuordnung des C. - und M1. des Landes NRW wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.09.2001 an die Niederlassung C1. des ....NRW versetzt. Mit Schreiben vom 24.07.2001 teilte ihr der Leiter der Niederlassung C1. mit, dass sie ab sofort im Vorgriff auf den neuen Organisationsplan in der neuen Abteilung 3 unter dem Abteilungsleiter T2. eingesetzt werde; Aufgaben ihrer bisherigen Abteilung 2 würden in die neue Abteilung 3 integriert. Mit Schreiben vom 03.08.2001 wandte sich die Klägerin gegen ihren beabsichtigten Einsatz und beantragte, wieder als Abteilungsleiterin eingesetzt zu werden.

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Unter dem 15.08.2001 bewarb sich die Klägerin um die zu besetzende Stelle der Leitung der Abteilung L. -/P1. . Mit Schreiben vom 06.09.2001 teilte ihr der Leiter der Niederlassung C1. mit, dass sie dem Anforderungsprofil dieser Stelle nicht entspreche und ihre Bewerbung deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Auch ihre Bewerbung vom 13.11.2001 auf die stellvertretende Leitung der Abteilung L. -/P1. wurde vom Leiter der Niederlassung C1. abschlägig beschieden.

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Mit Schreiben vom 04.12.2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sinngemäß, die Klägerin entsprechend ihrem statusrechtlichen Amte amtsangemessen zu beschäftigen. Der anschließenden Klage der Klägerin gab die Kammer mit Urteil vom 05.02.2003 - 4 K 847/02 - statt und verurteilte das beklagte Land, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Den Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 12.06.2003 - 6 A 1828/03 - ab. Einen am 26.05.2004 gestellten Vollstreckungsantrag - 4 M 25/04 -nahm die Klägerin am 10.12.2004 zurück.

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Bereits mit Verfügung vom 29.07.2003 war die Klägerin in die T3. P2. der Niederlassung C1. mit Zustimmung der Personalvertretung umgesetzt worden. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 15.10.2004 Widerspruch ein mit der Begründung, sie werde dort nicht amtsangemessen beschäftigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2005 wies das beklagte Lande den Widerspruch der Klägerin zurück.

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Am 05.09.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 festzustellen, dass die Klägerin nicht amtsangemessen beschäftigt ist.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten, die Akten der Verfahren 4 K 847/02 und 4 M 25/04 und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist die statthafte Klageart. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein. Ein Rechtsverhältnis besteht im vorliegenden Fall auf Grund der bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land. Konkret zu klären ist die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung mit den ihr gegenwärtig übertragenen Aufgaben ausreichend erfüllt wird.

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Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten Land als ihrem Dienstherrn ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Ein solches umfasst jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es kann sich auf jede gegenwärtige Unsicherheit oder Ungewissheit in der Rechtsposition eines Klägers beziehen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Beklagte eine vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsposition bestreitet.

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Vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 43 Rdnr. 20,21; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23-25.

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Gemessen daran hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob sie in der Niederlassung C1. des C. - und M2. NRW ihrem statusrechtlichen Amt als P. entsprechend amts-angemessen beschäftigt wird. Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hätte ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen müssen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin anstelle des Feststellungsbegehrens auch eine allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten, sie amtsangemessen zu beschäftigen, hätte erheben können ( vgl. das Verfahren 4 K 847/02 ). Die Möglichkeit der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage schließt das Feststellungsbegehren jedenfalls nicht aus. § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen. Die angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage gilt bei Klagen gegen den Staat nur, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2002 - 2 C 13.01 -, NVwZ 2002, 1505, m.w.H. auf seine Rechtsprechung.

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Die Verfolgung des Begehrens der Klägerin durch eine Feststellungsklage trägt im Übrigen eher als eine Leistungsklage der Organisationshoheit des beklagten Landes Rechnung, denn die Entscheidung, wie ( ggf. auch wo) im Einzelnen dem Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung Genüge getan wird, bleibt in aller Regel dem Dienstherrn überlassen.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet. De Klägerin ist momentan nach Auffassung der Kammer nicht entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt als P. amtsangemessen beschäftigt.

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Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Dabei wird das statusrechtliche Amt grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret- funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, ZBR 2006, 344 ff., m.w.H. auf seine Rechtsprechung.

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Gemessen daran kann die Kammer im Falle der Klägerin - wie schon im Verfahren 4 K 847/02 - nicht feststellen, dass ihr nach der Umstrukturierung des C. - und M2. NRW in der Niederlassung C1. ein ihrem statusrechtlichen Amte angemessener Dienstposten übertragen worden ist. Die Wahrnehmung der Aufgaben der sog. T4. P2. stellt keine amtsangemessene Beschäftigung dar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung für die Kammer anschaulich durch Beschreibung ihrer dortigen Aufgaben dargelegt, dass die P2. überwiegend aus einfachen, nicht sehr anspruchsvollen Tätigkeiten besteht, die nach Ansicht der Kammer allenfalls Dienstposten für Beamte des gehobenen Dienstes adäquat ausfüllen können. Vermeintlich anspruchsvollere Tätigkeiten wie z.B. Konzeption und Gestaltung des Internet-/Intranetauftritts für die Niederlassung, Konzeptionierung und Gestaltung des Internetportals der Niederlassung, Wahrnehmung der Redaktionsfunktion im Intranet, sind nach Auffassung der Kammer bei genauerer Betrachtungsweise auch keine Aufgaben, die dem statusrechtlichen Amt der Klägerin genügen, da die Klägerin insoweit an die Vorgaben aus der Zentrale in E. gebunden ist und somit keine nennenswerten eigenen Gedanken und Vorstellungen umsetzen kann.

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Auch aus dem von der Zentrale des C. - und M2. NRW aufgestellten und noch aktuellen Anforderungsprofil "T4. Assistenz, P2. und Kommunikation, Qualitätsmanagement und Umweltschutz - Aufgabengebiet Assistenz, P2. und Kommunikation - " (vgl. Bl. 114 bis 117 der Akte 4 K 847/02 ) ergibt sich, dass diese Stelle allenfalls dem gehobenen Dienst zugeordnet werden kann und die Klägerin mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben folglich nicht amtsangemessen beschäftigt ist. Als Vorbildungsvoraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens wird entweder "..idealerweiser.." ein kaufmännisches oder technisches Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung/vergleichbare Kenntnisse gefordert. Ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium ermöglicht nach der LVO NRW in der Regel die Einstellung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes, während für die Einstellung in den höheren Dienst in der Regel ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule vorausgesetzt wird. Bezeichnenderweise sind auch die übrigen T5. der Niederlassung C1. auch nur mit Beamten bzw. Angestellten des gehobenen Dienstes besetzt.

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Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin momentan nicht amtsangemessen beschäftigt ist.

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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.