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Verwaltungsgericht Minden·4 K 1662/04·31.05.2005

Klage auf Wiedereinstufung in Besoldungsgruppe A 13 nach Versetzung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Beamtin auf Lebenszeit, begehrte rückwirkend Einstufung in Besoldungsgruppe A 13 und Nachzahlung nach ihrer Versetzung in den Dienst des beklagten Landes. Die Versetzung erfolgte mit schriftlicher Einverständniserklärung und führte zur Besoldung nach A 12. Das VG Minden wies die Klage ab: Das Grundgehalt richtet sich nach dem innehabenden Amt (§19 BBesG) und die Rangherabsetzung wurde durch die Zustimmung wirksam. Eine förmliche Ernennung nach §8 LBG war nicht erforderlich; ein Rückgriff der Klägerin wäre rechtsmissbräuchlich.

Ausgang: Klage der Beamtin auf Einweisung in A13 und Nachzahlung nach Versetzung mit Einverständnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Das Grundgehalt eines Beamten bemisst sich nach der Besoldungsgruppe des innegehabten Amtes; eine höhere Besoldung setzt das Innehaben eines entsprechend zugeordneten Amtes voraus (§19 Abs.1 BBesG).

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Eine Rangherabsetzung ist wirksam, wenn der Beamte in ein Amt mit niedrigerer Besoldungsgruppe übernommen wird und hierzu sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat.

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Das Erfordernis einer förmlichen Ernennung nach landesrechtlichen Vorschriften (z.B. §8 LBG) entfällt, wenn die Amtsbezeichnung unverändert bleibt und die Übernahme in das niedriger bewertete Amt mit Zustimmung erfolgte.

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Die Geltendmachung eines Anspruchs auf nachträgliche Höherstufung und Nachzahlungen ist ausgeschlossen, wenn die Versetzung mit wirksamer Einverständniserklärung erfolgte; widersprüchliches Verhalten kann als Rechtsmissbrauch i.S. von Treu und Glauben gewertet werden.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG§ 8 LBG§ 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG§ 8 Abs. 1 Nr. 5 LBG§ 23 BBesG§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am .............1952 geborene Kläger erwarb am 02.02.1977 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zum Lehramt an der Realschule und wurde mit Wirkung vom 03.02.1977 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Realschullehrein z.A. ernannt. Mit Urkunde vom 19.10.1979 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Weiterhin wurde die Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen.

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Mit Verfügung vom 01.07.1994 versetzte die Bezirksregierung E. die Klägerin in den Dienst des Landes S. -Q. . Unter dem 21.11.2002 beantragte die Klägerin aus familiären Gründen ihre Versetzung in den Schuldienst des Beklagten. Die Bezirksregierung E. teilte der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes S. -Q. unter dem 18.06.2003 mit, dass man grundsätzlich mit einer Versetzung der Klägerin einverstanden sei. Da eine Übernahme von Lehrkräften an eine Realschule in O. -X. nur in der Besoldungsgruppe A 12 BBesO möglich sei, bitte man, eine entsprechende Verzichtserklärung der Klägerin vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.07.2003 gab die Klägerin gegenüber der Bezirksregierung E. eine entsprechende Verzichtserklärung ab. Mit Verfügung vom 03.07.2003 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes S. -Q. wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.2003 an die K. -S1. in M. versetzt. Seitdem erhält die Klägerin ihre Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 12 BBesO.

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Mit Schreiben vom 24.02.2004 beantragte die Klägerin, sie rückwirkend zum 01.08.2003 in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzustufen. Dies lehnte die Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 02.03.2004 ab.

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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 03.05.2004 Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 02.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 30.03.2004 zu verurteilen, die Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO einzuweisen und nach der Besoldungsgruppe A 13 zu besolden, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit;

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2.

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3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 02.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 30.03.2004 zu verurteilen, der Klägerin seit dem 01.08.2003 die Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 BBesO nachzuzahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basisdiskontsatz bis zur Rechtshängigkeit;

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4.

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5. festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie seit dem 01.08.2003 in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft.

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6.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 02.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen und daraus besoldet zu werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Voraussetzung für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ist demnach, dass der Beamte ein dieser Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt innehat. Das ist vorliegend bei der Klägerin nicht der Fall, denn mit ihrer Versetzung von S. - Q. , wo die Klägerin Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO erhielt, nach O. -X. ist die Klägerin mit ihrer Zustimmung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übernommen worden. Zur Wirksamkeit dieser Rangherabsetzung, zu der die Klägerin ausdrücklich schriftlich ihr Einverständnis erklärt hatte, bedurfte es auch keiner Ernennung nach § 8 LBG. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG bedarf es einer Ernennung zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt, weil sich die Amtsbezeichnung "Realschullehrerin" der Klägerin nicht geändert hat, diese Amtsbezeichnung der Klägerin vielmehr belassen worden ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 LBG bedarf es einer Ernennung zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind in zweierlei Hinsicht nicht erfüllt. Zum einen hat sich - wie dargelegt - die Amtsbezeichnung der Klägerin nicht geändert, zum anderen ist ihr nicht ein Amt einer anderen Laufbahngruppe verliehen worden. Das Amt einer Realschullehrerin gehört - auch soweit dieses nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist - zur Laufbahn des gehobenen und nicht zur Laufbahn des höheren Dienstes.

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Vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Stand Januar 2005, § 23 BBesG Rdnr. 9 b

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Deshalb konnte auch - wie vorliegend geschehen - die Rangherabsetzung der Klägerin ohne Beachtung der Förmlichkeiten des § 8 LBG vollzogen werden. Eines ausdrücklichen weiteren Verwaltungsaktes bedurfte es nach Auffassung der Kammer bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles hierzu nicht. Durch die mit der Versetzung der Klägerin erfolgte Übernahme in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO ist ein Zustand herbeigeführt worden, zu dem die Klägerin schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat, wodurch mit dem Wirksamwerden der Versetzung konkludent auch die Rangherabsetzung Wirksamkeit erlangte. Bei dieser Sachlage würde das Erfordernis eines besonderen, die Rangherabsetzung ausdrücklich aussprechenden Verwaltungsaktes eine reine Förmelei bedeuten, die auch zur inhaltlichen Klarheit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nicht geboten ist.

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So auch VG Arnsberg, Urteil vom 12.08.1998 - 2 K 3101/97 -, n.v.

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Die Klägerin muss sich auch an ihrer Einverständniserklärung festhalten lassen. Aus dem ihr zur Kenntnis gebrachten Schreiben der Bezirksregierung E. vom 18.06.2003 an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion des Landes S. -Q. war der Klägerin auch bewusst, dass ihre Versetzung nur unter der Voraussetzung einer Rückstufung in die Besoldungsgruppe A 12 BBesO erfolgen konnte. Da das beklagte Land auch keinerlei Interesse an der Übernahme der Klägerin als Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO hatte - es hätte ebenso gut einen Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einstellen können -, ist die Übernahme der Klägerin, für die ausschließlich deren persönlichen Gründe maßgebend waren, allein als Entgegenkommen des beklagten Landes zu werten. Nach Ansicht der Kammer stellt es einen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich die Klägerin nunmehr - nach erfolgter Versetzung - unter Ausnutzung vermeintlicher formeller Rechtspositionen von der Verbindlichkeit einer von ihr abgegebenen und für die Durchführung der von ihr beantragten Versetzung entscheidenden Erklärung lösen will. Dieses stellt nicht nur ein widersprüchliches Verhalten, sondern darüber hinaus ein Verhalten dar, das einen eklatanten Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet.

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Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, festzustellen, dass die Klägerin einen Anspruch darauf hat, versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie seit dem 01.08.2003 in der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft, kann nach dem oben Ausgeführten ebenfalls keinen Erfolg haben.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.