Beihilfeablehnung für Colon‑Hydro‑Therapie mangels wissenschaftlicher Anerkennung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Beihilfe in Höhe von 600 DM für eine Colon‑Hydro‑Therapie; die Bezirksregierung lehnte ab und der Widerspruch blieb erfolglos. Streitfrage war, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt und damit nach BVO beihilfefähig ist. Das Sachverständigengutachten ergab, daß die Methode in der Gastroenterologie weitgehend unbekannt ist. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für Colon‑Hydro‑Therapie als unbegründet abgewiesen; Behandlung nicht wissenschaftlich anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfefähig sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO nur notwendige Aufwendungen zu Zwecken der Gesundung, Besserung oder Linderung, sofern die Behandlung wissenschaftlich anerkannt ist.
Wissenschaftliche Anerkennung setzt eine weitgehende Zustimmung der in dem Fachbereich tätigen Wissenschaftler bzw. wichtiger wissenschaftlicher Gremien voraus und ist nicht gegeben, wenn namhafte Autoritäten die Methode als nicht wirksam ansehen.
Fehlt die wissenschaftliche Anerkennung, können Beihilfen nach § 4 Nr. 1 S.3 BVO nur unter den dort genannten Voraussetzungen gewährt werden; hierzu gehört insbesondere das erfolglose Ausprobieren anerkannter Methoden und eine Erklärung der obersten Dienstbehörde auf Grundlage eines Amts‑ oder Vertrauensarzts.
Die Partei, die mit ihrer Klage unterliegt, hat die Kosten des Verwaltungsgerichtsverfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte unter dem 23.06.1995 die Gewährung von Beihilfe u.a. zu Aufwendungen für die Durchführung einer Colon-Hydro-Therapie in Höhe von 600,00 DM. Mit Bescheid vom 27.06.1995 lehnte die Bezirksregierung D. die Gewährung einer Beihilfe hierfür ab.
Hiergegen legte die Klägerin am 23.10.1995 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.1996 zurückgewiesen wurde.
Am 15.04.1996 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Bezirksregierung D. vom 27.06.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1996 aufzuheben und ihr Beihilfe zu den Aufwendungen für die Durchführung einer Colon-Hydro-Therapie zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei der Colon-Hydro-Therapie um eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung handelt durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Beschluß der Kammer vom 04.10.1996 und das Gutachten vom 22.11.1996.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidung waren.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe für die Kosten, die ihr anläßlich der Durchführung einer Colon-Hydro-Therapie in Höhe von 600,00 DM entstanden sind.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden. Das heißt, daß die Behandlung eines Patienten gezielt auf die Beseitigung, Besserung oder Linderung von Leiden oder Körperschäden gerichtet sein muß. Die Behandlungsmethode muß darüber hinaus wissenschaftlich anerkannt sein (§ 4 Nr. 1 S. 2 BVO). Wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt eine weitgehende Zustimmung der in dem Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus und ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine größere Anzahl namhafter Autoritäten und wichtige wissenschaftliche Gremien die Methode als nicht wirksam ansehen.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.1984 - 2 C 2/83 -, NJW 1985 S. 1413.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beihilfefähigkeit der Colon-Hydro-Therapie nicht gegeben, denn die vom Gericht beauftragte Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 22.11.1996 zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, daß die Colon-Hydro- Therapie nicht zu den etablierten naturheilkundlichen Verfahren zählt; gastroenterologischen Wissenschaftlern und wissenschaft- lichen Gremien aus der Gastroenterologie sei diese Methode weitgehend unbekannt. Daraus entnimmt das Gericht, daß es sich bei der Colon-Hydro-Therapie nicht um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren handelt.
Eine Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, daß wissenschaftliche Behandlungsmethoden bisher erfolglos angewendet worden seien.
Nach § 4 Nr. 1 S. 3 BVO können insoweit unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zu Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen gewährt werden. Dazu gehörte es allerdings, daß sich die Klägerin zuvor wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden ohne Erfolg unterzogen hätte und aufgrund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes die Aufwendungen für die Colon-Hydro-Therapie von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Kosten der nach alledem erfolglosen Klage trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.