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Verwaltungsgericht Minden·4 K 1585/08·05.07.2009

Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO bei übereinstimmender Erledigungserklärung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtGerichtskostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land unter Berücksichtigung seiner Kostenübernahmeerklärung vom 05.06.2009. Der Streitwert wurde für Gebührenzwecke auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten trägt das beklagte Land; Streitwert bis 300 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.

2

Bei Erledigung der Hauptsache trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; dabei kann es Erklärungen einer Partei zur Kostenübernahme berücksichtigen.

3

Für die gebührenrechtliche Bemessung in erledigten Verfahren ist der Streitwert nach den Vorschriften des GKG festzusetzen; das Gericht kann gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Wertstufe bis 300 EUR anwenden.

4

Die Tenorierung der Kostenentscheidung kann der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes folgen und diese ausdrücklich zugrunde legen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes vom 05.06.2009 gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).