Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO bei übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land unter Berücksichtigung seiner Kostenübernahmeerklärung vom 05.06.2009. Der Streitwert wurde für Gebührenzwecke auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten trägt das beklagte Land; Streitwert bis 300 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.
Bei Erledigung der Hauptsache trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; dabei kann es Erklärungen einer Partei zur Kostenübernahme berücksichtigen.
Für die gebührenrechtliche Bemessung in erledigten Verfahren ist der Streitwert nach den Vorschriften des GKG festzusetzen; das Gericht kann gemäß § 52 Abs. 3 GKG die Wertstufe bis 300 EUR anwenden.
Die Tenorierung der Kostenentscheidung kann der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes folgen und diese ausdrücklich zugrunde legen.
Tenor
1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahmeerklärung des beklagten Landes vom 05.06.2009 gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz.
3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 300 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).