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Verwaltungsgericht Minden·4 K 1555/07.A·24.03.2008

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung in Asylverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrecht (Kosten/PKH)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die beschränkte Beiordnung/Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob sein rechtliches Gehör verletzt und der Gegenstandswert zu niedrig angesetzt wurde. Das Verwaltungsgericht wies beide Eingaben zurück, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und keine neuen Umstände vorgetragen wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers mangels entscheidungserheblicher Gehörsverletzung bzw. fehlender neuer Umstände zurückgewiesen (Kostentragung nach §154 Abs.2 VwGO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur dann zu verfolgen, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

2

Eine Gegenvorstellung gegen eine Beiordnungs- oder Kostenentscheidung ist nur begründet, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den zugrunde gelegten Gegenstandswert oder die Kostengrundentscheidung in Frage stellen.

3

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für eine auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkte Beiordnung kann die einschlägige Rechtsprechung (z. B. BVerwG zur Höhe) herangezogen werden; bloße Rügen ohne neue Anhaltspunkte genügen nicht.

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Die Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; unterliegende Parteien tragen die Kosten.

Relevante Normen
§ 30 RVG§ 152a Abs. 1 VwGO§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 80 AsylVfG

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers werden jeweils auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt worden. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mitgeteilt, dass der Gegenstandswert der beschränkten Beiordnung Rechtsanwalts C. (seiner Auffassung nach) gemäß § 30 RVG lediglich 1.500,00 EUR beträgt; gerade weil der Kläger dieser Ansicht widersprochen hat, hat das Gericht durch Beschluss vom 10. März 2008 entschieden. Da das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör damit nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, war das Verfahren auf dessen Anhörungsrüge nicht fortzuführen.

3

Dass das Bundesverwaltungsgericht auch für bei einem auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkten Begehren (bzw. einer darauf beschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung) von einem Gegenstandswert von 3.000,00 EUR ausgeht, war der Kammer, wie sich aus dem Beschluss vom 10. März 2008 ergibt, bekannt; da weitere Umstände, die die Gegenvorstellung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war diese zurückzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.