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Verwaltungsgericht Minden·4 K 130/01.A·01.04.2012

Asylantrag aus Nepal: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die nepalesische Klägerin beantragte 2000 die Anerkennung als Asylberechtigte; das Bundesamt lehnte dies als offensichtlich unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht Minden befand, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Das Verfolgungsvorbringen war unglaubhaft und erst in der mündlichen Verhandlung substantiiert vorgetragen. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte abgewiesen wegen fehlender Glaubhaftmachung und nicht gegebener Abschiebungshindernisse

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Asylberechtigte nach § 51 Abs. 1 AuslG setzt eine individuell glaubhaft dargelegte Verfolgungsgefahr voraus; bloße, nicht belegte Behauptungen genügen nicht.

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Erst in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragene, substantielle Tatsachenbehauptungen können als unglaubhaft zurückgewiesen werden, wenn ihre Entstehung und Bedeutung nicht überzeugend erklärt werden.

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Bei der Prüfung eines Asylantrags sind maßgebliche Lageinformationen (z. B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes) zu berücksichtigen; liegen danach keine Anhaltspunkte für strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Nachteile bei Rückkehr vor, begründet der Antrag keinen Schutzanspruch.

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Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die am ........geborene Klägerin ist nepalesische Staatsangehörige. Sie reiste im November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte.

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Mit Bescheid vom 21.12.2000 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und forderte die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihr zugleich die Abschiebung nach Nepal an.

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Am 15.01.2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 23.01.2001 - 4 L 39/01.A - abgelehnt hat.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.12.2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Akte, die Akte des Verfahrens 4 L 39/01.A, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die in den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen sowie die Presseberichte zur Lage in Nepal, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte; die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG sind nicht gegeben. Das ist in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zutreffend festgestellt worden. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Zur weiteren Begründung wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal ist vollkommen unglaubhaft. So hat sie erstmalig in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie selbst Mitglied einer Untergruppe der Maobadi gewesen sei und deshalb auch mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt habe. Diese Steigerung hat die Klägerin nicht überzeugend zu erklären vermocht.

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Die Klägerin muss nicht befürchten, bei einer Rückkehr nach Nepal wegen ihres Asylantrages bestraft zu werden. Ein Asylantrag stellt nach nepalesischem Recht keinen Straftatbestand dar. Asylbewerber, die nach Nepal zurückkehren, haben nicht mit nachteiligen Folgen zu rechnen.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.05.1999 an den Bay. VGH, vom 05.05.1994 an das VG Koblenz und vom 17.01.1994 an das VG Gießen.

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzuweisen.