Beamtenversorgung: Hochschulausbildung als ruhegehaltfähige Vordienstzeit nur 5 Jahre
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine höhere Anerkennung von Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit für sein Lehramtsstudium. Streitpunkt war, ob wegen konsekutiven Studiums und Beifach-als-Hauptfach-Prüfung mehr als fünf Jahre Mindest-Ausbildungszeit anzusetzen sind. Das VG wies die Klage ab: Die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen verlangten keine Mindestdauer über fünf Jahre hinaus; die Anerkennung von 4 Jahren Studium und 1 Jahr Prüfungszeit sei ermessensfehlerfrei. Eine Berücksichtigung eines früheren Lehrauftrags war nicht entscheidungsreif mangels (erneuten) Verwaltungsverfahrens.
Ausgang: Klage auf Anerkennung weiterer Studien- und Prüfungszeiten als ruhegehaltfähige Vordienstzeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die ruhegehaltfähige Mindestzeit einer vorgeschriebenen Hochschulausbildung nach § 12 BeamtVG bestimmt sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung für die Laufbahn gegolten haben, und rechnet ab tatsächlichem Ausbildungsbeginn.
Eine Anerkennung über die in den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgegebene Mindeststudiendauer hinaus kann nicht allein darauf gestützt werden, dass Prüfungsfächer nacheinander statt parallel studiert wurden, wenn die Ordnung hierfür keine Differenzierung vorsieht.
Dass in einer Beifachprüfung die Anforderungen einer Hauptfachprüfung erfüllt werden und deshalb die Lehrbefähigung im Hauptfach zuerkannt wird, führt nicht zwingend zu einer Verlängerung der als Mindestzeit anzusetzenden Studiendauer, wenn die Prüfungsordnung die Abgrenzung an das Anforderungsprofil und nicht an zusätzliche Semester knüpft.
Die Anerkennung einer über die Mindeststudiendauer hinausgehenden Prüfungszeit steht im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zur Beamtenversorgung im Ermessen und ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich innerhalb des dort vorgegebenen üblichen Rahmens hält.
Ein Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Zeiten ist im Klageverfahren regelmäßig nicht entscheidungsreif, wenn hierfür zunächst ein (erneuter) Antrag bei der Versorgungsbehörde und gegebenenfalls ein Vorverfahren durchzuführen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ................ geborene Kläger stand als P. (Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung) beim S. in C. im Dienst des beklagten Landes. Mit Ablauf des 31. Januar 2007 trat er in den Ruhestand.
Der Kläger hatte am 1. Oktober 1961 an der O. N. - Staatliche N1. des Landes Nordrhein-Westfalen - in E. ein Studium des Faches Musik aufgenommen und bestand am 22. April 1966 die Erste philologische Staatsprüfung. Danach studierte er in N2. als Beifach E2. . Dieses Studium schloss er am 2. November 1970 erfolgreich ab. Ausweislich der "Bescheinigung über die Prüfung im wissenschaftlichen Beifach zur Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen" vom 2. November 1970 bestand er die Prüfung im Beifach E2. als Hauptfach.
Vom 1. Februar 1976 bis zum 31. Juli 1977 leistete der Kläger den Vorbereitungsdienst ab. Am 27. Mai 1977 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien mit Auszeichnung und erlangte damit die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern N3. und E1. . Mit Wirkung vom 19. August 1977 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Nachdem der Kläger im Zusammenhang mit der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters darauf hingewiesen hatte, er habe E1. nicht nur als Beifach, sondern als Hauptfach studiert, wofür eine Mindeststudiendauer von acht Semestern vorgeschrieben gewesen sei, teilte das X. Q. C1. dem Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in N2. auf eine diesbezügliche Anfrage mit Schreiben vom 13. Dezember 1977 mit, der Kläger habe die Erste Philologische Staatsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 29. Mai 1962 abgelegt; danach sei für das Fach E1. mindestens das ordnungsgemäße Studium von drei Semestern notwendig gewesen.
Ein bereits mit Schreiben vom 19. Januar 1976 formulierter Antrag des Klägers auf Anrechnung seines zweijährigen Lehrauftrages an einer Berufsschule als ruhegehaltfähige Dienstzeit wertete das Landesamt für C2. und W. als Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten und erkannte mit Bescheid vom 17. Mai 1978 - vorbehaltlich eines Gleichbleibens der Rechtslage - das Studium des Klägers und seine Prüfungszeit mit insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit an. Der Lehrauftrag des Klägers wurde nicht berücksichtigt. Ein Zustellungsnachweis für den mit einfachem Brief am selben Tage an die damalige Privatadresse des Klägers abgesandten und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid existiert nicht.
Am 19. Februar 1979 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt.
Mit Bescheid vom 3. November 2006 setzte das Landesamt für C2. und W. die Versorgungsbezüge und die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten des Klägers fest. Das Ruhegehalt wurde auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 72,08 v. H. berechnet. Im Rahmen der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigte das Landesamt im Rahmen der Vergleichsberechnung gemäß § 85 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - u.a. - die Studien- und Prüfungszeit des Klägers vom 1. Oktober 1961 bis zum 14. November 1965 als "Vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung" mit vier Jahren. Der Zeitraum vom 15. November 1965 bis zum 22. April 1966 wurde mit 159 Tagen als Prüfungszeit berücksichtigt. Die (weitere) Studienzeit des Klägers vom 23. April 1966 bis zum 5. Juli 1970 wurde nicht angerechnet, "da die Mindestzeit bereits berücksichtigt wurde". Für die sich anschließende Prüfungszeit vom 6. Juli 1970 bis zum 2. November 1970 wurden vom Landesamt 120 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeit angerechnet. Der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde am 6. November 2006 zur Post gegeben. Außerdem war dem Bescheid eine "Erklärung zu Anzeigepflichten" beigefügt, die der Kläger am 12. November 2006 ausfüllte und unterzeichnete.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30. Dezember 2006, beim Landesamt eingegangen am 3. Januar 2007, Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, die vorgeschriebene Fachschul- bzw. Hochschulausbildung für das Fach N3. an Gymnasien habe seinerzeit sechs Semester zuzüglich der Prüfungszeit betragen. Dazu komme die vorgeschriebene Mindestzeit für das wissenschaftliche Beifach von vier Semestern, ebenfalls zuzüglich der Prüfungszeit. Wenn man aber - wozu man ihm geraten habe - das Beifach als Hauptfach studiert habe, habe die Studienmindestzeit sechs Semester zuzüglich Prüfungszeit betragen. Damit habe sich für alle Bewerber, die die Prüfung für das künstlerische Lehramt an Höheren Schulen ablegen wollten, eine Mindeststudiendauer von fünf bzw. sechs Jahren mit zweifacher Prüfungszeit ergeben. Die Studiengänge hätten nicht parallel absolviert werden können; die Ausbildung sei insoweit vom normalen Philologiestudium abgewichen.
Nachdem das Landesamt für C2. und W. den Kläger darauf hingewiesen hatte, der Widerspruch sei nicht rechtzeitig eingelegt worden, legte der Kläger mit Schreiben vom 27. Januar 2007 dar, dass er nach Erhalt des Festsetzungsbescheides zum einen beruflich (u.a. durch Klausurkorrekturen und Vorbereitung eines Weihnachtskonzertes) und zum anderen privat durch die Betreuung seines Schwiegervaters stark belastet gewesen sei. Außerdem habe er bezüglich der Einspruchsmöglichkeit mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landesamt für C2. und W. telefoniert und die Auskunft erhalten, die Einspruchsfrist werde nicht so streng gehandhabt; Fehler in der Berechnung müssten auf jeden Fall korrigiert werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2007 half das Landesamt für C2. und W. dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als es für Studium und Prüfungszeit insgesamt fünf Jahre als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannte. Dies entspreche nämlich der bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Mai 1978 erfolgten Festsetzung. Im Übrigen wurde der Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 31. Mai 2007 Klage erhoben. Er vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen und trägt vor, er habe von einem Bescheid vom 17. Mai 1978 keine Kenntnis erhalten; ein solcher finde sich nicht in seinen Unterlagen. Nach telefonischer Auskunft des Ratsgymnasiums läge dieser Bescheid auch in den dortigen Unterlagen nicht vor. Für das Studium eines wissenschaftlichen Beifaches als Hauptfach sei ein sechs- und nicht nur ein viersemestriges Studium erforderlich gewesen; die weiteren zwei Semester habe das Q. für die Anerkennung der Beifach- als Hauptfachprüfung von ihm gefordert. Mit der entsprechenden Abschlussprüfung habe man dann die Berechtigung erworben, auch dieses Fach in der Oberstufe zu unterrichten. Er sei auf der Grundlage der Prüfungsordnungen von 1948 und 1956 ausgebildet und geprüft worden. Ein Unterschied habe aber insoweit bestanden, als die in dem Erlass des Kultusministers von 1956 genannten zehn Semester "reine Studiensemester" gewesen seien, weil die Prüfungen erst nach Abschluss des sechsten - im Fach N3. - bzw. des vierten - im Fach E1. - Semesters mit einem Abstand von mehreren Monaten erfolgt seien. Darüber hinaus bestehe er auf eine Berücksichtigung seines Lehrauftrages an der Berufsschule in C. und bitte das Landesamt, dies zu klären.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 zu verpflichten, insgesamt sechs Jahre und 279 Tage als ruhegehaltfähige Vordienstzeit für Studium und Prüfungen anzuerkennen. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Bescheid vom 17. Mai 1978 sei bestandskräftig geworden und daher der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers zugrunde gelegt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Bescheid nicht erhalten habe, lägen nicht vor. Er übe sein Ermessen bei der Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit in der Weise aus, dass insgesamt fünf Jahre für Studium und Prüfungszeit anerkannt würden. Dies ergebe sich aus dem Erlass des Kultusministers vom 16. Februar 1990 und den einschlägigen Prüfungsordnungen. Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mögliche Berücksichtigung der Mindestzeit der vorgeschriebenen Hochschulausbildung ergebe sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten gegolten hätten. Nach dem Runderlass des Kultusministers von 1948 sei ein Fachstudium von acht Studienhalbjahren erforderlich gewesen. Die darüber hinaus mögliche Anerkennung der Prüfungszeit sei ebenfalls erfolgt: Nach Nr. 12.1.13 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz sei insoweit insgesamt ein Jahr angerechnet worden.
Auf Anfrage des Gerichts vom 20. August 2008, ob für das Studium des Klägers im Fach E1. als Hauptfach zusätzlich zwei weitere Studiensemester erforderlich waren, hat das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen unter dem 27. August 2008 geantwortet. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Personalakte des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
Die Kammer lässt insoweit dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Dies ist mit Blick auf das Erfordernis eines Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG), 68 ff. VwGO fraglich, da der Kläger die Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) versäumt hat. Der Bescheid des Landesamtes für C2. und W. muss ihm ausweislich der von ihm am 12. November 2006 - einem Sonntag - unterzeichneten "Erklärung zu Anzeigepflichten" spätestens am Samstag, den 10. November 2006, zugegangen sein, sodass die Widerspruchsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am Montag, den 11. Dezember 2006 ablief. Der Widerspruch ging erst am 3. Januar 2007 und damit nach Ablauf der Monatsfrist beim Landesamt für C2. und W. ein. Das Landesamt für C2. und W. hat dem Kläger zwar konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, nachdem dieser mit Schreiben vom 27. Januar 2007 dargelegt hatte, dass und aus welchen Gründen er die Widerspruchsfrist nicht einhalten konnte. Die dortigen Ausführungen wahren aber die Antragsfrist nach § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO nicht. Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Da der Kläger den Widerspruch am 30. Dezember 2006 formuliert hat, waren spätestens zu diesem Zeitpunkt die ihn an einer Widerspruchserhebung hindernden Umstände weggefallen, sodass die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung Mitte Januar 2007 ablief.
Da das Bundesverwaltungsgericht trotz der auf § 60 Abs. 5 VwGO gerade nicht verweisenden Vorschrift in § 70 Abs. 2 VwGO und der daraus resultierenden Anfechtbarkeit einer Wiedereinsetzung in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch die von einer Behörde zu Unrecht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Gericht bindet,
vgl. zum Meinungsstand Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, § 70 Rn. 36 ff.,
und der Kläger darüber hinaus - unwidersprochen - darauf verwiesen hat, die zuständige Sachbearbeiterin beim Landesamt habe telefonisch erklärt, Fehler in der Berechnung würden unabhängig von der Wahrung der Frist korrigiert werden, lässt das Gericht aber letztlich offen, ob dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens vorliegend genügt worden ist.
Die Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet. Der eine weitergehende Anerkennung von Vordienstzeiten insoweit ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. November 2006 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2007 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Hochschulausbildung mit mehr als fünf Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anerkannt wird.
Nach § 12 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, § 85 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtVG. Diese Vorschrift zugunsten der am 31. Dezember 1991 vorhandenen, das heißt im Dienst befindlichen Beamten, sieht einen Bestandsschutz der zum damaligen Zeitpunkt erreichten Ruhegehaltsanwartschaft vor, der sich grundsätzlich nach den damals geltenden Vorschriften richtet.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erlaubte die Berücksichtigung der nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), ohne dass diese auf drei Jahre begrenzt war. Auf dieser Grundlage hat der Kläger in Bezug auf seine Ausbildung jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer ruhegehaltfähiger Dienstzeit.
Nach Nr. 12.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG VwV) vom 3. November 1980 (GMBl. S. 742, ber. GMBl. 1982, S. 355) - identisch mit Nr. 12.1.4 des Entwurfs einer neuen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - ergibt sich die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten für die Laufbahn vorgeschrieben waren, in der er erstmalig zum Beamten mit Dienstbezügen ernannt wurde, und rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn (z. B. bei einem Studium vom Beginn des ersten Semesters) an. Als der Kläger sein Studium für das Künstlerische Lehramt am 1. Oktober 1961 aufnahm, galt zum einen die Ordnung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 8. Dezember 1948 (ABl. KM. NRW S. 1 ff.) und zum anderen - nach Aufhebung der Ordnung der Prüfung für das Künstlerische Lehramt an höheren Schulen vom 20. August 1940 durch Runderlass des Kultusministers vom 6. Juni 1951 (ABl. KM. NRW S. 69) - die Ordnung der Prüfung für das künstlerische Lehramt an höheren Schulen in Preußen vom 22. Mai 1922 (Zentralbl. f. d. ges. Unterr.Verw. S. 257 ff.). Am 1. Juni 1962 trat die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 29. Mai 1962 (ABl. KM. NRW S. 113 ff.) in Kraft.
Weder die Regelungen in der Prüfungsordnung von 1922 noch diejenigen in den Prüfungsordnungen von 1948 und 1962 setzten eine Mindestausbildungszeit des Klägers von mehr als fünf Jahren voraus. Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger die Fächer N3. und E1. nicht parallel, sondern nacheinander studiert hat, und die Beifachprüfung in E1. als Hauptfachprüfung bestanden hat.
Die Ordnung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 8. Dezember 1948 verlangte in § 6, I. 1. b) für die Zulassung zur Prüfung den Nachweis eines ordnungsgemäßen Fachstudiums von mindestens acht Halbjahren an einer deutschen Hochschule. Eine Regelung über die Prüfungszeit existierte nicht; allerdings betrug die Frist für die Anfertigung der Hausarbeit vier Monate (§ 10, I. 3. Abs. 1). In Übereinstimmung damit verlangte auch die Ordnung für das künstlerische Lehramt an höheren Schulen in Preußen vom 22. Mai 1922 ein Studium von mindestens acht Halbjahren (§ 5, 1.); nach Auffassung des Gerichts sollten nach den der Prüfungsordnung vorangestellten Bemerkungen des Erlassgebers Meldungen zur Prüfung lediglich für das nach §§ 1 und 8 wählbare Haupt- oder Zusatzfach schon nach dem sechsten Studienhalbjahr entgegen genommen werden dürfen. Vorschriften über die Dauer des Prüfungsverfahrens fehlen auch hier. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht beanstandet werden, dass das Landesamt für C2. und W. das Studium des Klägers mit insgesamt vier Jahren und die Prüfungszeit mit einem Jahr anerkannt hat, zumal Nr. 12.1.13 BeamtVG VwV für den höheren Dienst eigentlich nur eine Anerkennung von sechs Monaten als übliche Prüfungszeit vorsieht.
Zu diesem Ergebnis - Anerkennungfähigkeit der Ausbildung des Klägers nur im Umfang von fünf Jahren - führt auch eine Anwendung des Runderlasses des Kultusministers vom 21. Dezember 1956 (ABl. KM.NRW 1957, S. 13). Unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Prüfungsordnung - aus dem Jahr 1922 - wird dort nämlich gefordert, die "Anforderungen (...) in allen Fächern und Teilgebieten der Künstlerischen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen so einzurichten, dass die gesamte Prüfung (Prüfung im künstlerischen Fach (...) und im Beifach) im 10. Semester abgeschlossen werden kann." Insoweit ergibt sich also erneut eine Mindestdauer der Ausbildung des Klägers von fünf Jahren.
Eine Anwendung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. Mai 1962 (ABl. KM. NRW S. 113) - nach dieser hat der Kläger die Erste Philologische Staatsprüfung abgelegt - führt ebenfalls nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. § 16 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung verlangt ein Fachstudium von mindestens acht Semestern, um zur Prüfung zugelassen werden zu können. Zur Dauer des Prüfungsverfahrens fehlen erneut zwingende Regelungen; § 23 bestimmt lediglich, dass die mündliche Prüfung "spätestens am Ende des der Abgabe der Hausarbeit folgenden Semesters angesetzt werden" soll. Die Berücksichtigung eines Jahres als Prüfungszeit und daraus folgend die Anrechnung von insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähige Vordienstzeit erscheint auch vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft.
Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass dem Kläger die Lehrbefähigung für das Fach E1. nicht nur im Beifach, sondern im Hauptfach zuerkannt worden ist. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 c) der Prüfungsordnung von 1962 sind, wenn das Fach N3. als Prüfungsfach gewählt worden ist, in einem zweiten wissenschaftlichen Fach nur die Anforderungen eines Beifaches zu erfüllen. Die diesbezügliche Vorschrift in § 5 Abs. 4 Satz 1, wonach die Anforderungen in einem solchen Beifach so zu bemessen sind, dass sie nach einem Studium von drei Semestern erfüllt werden können, beinhaltet keine weitere, zusätzlich zur nach § 16 Abs. 1 erforderlichen Mindeststudiendauer von acht Semestern zu absolvierende Ausbildungszeit. Ein dreisemestriges Studium ist vielmehr lediglich der (quantitative) Maßstab, den das X. Q. hinsichtlich der im Rahmen einer Beifachprüfung (qualitativ) zu stellenden Anforderungen zugrunde legen soll. Dass nach der Prüfungsordnung die Erfüllung der Hauptfachanforderungen keine Auswirkungen auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit hat, ergibt sich auch daraus, dass die Lehrbefähigung im Hauptfach dann zuerkannt wird, wenn sich in der Beifachprüfung ergibt, dass die Anforderungen einer Hauptfachprüfung erfüllt werden, § 5 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung vom 29. Mai 1962. Dementsprechend hat das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen auf Anfrage des Gerichts unter dem 27. August 2008 mitgeteilt: "Dem Wortlaut dieser Vorgabe folgend, entscheidet somit das Anforderungsprofil', nicht die Studiendauer - die gemäß §§ 5 (4) drei Semester im Beifach umfasst - über die Frage Beifach vs. Hauptfach.(...) Eine zwingende Verlängerung des (...) Studiums (...) ist (...) der Prüfungsordnung nicht zu entnehmen." Dass eine längere Studienzeit für das Bestehen der Beifach- als Hauptfachprüfung nach Einschätzung des Landesprüfungsamtes "fundiertere Grundlagen (...) legt", ist, wie das Q. selber einräumt, für die Frage der erforderlichen Mindeststudienzeit unerheblich. Entsprechend hat auch das X. Q. C1. dem Schulkollegium beim Regierungspräsidenten E. am 13. Dezember 1977 (nur) mitgeteilt, dass für das Fach E1. ein Studium von mindestens drei Semestern erforderlich war.
Da schließlich keine der zur Bestimmung der Mindestdauer des Lehramtsstudiums des Klägers in Betracht kommenden Prüfungsordnungen differenzierte Regelungen für ein parallel bzw. konsekutiv erfolgendes Studium der Prüfungsfächer trifft, hat auch der Umstand, dass der Kläger zunächst die Erste Philologische Staatsprüfung im Fach N3. abgelegt und erst danach ein Lehramtsstudium im Fach E1. aufgenommen hat, außer Betracht zu bleiben. Dementsprechend ist eine Anerkennung weiterer Vordienstzeiten für ein nacheinander an zwei Hochschulen erfolgendes Studium des dem Fach N3. insoweit gleichzusetzenden Faches Kunst und des Faches E1. auch durch Erlass des Kultusministers vom 16. Februar 1990 - I B 3.44 - 18/90 - ausgeschlossen worden.
Auf die Frage, ob der das Studium und die Prüfungszeit des Klägers mit fünf Jahren als ruhegehaltfähig anerkennende Bescheid des Landesamtes für C2. und W. vom 17. Mai 1978 bestandskräftig geworden ist und deshalb eine abweichende Festsetzung hindert, kommt es nach allem nicht mehr an.
Soweit der Kläger des Weiteren um Klärung der Anerkennungsfähigkeit seines zweijährigen Lehrauftrages an der Berufsschule gebeten hat, richtet sich dieses Begehren, wie von ihm mit Schriftsatz vom 15. März 2008 klargestellt, ausschließlich an das beklagte Land. Eine gerichtliche Sachentscheidung insoweit würde auch daran scheitern, dass der Kläger diesen Anspruch, den er allerdings mit Schreiben vom 19. Januar 1976 geltend gemacht hat, über 30 Jahre lang nicht weiter verfolgt und erstmals wieder im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Insoweit bedarf es eines erneuten, an das Landesamt gerichteten Antrags und - erforderlichenfalls - der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, §§ 126 Abs. 3 BRRG, 179a Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.