Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung von Straßenreinigungspflicht als unverhältnismäßig abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Vollzugsbehörde beantragte Ersatzzwangshaft gegen den Grundstückseigentümer zur Durchsetzung einer Satzungsmaßnahme (Gehweg-/Gossenreinigung, Unkrautentfernung). Entscheidend war, ob Haft angeordnet werden kann, obwohl Ersatzvornahme möglich ist und das Zwangsgeld nicht als uneinbringlich feststeht. Das Gericht lehnte den Antrag ab: Es fehlten Nachweise zur Zahlungsunfähigkeit sowie hinreichende Beitreibungsversuche, und die Haft ist gegenüber der Ersatzvornahme unverhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft abgewiesen wegen fehlender Nachweise der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds und Unverhältnismäßigkeit gegenüber Ersatzvornahme
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 61 Abs. 1 VwVG NRW setzt voraus, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist, die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und die Haftanordnung verhältnismäßig ist.
Zur Feststellung der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds genügt Zahlungsunwilligkeit nicht; es sind konkrete Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit oder taugliche Beitreibungsversuche erforderlich.
Bei durch Satzungsrecht auferlegten und durch Ersatzvornahme vollstreckbaren Handlungen (z. B. Straßenreinigung) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft regelmäßig unverhältnismäßig, solange die Ersatzvornahme als milderes, geeignetes Zwangsmittel zur Verfügung steht.
Die Vollstreckungsbehörde muss vor Anordnung der Ersatzzwangshaft darlegen und begründen, warum die Ersatzvornahme ungeeignet oder unzweckmäßig ist; pauschale oder veraltete Beitreibungsversuche genügen nicht.
Leitsatz
Zur Durchsetzung der durch Satzungsrecht auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke übertragenen Straßenreinigungspflicht (hier: Säuberung eines Gehwegs und einer Gosse von Unkraut) ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 61 Abs. 1 VwVG NRW) ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unverhältnismäßig, da mit der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) regelmäßig ein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner ist unbegründet.
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes oder nachträglich hierauf hingewiesen worden ist und das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Voraussetzung für die Haftanordnung ist ferner, dass die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar oder sofort vollziehbar und nicht nichtig ist. Weiter muss sich die Haftanordnung als verhältnismäßig erweisen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zum einen steht bereits die Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds nicht fest. Davon geht offenbar auch die Antragstellerin aus. So führt diese in ihrer Antragsschrift vom 07.06.2023 aus, weder habe der Antragsgegner seine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, noch seien Umstände ersichtlich, aus denen diese folge. Die von der Antragstellerin vorgenommenen Beitreibungsversuche sind insoweit auch weder ausreichend noch hinreichend aktuell. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs beschränken sich diese nämlich darauf, dass der Vollziehungsbeamte am 25.05.2023 um 13:45 Uhr und am 15.06.2023 um 13:30 Uhr – mithin vor mehr als einem Jahr – zweimal erfolglos versucht hat, den Antragsteller auf dessen Grundstück anzutreffen und dieser auf die Vollstreckungsankündigungen des Vollziehungsbeamten nicht reagiert hat. Dementsprechend geht der Vollziehungsbeamte in seinem Schreiben vom 21.07.2023 davon aus, „dass Zahlungsunwilligkeit vorliegt“. Zahlungsunwilligkeit genügt jedoch nicht. Die erforderliche Zahlungsunfähigkeit ist nicht zu erkennen. Anderweitige Versuche zur Beitreibung des Zwangsgelds wie beispielsweise durch Pfändungen bei Drittschuldnern oder mittels Vollstreckung in das Grundstück des Antragsgegners wurden seitens der Antragstellerin nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht unternommen.
Zum anderen ist die Anordnung der Ersatzzwangshaft zur Vollstreckung der in Ziffer 1 des Bescheids der Antragstellerin vom 05.12.2022 konkretisierten Straßenreinigungspflicht, namentlich der Reinigung des Gehwegs und der Gosse, insbesondere die Entfernung des Unkrauts, vor dem Grundstück des Antragsgegners mit der Anschrift C. Straße in M. entlang der Straße ersichtlich unverhältnismäßig.
Die Ersatzzwangshaft hat die Funktion eines Beugemittels. Mit ihr soll auf den Willen des Vollstreckungsschuldners derart eingewirkt werden, dass er die zu vollstreckende Verpflichtung erfüllt. Dabei stellt die Ersatzzwangshaft wegen des hohen Rangs der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eine besonders schwerwiegende Belastung für den Vollstreckungsschuldner dar. Hieraus folgt die Notwendigkeit, Ersatzzwangshaft nur dann anzuordnen, wenn andere, mildere und deshalb vorrangig in Erwägung zu ziehende Mittel zur Durchsetzung der Verpflichtung sich als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2009 – 20 E 210/09 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
Vorliegend fehlt es an der letztgenannten Voraussetzung. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 05.12.2022 konkretisierte Straßenreinigungspflicht bezieht sich auf die Vornahme vertretbarer Handlungen, so dass als milderes Mittel zur Durchsetzung dieser Verpflichtung das Zwangsmittel der Ersatzvornahme (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW) in Betracht kommt. Dass dieses Zwangsmittel ungeeignet oder unzweckmäßig wäre, ist nicht zu erkennen. Hierzu trägt die Antragstellerin nichts vor. Soweit diese in ihrem Aktenvermerk vom 24.02.2023 davon ausgeht, die Ersatzvornahme komme im Falle erfolgloser Beitreibungsversuche hinsichtlich des Zwangsgelds nicht in Frage, da „der Störer bei Zahlungsunfähigkeit nicht von (…) der Zahlungsforderung nach einer Ersatzvornahme gebeugt werden“ könne, ist eine solche Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners vorliegend – wie bereits dargelegt – schon nicht ersichtlich. Deshalb kann dahinstehen, ob die – hier nicht feststehende – wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Antragsgegners im vorliegenden Fall tatsächlich zur Unzweckmäßigkeit der Ersatzvornahme führt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2009 – 20 E 210/09 –, juris, Rn. 6 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 25.01.2023 – 4 L 2623/22.GI –, juris, Rn. 24, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) gerichtskostenfrei.