Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des BAMF vom 25.11.2014. Das Verwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe, ordnete die aufschiebende Wirkung an und verband dem Antragsgegner die Verfahrenskosten. In der summarischen Prüfung wertete das Gericht behauptete Verfahrensmängel (kurzes Dublin-Gespräch, fehlende Merkblätter) als ausreichend, um eine Abschiebung derzeit unzumutbar erscheinen zu lassen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung und Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Verwaltungsgericht stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Klagen gegen Abschiebungsandrohungen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen und hat dabei zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung (§ 75 AsylVfG) und dem Interesse des Antragstellers abzuwägen.
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Rahmen einer summarischen Prüfung zu berücksichtigen; erscheinen diese voraussichtlich erfolglos, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Relevante Verfahrensmängel in Dublin-Verfahren, etwa ein nur sehr kurzes persönliches Gespräch oder das Nichtaushändigen vorgeschriebener Dublin-III-Merkblätter, können die Rechtswidrigkeit eines Abschiebungsbescheids begründen und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
Unterbleibt eine substantielle Stellungnahme der Behörde zu konkret geltend gemachten Verfahrensverstößen, stärkt dies im summarischen Verfahren die Perspektive des Antragstellers auf Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen.
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. in N. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2876/14.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2014 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
1. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war aus den Gründen zu 2. zu entsprechen.
2. Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2876/14.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2014 anzuordnen,
hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 34 a Abs. 2 AsylVfG eingehalten, wonach Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebung des Antragsstellers nach Österreich ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2014 als offen anzusehen.
Der Antragsteller hat unter Ziffer 3 (Seite 4 - 13) seiner Antragsbegründung die Verletzung mehrerer Mitwirkungsrechte gerügt, u.a. die Tatsache, dass das persönliche Gespräch i.S.v. Art. 5, I Dublin-III-VO lediglich 7 Minuten gedauert hat und dass ihm die vorgeschriebenen Merkblätter der Dublin-III-VO nicht ausgehändigt worden sind. Die Antragsgegnerin hat sich zu den substantiiert geltend gemachten Rechtsverstößen nicht geäußert. Die Entscheidung über die Frage, ob es sich im vorliegenden Einzelfall um relevante Verfahrensmängel handelt, die zur Aufhebung des Bescheides führen müssen oder solche, die im Ergebnis unwesentlich sind,
vgl. dazu: VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 10 L 626/14.A -,
muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Angesichts der vorgetragenen Verfahrensmängel ist es dem Antragsteller jedenfalls derzeit nicht zumutbar, nach Österreich abgeschoben zu werden. Dass dem gegenüber das öffentliche Interesse an einer sofortigen Abschiebung des Antragstellers nach Österreich überwiegendes Gewicht haben könnte, ist derzeit nicht zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).