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Verwaltungsgericht Minden·3 L 850/05·27.12.2005

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Ordnungsverfügung. Das Gericht nahm eine summarische Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO vor und sah die Verfügung als offensichtlich rechtmäßig an. Die Abwägung zwischen privaten Interessen und dem Interesse der Gefahrenabwehr ergab zugunsten der öffentlichen Sicherheit. Der Antrag wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts, das eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen hat.

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Bei summarischer Prüfung genügt es, dass die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.

3

Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an Maßnahmen (z. B. Aufbauseminar) nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.

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Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr rechtfertigen zeitliche Engpässe des Betroffenen in der Regel nicht die Nichtbefolgung angeordneter Maßnahmen; Begründete Verhinderungsgründe sind unverzüglich gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 1 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

:

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Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06. Dezember 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 02. Dezember 2005 anzuordnen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 02. Dezember 2005 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.

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Die Ordnungsverfügung vom 02. Dezember 2005 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.

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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde (ohne Einräumung von Ermessen) die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachkommt. So liegt der Fall hier.

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Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 23. August 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller, der 15 Punkte erreicht hatte, zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert. Die zur Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung zunächst eingeräumte Frist von zwei Monaten ist seitens des Antragstellers mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 auf den 09. November 2005 verlängert worden. Da diese Frist bei weitem verstrichen ist, der Antragsteller aber gleichwohl keine Teilnahmebescheinigung vorgelegt hat, musste der Antragsgegner ihm nunmehr die Fahrerlaubnis entziehen.

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Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Sichtweise. Die Fristsetzung als solche war angemessen. Dass der Antragsteller aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, der Anordnung fristgerecht Folge zu leisten, ist nicht ersichtlich. Die Nichtvorlage der Teilnahmebescheinigung bis zum 09. November 2005 ist auch nicht ausreichend entschuldigt. Der Einwand des Antragstellers, er sei beruflich in U. T. tätig gewesen und habe auf Grund der Verkehrslage nicht rechtzeitig zum Seminar erscheinen können, verfängt nicht. Da es hier um den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr geht, vermögen zeitliche Engpässe des Antragstellers die Nichtbefolgung von Maßnahmen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen hätte er die Gründe für die Verhinderung der Teilnahme am Nachschulungskurs unmittelbar gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde geltend machen müssen

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- vgl. VG Köln, Beschluss vom 01. Juni 1988 - 11 L 727/88 -; NZV 1988, 199 -.

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Abgesehen davon vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 23. August 2005 bis zum Erlass der Entziehungsverfügung in genügender Weise um die Teilnahme an einem Aufbauseminar bemüht hat. Wenn es dem Antragsteller ernst damit gewesen wäre, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, hätte ihm dies innerhalb der dreieinhalb Monate, die ihm bis zum Erlass der Entziehungsverfügung zur Verfügung standen, ohne weiteres möglich sein müssen. Mit Blick darauf, dass sich der Antragsteller erst am 08. November 2005 zum Aufbauseminar angemeldet und die erste Sitzung versäumt hat, drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass der Antragsteller erst jetzt - unter dem Eindruck der Fahrerlaubnisentziehung - seiner Verpflichtung nachkommen will.

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Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis) den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben. Im Übrigen wird den Interessen des Antragstellers hinreichend dadurch genügt, dass dieser bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die geforderte Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar noch vorlegen kann. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung muss es aber mangels Vorlage einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung dabei bleiben, dass der Antrag aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg haben kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.