Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Widerrufsverfügung vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hielt das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig, sah die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig an und wog die Interessen ab. Wegen erheblicher Unregelmäßigkeiten (fehlerhafte Kehrbücher, unzulässig erhobene Gebühren) überwog das öffentliche Interesse an Feuersicherheit; der Antrag wurde abgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Widerruf der Bestellung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts und erfordert eine Abwägung zwischen privaten Interessen des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse.
Für das summarische Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO reicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zur Versagung der aufschiebenden Wirkung aus.
Der Widerruf der Bestellung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit fehlt.
Für die vollständige und ordnungsgemäße Führung von Kehrbüchern sowie die Kontrolle der von verwendeter Software erzeugten Ausdrucke trägt der Bezirksschornsteinfeger die Verantwortung; Softwaremängel entbinden nicht von dieser Pflicht.
Das flächendeckende Erheben öffentlich-rechtlicher Gebühren ohne verwirklichten Gebührentatbestand oder ohne Fälligkeit stellt eine schwerwiegende Verfehlung dar, die die erforderliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung in Frage stellt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 7.500,00 EUR.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. Dezember 2007 (3 K 2812/07) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 18. Dezember 2007 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Ordnungsverfügung vom 18. Dezember 2007 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Schornsteinfegergesetzes. Nach dieser Vorschrift ist die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. So liegt es hier.
Dass und warum dies so ist, hat die Antragsgegnerin in ihrer Widerrufsverfügung vom 18. Dezember 2007 eingehend und zutreffend dargelegt. Auf die dortigen Ausführungen wird deshalb vorab in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Sichtweise. Im Einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
Eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers durch die Zustellung der Ordnungsverfügung am 19. Dezember 2007 ist nicht ersichtlich. Im Übrigen vermöchte ein etwaiger diesbezüglicher Mangel die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht in Frage zu stellen.
Die Verfügung der Landrätin des Kreises I. vom 17. Dezember 2007, mit der die Neuordnung der Kehrbezirke im Kreis I. umgesetzt wurde, steht der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 nicht entgegen, insbesondere liegen keine widersprechenden Regelungen vor. Die Verfügung der Landrätin des Kreises I. vom 17. Dezember 2007 ist nämlich durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 gegenstandslos geworden.
Auch der Antragsteller stellt nunmehr nicht mehr durchgreifend in Abrede, dass vor Erlass des Widerrufsbescheides eine Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung erfolgt ist.
Die Verhängung eines (erneuten) Warnungsgeldes nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes kam angesichts der nachfolgend darzustellenden schwerwiegenden Verfehlungen des Antragstellers nicht in Betracht.
Die Kehrbücher sind, wie aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ersichtlich ist, unübersichtlich geführt und enthalten nicht alle erforderlichen Unterlagen. Dies betrifft insbesondere fehlende Abgaswegeüberprüfungen und CO-Messungen. Hierfür vermag sich der Antragsteller nicht mit dem angeblichen Software-Problem zu rechtfertigen. Auch insoweit trifft nämlich allein ihn die Verantwortung für die Tauglichkeit des von ihm verwendeten PC-Programms. Im Übrigen hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass ein Software-Programm die zutreffenden Daten auf dem Bildschirm anzeigt, es dann aber jedoch beim Ausdruck zu den von der Antragsgegnerin festgestellten Fehlern kommt. Auch insoweit träfe den Antragsteller jedoch der Vorwurf, die Ausdrucke nicht mehr kontrolliert zu haben.
Ganz erheblich fällt ins Gewicht, dass der Antragsteller unberechtigterweise Gebühren erhoben bzw. vor Fälligkeit erhoben hat. In diesem Zusammenhang kommt dem Umfang des für seine Kunden entstandenen Schadens keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr allein der Umstand, dass der Antragsteller flächendeckend öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben hat, ohne dass ein Gebührentatbestand verwirklicht oder die Fälligkeit gegeben war. Auch insoweit vermag sich der Antragsteller aus den vorstehenden Gründen nicht auf die Fehlerhaftigkeit des von ihm verwendeten Software-Programmes zu berufen. Im Übrigen fällt auf, dass die von ihm praktizierte Vorgehensweise durchweg zu Lasten seiner Kunden ausgefallen ist.
Insgesamt sind die nach Auswertung des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin nachgewiesenen Unregelmäßigkeiten so schwerwiegend, dass dem Antragsteller die persönliche und fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes abgesprochen werden muss. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es deshalb - zumal im vorliegenden summarischen Verfahren - nicht.
Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen des Antragstellers haben zwar Gewicht. Insbesondere verkennt die Kammer nicht, dass es durch die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2007 zu einem tiefgreifenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen für diesen kommt. Auf der anderen Seite steht jedoch das überragend wichtige Gemeinschaftsgut der Feuersicherheit, dessen Gewährleistung durch den Antragsteller angesichts der o.g. Verfehlungen nicht mehr gesichert ist. Die Feuersicherheit der Allgemeinheit ist letztlich höher zu gewichten als das berufliche und wirtschaftliche Interesse des Antragstellers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.