Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen Verwaltungsgebühr abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen in Ordnungsverfügungen festgesetzte Verwaltungsgebühren anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Minden hielt den Antrag für unzulässig, weil kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt wurde. Mangels Beteiligung des Beigeladenen wurden dessen außergerichtliche Kosten nicht erstattet; der Streitwert wurde auf 50 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig abgelehnt mangels vorherigen Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist grundsätzlich statthaft, wenn die gesetzliche aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat; ohne einen solchen Aussetzungsantrag ist der Antrag unzulässig.
Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nur dann erstattungsfähig, wenn dieser durch eigenen Antrag oder eine sonstige Beteiligung am Verfahren einem Prozessrisiko ausgesetzt war; fehlt dies, sind die Kosten nicht erstattungsfähig.
Bei vorläufigen Anordnungsverfahren nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ist der maßgebliche Gebührensatz für die Streitwertfestsetzung wegen der Vorläufigkeit regelmäßig zu reduzieren (z. B. auf ein Viertel gemäß Streitwertkatalog).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden.
3. Der Streitwert wird auf 50 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2336/22 gegen die in den Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 22.07.2022 unter Ziffer 3. enthaltene Verwaltungsgebühr anzuordnen,
ist bereits unzulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zwar grundsätzlich statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gegen die Antragsteller jeweils gesondert festgesetzte Verwaltungsgebühr nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Die besonderen Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO liegen hier jedoch nicht vor. Danach ist ein solcher Antrag nur zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO), wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Antragsteller einen solchen Aussetzungsantrag gestellt haben. Auch für das Vorliegen einer Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht für erstattungsfähig erklärt, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt, sich auch im Übrigen nicht am Verfahren beteiligt und damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wird die streitgegenständliche Gebührensumme von – zweimal – 100 € wegen der Vorläufigkeit des Anordnungsverfahrens auf ein Viertel reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).