Einstweilige Anordnung: Löschung von Führerscheindaten und Ausnahmegenehmigung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Löschung seiner Führerscheindaten und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 FeV. Das VG Minden wies den Antrag als unbegründet zurück, weil weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurden. § 74 FeV begründet keinen Anspruch; die Behörde hat ihr Ermessen zulässig ausgeübt.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Löschung von Führerscheindaten und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst unzumutbare, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und hohe Erfolgsaussichten bestehen.
§ 74 Abs. 1 FeV begründet keinen gebundenen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung; die zuständigen Stellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nur, wenn das Ermessen faktisch auf Null reduziert ist, das heißt so gewichtige Gründe für die Ausnahme vorliegen, dass jede andere Entscheidung ermessens- und damit rechtswidrig wäre.
Die Speicherung und Übermittlung von Führerscheindaten richtet sich vorrangig nach den §§ 48 ff. StVG; die §§ 49 ff. FeV konkretisieren diese Vorgaben und rechtfertigen ohne besondere Umstände keine Ausnahmeregelung zur Löschung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV) i.V.m. § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Ausnahmegenehmigung zur unbefristeten Löschung seiner Führerscheindaten (Nummer xxxxxxxxxxxxx) im Zentralen und örtlichen Fahrerlaubnisregister zu erteilen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung ist allerdings dann zu machen, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht
- vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2003, § 123 Rdnr. 13 f. -.
Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat in diesem Zusammenhang (seine Ausführungen im Verfahren - 3 L 132/05 - ergänzend) angegeben, die Notwendigkeit der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung ergebe sich aus dem besonderen Gefahrenpotential der Explosivstoffe, mit denen er handele. Der abgewendete Anschlag auf den irakischen Ministerpräsidenten Allawi während eines Deutschland-Besuches verdeutlliche, dass Deutschland Teil eines weltweit terroristischen Gefahrenraumes sei. Die mit Explosivstoffen verübten Bombenanschläge von London veranschaulichten deutlich, dass nach wie vor eine massive Bedrohung durch Terroristen existiere. Sofern er - der Antragsteller - Opfer eines Raubüberfalls würde, würden die geraubten Explosivstoffe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-keit gegen das Leben von Menschen eingesetzt. Hierdurch würde die Öffentlichkeit erheblich gefährdet.
Dieses Vorbringen reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht aus. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, dass er durch das Abwarten einer Entscheidung in einem gegebenenfalls anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren existenzielle Nachteile erleiden würde. Wegen der weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 03. Mai 2005 - 3 L 132/05 - Bezug, an denen es nach Überprüfung festhält.
Im Übrigen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung steht ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV hinsichtlich der Speicherung von Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister (vgl. § 49 FeV) und der Speicherung von Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister (vgl. § 57 FeV) nicht zu. § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV besagt, dass die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist, Ausnahmen genehmigen können.
Es ist bereits zweifelhaft, ob über die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV überhaupt eine Ausnahme von der Speicherung von Daten des Fahrerlaubnisinhabers im zentralen und örtlichen Fahrerlaubnisregister erreicht werden kann. Die Speicherung und Übermittlung von Daten, die im Zentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrerlaubnisregistern aufgeführt sind, ist nämlich grundsätzlich in den §§ 48 ff. des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - geregelt. Die §§ 49 ff. FeV konkretisieren lediglich die Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes, sie treffen jedoch keine Regelungen, welche die Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes modifizieren oder gar von diesen abweichen.
Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn der Antragsteller könnte, selbst wenn § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV Ausnahmen auch von den Regelungen in § 49 FeV und § 57 FeV ermöglichte, daraus nichts für sich herleiten.
§ 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV vermittelt keinen (gebundenen) Rechtsanspruch auf die Genehmigung von Ausnahmen von der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen
- vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 74 FeV Anm. 1 -.
Ein strikter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nur dann, wenn das durch die vorbezeichnete Vorschrift eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Denn eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur dann gegeben, wenn so gewichtige Gründe für die Genehmigung der Ausnahme sprechen, dass jede andere Entscheidung ermessens- und damit rechtswidrig wäre (vgl. § 40 VwVfG NRW). Gemessen an diesen Kriterien sind zwingende öffentliche Interessen an der Genehmigung der Ausnahme nicht ersichtlich. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers, eine Genehmigung sei bereits dann zu erteilen, wenn diese potentiell helfen könne, Menschenleben zu retten. Der Antragsteller hat auch keine privaten Gründe vorge-tragen, die seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Ge-nehmigungsanspruch verdichtet hätten.
Die Versagung der Ausnahmegenehmigung nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage der in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. August 2005 genannten Ermessensgesichtspunkte war nicht rechtswidrig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die seitens der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. Insbesondere hat diese im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die zweckentsprechende Anwendung der Ermessensermächtigung erfordert grundsätzlich, dass die Behörde das öffentliche Interesse an der Einhaltung der vorgegebenen Rechtsnorm und der Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherheitsbelange den privaten Interessen des Antragstellers unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegenüberstellt. Dabei ist zu beachten, dass Ausnahmen von Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann genehmigt werden sollen, wenn dies bei verständiger Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen bzw. der betreffenden Gruppe im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer unbilligen, vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigten Härte notwendig ist
- vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 74 FeV Anm. 2 -.
Ausgehend hiervon, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die im zentralen und im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Fahrerlaubnisdaten des Antragstellers das Vorliegen einer besonderen Gefährdung für diesen, die eine nicht beabsichtigte Härte darstellen und eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen könnte, verneint hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass anhand der in den Fahrerlaubnisregistern enthaltenen Daten Rückschlüsse auf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers, aus der er ein Sicherheitsrisiko herleitet, nicht möglich sind. Überdies können die in dem zentralen und örtlichen Fahrerlaubnisregister enthaltenen Fahrerlaubnisdaten nur durch berechtigte Dienststellen und zur Sicherung gegen Missbrauch nur unter Verwendung jeweil selbständiger und voneinander unabhängiger Kennungen abgerufen werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, Behördenmitarbeiter könnten unberechtigter Weise Zugriff auf seine Daten nehmen, um diese an Kriminelle weiterzugeben. Diese Vermutung ist durch nichts belegt.
2. Der vom Antragsteller hilfsweise gestellte (und im Schriftsatz vom 15. September 2005 modifizierte) Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - auf der Grundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV aus- nahmsweise einen rückdatierten roten Führerschein (alte Ausführung) zu erteilen und die dazugehörigen Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu löschen. Der EU- Führerschein wird eingezogen. Die diesbezüglich gespei-cherten Daten werden gelöscht,
kann aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg haben. Hinzu kommt, dass nach Angaben der Antragsgegnerin die Herstellung roter Führerscheine mangels entsprechender Führerscheinvordrucke und technischer Einrichtungen nicht mehr möglich ist. Das Gericht hat keine konkreten Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der pauschalen Behauptung des Antragstellers, seitens der Verwaltung würden restliche Führerscheinvordrucke nicht vernichtet, "um bestimmte Personen (wie verdeckte Ermittler mit Tarnidentität) besser schützen zu können."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.