Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde. Das Gericht lehnte den Antrag nach summarischer Prüfung als unbegründet ab, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Anhörungsmängel sind bei gebundenen Entscheidungen unbeachtlich; die Behörde ist an die Bestandskraft einer Bußgeldentscheidung gebunden.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse der öffentlichen Hand und dem Schutzinteresse des Betroffenen; sie wird nur bei überwiegendem Interesse des Betroffenen gewährt.
Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt eine summarische Prüfung; liegt die angefochtene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Bei gebundenen Hoheitsakten der Fahrerlaubnisbehörde (z. B. Anordnung eines Aufbauseminars) ist ein formeller Anhörungsmangel gemäß den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften unbeachtlich.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit gebunden; ist eine Bußgeldentscheidung als bestandskräftig erfasst, muss der Betroffene seinen Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid im ordentlichen Rechtsweg verfolgen.
Die Zählung von Punkten und die Möglichkeit einer Reduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG richtet sich nach den maßgeblichen Fristen und vorherigen Maßnahmen; eine Reduzierung ist ausgeschlossen, wenn eine frühere Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG bereits ergangen ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 1.250,00 EUR.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12./13. September 2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 07. September 2007 anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Die erstrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs liegt gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 07. September 2007 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Ordnungsverfügung vom 07. September 2007 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.
Gegen diese Annahme spricht zunächst nicht, dass der Antragsteller vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung nicht angehört worden ist. Ob eine solche Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NW - entbehrlich war bzw. ob durch die Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren eine Heilung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NW eingetreten ist, bedarf letztlich keiner Klärung. Denn bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gem. § 46 VwVfG NW unbeachtlich ist.
In materiell-rechtlicher Hinsicht findet die Ordnungsverfügung vom 07. September 2007 ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. So liegt es hier.
Zu Lasten des Antragstellers sind insgesamt 14 Punkte zu berücksichtigen. Eine Reduzierung des Punktestandes gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG auf 13 Punkte kommt nicht in Betracht, weil die vormals zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG unter dem 22. August 2006 ergriffen hat.
Auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die unter dem 07. Oktober 2006 begangene Ordnungswidrigkeit durch den Bußgeldbescheid des Kreises X1. vom 08. November 2006 bestandskräftig geahndet worden sei, gebietet keine andere Sichtweise. In diesem Zusammenhang kommt es auf die vormalige Wohnsituation des Antragstellers, die seiner Ansicht nach eine ordnungsgemäße Zustellung verhindert hat, ersichtlich nicht an.
Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG, demzufolge die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, ist nämlich zu schließen, dass die Behörde und mithin auch das Verwaltungsgericht nicht berechtigt oder gar verpflichtet sind, einem Vorbringen des Betroffenen nachzugehen, wonach dieser die Verkehrsordnungswidrigkeit bestreitet oder jedenfalls das Vorliegen einer bestandskräftigen Entscheidung in Abrede stellt. Entscheidend ist allein, dass die die Ordnungswidrigkeit verfolgende Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt hat, die Verkehrsordnungswidrigkeit sei bestandskräftig geahndet worden. Stellt der Betroffene dies in Abrede, ist er gehalten, gegen den Bußgeldbescheid im ordentlichen Rechtsweg vorzugehen. Solange hingegen die Bußgeldentscheidung als bestandskräftig geführt wird, ist die Fahrerlaubnisbehörde hieran gebunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.