Einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt: Sofortvollzug einer Spielverfügung nach GewO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte nach § 80 Abs.5 VwGO einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung vom 23.06.2006 mit angeordnetem Sofortvollzug. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Verfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse überwiegt. Die Voraussetzungen des § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO seien erfüllt; die Androhung von Zwangsmitteln sei verhältnismäßig. Zur Begründung wurden u. a. die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen angeführt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen; Sofortvollzug der Ordnungsverfügung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich eine Ordnungsverfügung in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers; der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ist dann abzulehnen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss nach § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO so begründet sein, dass der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs und dessen Erforderlichkeit erkennbar werden.
Die sofortige Vollziehung einer Verfügung kann durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein, insbesondere zur wirksamen Bekämpfung von Spielsucht und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen.
Die Androhung von Zwangsmitteln ist rechtmäßig, soweit sie verhältnismäßig begründet und als Durchsetzungsinstrument der Ordnungsverfügung eingeordnet ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 7.500,00 Euro.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs.5 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der angefochtene Bescheid vom 23.06.2006 als offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung durch die Antragsgegnerin genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 05.07.1994 - 18 B 1171/94 -, NwVBl. 1994, 424; Beschluss vom 03.11.1997 - 18 B 807/96 -.
Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges bewusst und hat zu erkennen gegeben, dass er die sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt.
Die angefochtene Verfügung beruht auf §§ 15 Abs. 2 Satz 1, 33 c Abs. 1 Satz 1, 2, 33 d, 33 i Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) und §§ 6 a und 9 der Spielverordnung (SpielV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Ordnungsverfügung Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnte.
Die verfügte Zwangsmittelandrohung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Es besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung.
Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Spielsucht und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen ist es nicht hinnehmbar, dass die Antragstellerin unter Ausnutzung des Suspensiveffektes der Anfechtungsklage die unzulässigerweise aufgestellten "Fun- Games" und Jackpotsysteme weiter betreibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte zum wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin geht die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 15.000,00 EUR (dreifacher Regelstreitwert) aus. Für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war der Streitwert des Hauptsacheverfahrens zu halbieren.