Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Sofortvollzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, der mit Sofortvollzug versehen wurde. Das VG Minden hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Die Begründung des Sofortvollzugs erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zugunsten der sofortigen Vollziehung aus. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Sofortvollzug des Bescheids als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert eine nachvollziehbare Begründung, aus der besondere Umstände hervorgehen, die ein über das allgemeine Interesse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung begründen; diese Begründung erfüllt ein formelles Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; dieses hat eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen.
Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann das Gericht nicht bereits von offensichtlicher Rechtmäßigkeit oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit ausgehen; gleichwohl können konkrete Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit einer Verfügung die Abwägung zugunsten des Vollzugs beeinflussen.
Aus dem gebotenen wirtschaftlichen Handeln einer Gemeinde folgt keine Obliegenheit, offensichtlich aussichtslose Klagen zu erheben; bei drohender Verjährung und überschaubarem Prozessrisiko kann es der Gemeinde jedoch zumutbar sein, zivilrechtliche Regressansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
Der von der Antragstellerin sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 3 K 1879/08 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2008 wiederherzustellen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner den streitbefangenen Bescheid versehen hat, ist nicht zu beanstanden. Namentlich genügt die ihr beigegebene Begründung den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die drohende Verjährung Umstände dargelegt, die seiner Ansicht nach ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weiter gehende Anforderungen stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Da es sich um ein formelles Begründungserfordernis handelt, bedarf es an dieser Stelle - noch - keiner Erörterung, ob die Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich tragfähig sind.
Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Anordnung des Antragsgegners, die Antragstellerin solle bis zum 20. Juni 2008 gegen diejenigen, namentlich genannten Ausschussmitglieder Schadensersatzansprüche in Höhe von 23.361,71 EUR vor dem Landgericht C. geltend machen, die in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses am 27. Oktober 1999 bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zu der Errichtung von zwei Windenergieanlagen in I. mit Ja" gestimmt bzw. sich enthalten haben, liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, insoweit von der sofortigen Durchsetzung vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Bescheid sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus.
Allerdings ist derzeit bei der gebotenen summarischen Prüfung weder von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides auszugehen. Es spricht jedoch Vieles für die Rechtmäßigkeit der Anordnung, da der Antragsgegner - anders als noch im Bescheid vom 14. April - bei der Höhe der Schadenssumme mögliche eigene Verursachungsbeiträge sowie solche des damaligen Hauptverwaltungsbeamten der Antragstellerin berücksichtigt und die Summe um über 125.000,00 EUR reduziert hat. Die Frage, ob auch von den Ausschussmitgliedern, die sich in der Abstimmung am 27. Oktober 1999 der Stimme enthalten haben, Schadensersatz gefordert werden kann, ist möglicherweise noch offen. Ihre Beantwortung fällt aber in die Zuständigkeit des von der Antragstellerin anzurufenden Landgerichts.
Die danach vorzunehmende weitere Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners mit dem Interesse der Antragstellerin, der an sie gerichteten Anordnung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen, geht vorliegend zu Ungunsten der Antragstellerin aus.
Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 26. Mai 2008 - 3 L 231/08 - ausgeführt hat, lässt sich aus § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Verpflichtung der Gemeinde herleiten, sämtliche ihr zur Verfügung stehende Finanzmittel auszunutzen. Allerdings muss sie auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW nicht jeden Anspruch geltend machen, sofern dieser nicht offensichtlich nicht gegeben ist. Insbesondere auch unter dem Blickwinkel des Gebotes der Wirtschaftlichkeit kann von einer Gemeinde nicht verlangt werden, eine Klage zu erheben, die von vorneherein hinsichtlich eines hohen Teilbetrages unbegründet sein könnte. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin bezüglich des vom Antragsgegner vorgegebenen Betrags von 23.361,71 EUR im Rahmen des Zivilprozesses Erfolg haben wird. Eine Verringerung des Prozessrisikos ergibt sich zudem aus der relativ geringen Höhe der geltend zu machenden Summe. Auch mit Blick auf die drohende Verjährung der Regressansprüche ist es der Antragstellerin zumutbar, die Frage, ob auch die Ausschussmitglieder, die sich ihrer Stimme enthalten haben, schuldhaft einen Verursachungsbeitrag gesetzt haben und damit schadensersatzpflichtig sind, im Zivilverfahren klären zu lassen. Denn die finanziellen Nachteile bei einer Verjährung der Forderung wiegen schwerer als solche aus einer etwaigen teilweisen Abweisung der Klage im Zivilprozess.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.