Einstweilige Anordnung: Härtefallbefreiung bei Mehrfachkonzession nach GlüStV abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung, damit eine Spielhalle trotz Versagung einer Härtefallbefreiung nach GlüStV bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbetrieben werden darf. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Klägerin konnte das Vorliegen einer unbilligen Härte nach §29 GlüStV i.V.m. §16 AG GlüStV NRW nicht substantiiert darlegen; die behördliche Prüfung entspricht den ministeriellen Kriterien.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen, da die Antragstellerin den Anordnungsanspruch durch substantiiertes Vorbringen einer unbilligen Härte nicht glaubhaft gemacht hat.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch, der auf der Gewährung einer Ermessensbefugnis beruht, setzt die glaubhafte Darlegung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen voraus (hier: unbillige Härte nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 AG GlüStV NRW).
Derjenige, der eine Härtefallbefreiung geltend macht, trägt die substantiierten Darlegungslasten für konkrete wirtschaftliche und organisatorische Umstände; pauschale Worst‑Case‑Szenarien oder unvollständige Konzernangaben genügen nicht.
Die Feststellung einer unbilligen Härte ist Voraussetzung für die Eröffnung behördlichen Ermessens; wird die unbillige Härte verneint, besteht weder ein Anspruch auf die Befreiung noch auf eine erneute Bescheidung des Antrags.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29.11.2017 wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin erteilte der D. F. Verwaltungs-GmbH unter dem 23.12.2014 zwei Erlaubnisse nach § 33 i Abs. 1 GewO für jeweils eine Spielhalle auf dem Grundstück C. Straße in T. . Inhaber entsprechender Erlaubnisse für diese Spielhallen war zuvor ein Einzelunternehmer. Unter dem 27.05.2015 wurde das entsprechende Gewerbe bei der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin umgemeldet.
Am 23.08.2017 beantragte die D. F. Verwaltungs-GmbH – mit dem einleitenden Hinweis, dass die Antragstellerin die Spielhallen betreibe, - bei der Antragsgegnerin für beide Spielhallen eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und 16 Abs. 2 S. 1 AG GlüStV NRW, hilfsweise u.a. für die Spielhalle 2 eine entsprechende Genehmigung zur Vermeidung unbilliger Härten unter Befreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzessionen.
Mit Bescheid vom 04.12.2017 erteilte die Antragsgegnerin der D. F. Verwaltungs-GmbH die mit dem Hauptantrag begehrte Erlaubnis für die Spielhalle 1. Zugleich versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine entsprechende Erlaubnis für die Spielhalle 2 und untersagte ihr, in deren Räumen nach Ablauf des 30.11.2017 eine Spielhalle zu betreiben. Den Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 AG GlüStV lehnte sie ab.
Da die Antragsgegnerin der Antragstellerin die vorstehende Entscheidung bereits vorab in Aussicht gestellt hatte, stellte diese am 29.11.2017 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Damit begehrt sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die am Standort C. Straße in T. betriebene Spielhalle 2 ab dem 01.12.2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Klage in der Hauptsache zu dulden.
Die Antragstellerin erklärt, sie beabsichtige, gegen die Versagung der beantragten Härtefallbefreiung fristwahrend Verpflichtungsklage zu erheben. Sie meint, ein Anordnungsgrund sei gegeben, denn es sei ihr wegen damit verbundener Einnahmeausfälle nicht zuzumuten, die Spielhalle 2 bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu schließen. Im Hinblick auf § 284 Abs. 1 StGB dürfe sie auch nicht darauf verwiesen werden, den Erlass einer Schließungsverfügung abzuwarten, gegen die sie mit einer Anfechtungsklage und einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen könne. Zum Anordnungsanspruch trägt sie vor, sie habe Anspruch auf eine Härtefallbefreiung, denn eine Schließung der Spielhalle 2, die aus wirtschaftlichen Gründen eine Aufgabe des gesamten Standortes nach sich ziehen könne, stelle für sie eine unbillige Härte dar. Es sei in Betracht zu ziehen, dass mehrere Standortschließungen in der Summe zu einer Existenzbedrohung des Konzerns führen könnten, zu dem sie gehöre. Außerdem habe das Ministerium des Innern des Landes NRW in einem Erlass vom 06.11.2017 darauf hingewiesen, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche, dass Spielhallen ihren Betrieb ohne weiteres einstellen müssten, die sich von anderen Spielhallen in Bezug auf ihre Rechtstreue qualitativ positiv abheben würden. Im Erlass vom 10.05.2016 fänden sich konkrete Anknüpfungspunkte und Gestaltungsmöglichkeiten, die – so das Ministerium – von den kommunalen Ordnungsbehörden genutzt werden sollten, um diesem Aspekt Rechnung zu tragen. Sie, die Antragstellerin, erfülle alle im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielhalle zu stellenden rechtlichen Anforderungen in höchstem Maße.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die an dem Standort C. Straße , T. , betriebene Spielhalle 2 vom 1. Dezember 2017 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Klage in der Hauptsache zu dulden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, im Ergebnis liege eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 3 AG GlüStV nicht vor. Die Antragstellerin habe nicht darlegen können, dass ihr Vertrauen in den Bestand der ihr am 23.12.2014 erteilten Erlaubnis nach § 33 i GewO schutzwürdig sei. Bei Erteilung der Erlaubnis hätten ihr die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages bekannt gewesen sein müssen. Sie legt im Einzelnen dar, weshalb sich für sie aus dem Vortrag der Antragstellerin zu den wirtschaftlichen Gegebenheiten ihres Betriebes nicht erkennen lässt, dass die Schließung für die Antragstellerin eine unbillige Härte bedeutet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin – und nicht nur die D. F. Verwaltungs-GmbH – den in Rede stehenden Anspruch geltend machen kann,
zur Problematik vgl. VG Gießen, Beschluss vom 05.05.2014 – 8 L 274/14.GI -, juris,
hat der Antrag keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Da hier außer Streit steht, dass die Spielhalle 2 unter das Verbot der Mehrfach-konzessionierung fällt, hängt der Anordnungsanspruch nur davon ab, ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV in Verbindung mit § 16 Abs. 3 S. 3 AG GlüStV NRW vorliegen. Dass das der Fall ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Entscheidung vom 04.12.2017 bezogen auf die Spielhalle 2 ausgehend von den Angaben der Antragstellerin dazu bereits umfassend geprüft, ob die Voraussetzungen der oben genannten Vorschriften erfüllt sind, und insbesondere das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV verneint. Die dazu gegebene Begründung orientiert sich ersichtlich an den im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2016 genannten Kriterien zur Auslegung des Begriffs der unbilligen Härte und verneint überzeugend, dass eines dieser Kriterien erfüllt ist. Das Gericht folgt diesen Erwägungen und verweist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf sie.
Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass es – soweit ersichtlich – nach einhelliger Auffassung Sache der Antragstellerin ist, die Umstände substantiiert, schlüssig und überzeugend darzulegen, die die Annahme des Härtefalles begründen sollen. Das ist der anwaltlich vertretenen Antragstellerin auch in der abschließenden Antragsbegründung vom 11.12.2017 nicht gelungen. Soweit sie noch einmal auf konkrete betriebliche Umstände (Amortisation von Investitionen, Folgen der Betriebsaufgabe, mietvertragliche Bindung, fehlende Alternativstandorte) eingeht, sind diese bereits von der Antragsgegnerin umfassend berücksichtigt und zutreffend bewertet worden. Ergänzend sei festgehalten, dass das Gericht die Angaben der Antragstellerin zum Mietverhältnis im Schriftsatz vom 11.12.2017 anhand der mit der Antragsschrift vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen kann. Soweit die Antragstellerin zur Existenzgefährdung erstmals ein Worst-Case-Szenario vorlegt, ist dieses in der vorgelegten Form sowohl für das in Bezug genommene Unternehmen als auch für die konkrete Spielhalle nicht aussagekräftig. Die Antragstellerin hat nicht einmal die Struktur des Konzerns, zu dem sie nach ihrer eigenen Aussage gehört, für das Gericht nachvollziehbar beschrieben.
Aus den Erlassen des Innenministeriums vom 06.11.2017 und 10.05.2016 ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Auch das Innenministerium ist der Auffassung, dass die unbillige Härte einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Es benennt dann eine Reihe von Kriterien, aus denen eine unbillige Härte hergeleitet werden kann. Auch das Innenministerium erwartet, dass der Antragsteller alle geltend gemachten Gründe hinreichend darlegt. Zwar heißt es im Erlass vom 06.11.2017 auch, die Aufzählung der (im Erlass vom 10.05.2016) genannten Kriterien, die bei der Härtefallprüfung Berücksichtigung finden könnten, sei nicht abschließend. Den Kommunen sei es möglich, weitere quantitative und vor allem auch qualitative Aspekte einfließen zu lassen. Zuvor war beispielhaft von der besonderen Rechtstreue die Rede. Nach Auffassung des Gerichts ist Rechtstreue jedoch grundsätzlich eine Mindestvoraussetzung für den Betrieb eines Gewerbes und deshalb jedenfalls für sich genommen nicht so gewichtig, dass allein ausschlaggebend darauf die Annahme einer unbilligen Härte gestützt werden kann, wenn – wie hier - andere anerkannte Kriterien nicht erfüllt sind.
Der Umstand, dass hier eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV nicht festgestellt werden kann, schließt nicht nur einen Anspruch auf die Erteilung der Befreiung im begehrten Umfang aus, sondern auch einen Anspruch auf eine erneute Bescheidung des entsprechenden Antrages. Nach der Normstruktur des § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV ist der Weg zu einer Ermessensausübung der zuständigen Behörde nämlich erst eröffnet, wenn eine unbillige Härte angenommen wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.