Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage (Krankenhausplanung)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass ihre gegen Feststellungsbescheide gerichtete Drittanfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, weil die Antragsgegnerin die Vollziehung nicht ausgesetzt hatte. Das Verwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt und stützte sich auf die Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der Drittanfechtung. Es sah ein rechtlich geschütztes Interesse der unterlegenen Mitbewerberin und stellte fest, dass keine Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Drittanfechtungsklage wird stattgegeben; Antragsgegnerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die zulässige Drittanfechtungsklage eines unterlegenen Mitbewerbers gegen die Aufnahme eines Konkurrenten in einen öffentlichen Krankenhausplan kann aufschiebende Wirkung entfalten.
Besteht die konkrete Gefahr, dass die Behörde die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts fortsetzt oder die aufschiebende Wirkung nicht beachtet, besteht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Ein Feststellungsantrag zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Partei sind nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 3 K 4990/03 anhängige Klage der Antragstellerin gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 9. September 2002 und gegen den diesen Bescheid modifizierenden Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Der Streitwert wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der - soweit es um die aufschiebende Wirkung der Klage statt des Widerspruchs geht sinngemäß gestellte - Antrag ist zulässig.
Die Antragstellerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn die Antragsgegnerin hat, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 - den Beschluss des OVG NRW vom 12. Februar 2003 - 13 B 2513/02 - und den Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2002 - 3 L 1300/02 - aufgehoben und die Zulässigkeit der Drittanfechtung bejaht hat, gleichwohl durch ihr Verhalten nicht Anlass zu der Annahme gegeben, sie werde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der am 17. Juli 2003 erhobenen Anfechtungsklage der Antragstellerin beachten. Sie hat zu der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2004 ausdrücklich und in Übereinstimmung mit der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation erklärten Aufforderung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuerkennen, nicht Stellung genommen und insbesondere auch nicht den weiteren Vollzug der angefochtenen Bescheide und ihre Ausnutzung durch die Beigeladene unterbunden.
Der auf den Feststellungsausspruch in der Nummer 1 der Entscheidungsformel gerichtete Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft
- vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2003, § 80 Rdnr. 181 -.
Der Feststellungsantrag ist zudem begründet.
Der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 9. September 2002 und gegen den diesen Bescheid modifizierenden Feststellungsbescheid vom 10. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2003 kommt als zulässiger Drittanfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.
Der Antragstellerin steht als der unterlegenen Mitbewerberin um die Aufnahme einer Fachabteilung für Hämatologie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen das Recht zur Drittanfechtung zu. Die besondere Grundrechtsbetroffenheit, die für den unterlegenen Mitbewerber mit der Aufnahme des konkurrierenden Bewerbers in den Krankenhausplan verbunden ist, macht es erforderlich, ihm hiergegen im Wege der Drittanfechtung zeitnahen Rechtsschutz zu eröffnen. Allein durch eine Möglichkeit der Drittanfechtung des übergangenen Krankenhauses kann die Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich geklärt werden, bevor öffentliche Mittel bewilligt werden, die im Falle der nachträglichen Herausnahme des Krankenhauses beziehungsweise einer Fachabteilung aus dem Krankenhausplan zu einer Fehlinvestition würden. Ferner ist zu beachten, dass, wenn die Behörde über den Antrag des einen Krankenhauses entscheidet, sie dies nicht ohne Vergleich mit gleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun darf. Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäuser in den Krankenhausplan stellt daher implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Bewerbung zweier Krankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze noch von den Konkurrenzsituationen unterscheidet, in denen eine Konkurrentenklage zugelassen ist
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 ff. (433) -.
Der angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist für das beschließende Gericht und die Beteiligten dieses Verfahrens schon auf Grund seiner Rechtskraft beziehungsweise gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG verbindlich.
Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO. Die sofortige Vollziehung des zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheides vom 9. September 2002 und des diesen Bescheid modifizierenden Feststellungsbescheides vom 10. Januar 2003 hat die Antragsgegnerin nicht etwa gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und ist damit auch nicht das Risiko eingegangen, selbst Kosten tragen zu müssen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 - -.