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Verwaltungsgericht Minden·3 L 1300/02·04.12.2002

Antrag auf aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Feststellungsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKrankenhausrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, dass ihr Widerspruch gegen einen an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid aufschiebende Wirkung habe. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag ab und stellte fest, dass der Widerspruch unzulässig ist. Die Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entfaltet keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten und ist somit nicht anfechtbar. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zugunsten eines Krankenhausträgers begründet gegenüber Dritten keine Rechtswirkungen und ist diesen gegenüber nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu behandeln.

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Ein Widerspruch gegen einen an einen Dritten gerichteten Feststellungsbescheid ist unzulässig, wenn der angegriffene Verwaltungsakt dem Widerspruchsführer gegenüber keine Rechtswirkungen entfaltet.

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Dem Widerspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn der angegriffene Bescheid gegenüber dem Widerspruchsführer keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.

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Bei Kostenentscheidungen sind die unterlegene Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der nur beigeladenen Partei sind nicht erstattungsfähig, wenn diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 4. Der Streitwert wird auf 6.750,00 EUR festgesetzt.

5. Die Beschlussformel soll den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt werden.

Gründe

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Der (sinngemäß gestellte) zulässige Antrag

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festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 26. September 2002 gegen den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 09. September 2002 aufschiebende Wirkung hat,

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ist unbegründet. Dem Widerspruch der Antragstellerin vom 26. September 2002, mit dem sie sich gegen den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 09. September 2002 wendet, kommt keine aufschiebende Wirkung zu, denn dieser Widerspruch ist unzulässig. Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu Gunsten der Beigeladenen hat keine Rechtswirkungen gegenüber der Antragstellerin und stellt somit auch keinen ihrerseits anfechtbaren Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Gründe des Beschlusses des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02 -, denen es sich im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für das vorliegende Verfahren anschließt.

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Nur vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin den an die Beigeladene gerichteten Feststellungsbescheid vom 09. September 2002 und dessen Umsetzung durch die Beigeladene nicht entgegenhalten und auf dieser Grundlage einen Bedarf an hämatologischen Betten insbesondere nicht mit der Begründung verneinen darf, dass dieser Bedarf durch die hämatologische Abteilung des Krankenhauses der Beigeladenen befriedigt werde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Danach sind die Kosten der im Rechtsstreit unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig. Letzteres entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht dem prozessualen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2002 - 13 B 1186/02, S. 8 f. -.