Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung gegen Androhung unmittelbaren Zwangs
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 16.12.2020. Der Antrag wird abgelehnt: Antragsteller 1 ist unzuständig, da er nicht in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten betroffen ist; für Antragstellerin 2 ist die Maßnahme nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung ist unanfechtbar, weniger einschneidende Zwangsmittel waren unzweckmäßig und unmittelbarer Zwang erforderliche und angemesseneultima ratio; substantiiertes Vorbringen zur Rechtswidrigkeit fehlt.
Ausgang: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs als unbegründet abgewiesen; Antragsteller 1 zudem unzulässig mangels Antragsbefugnis.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht in eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten durch den angegriffenen Verwaltungsakt betroffen ist.
Ein auf Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt kann mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW).
Im einstweiligen Rechtsschutz genügt bei summarischer Prüfung, dass die Androhung unmittelbaren Zwangs formell und materiell rechtmäßig erscheint, um den Antrag abzuweisen.
Unmittelbarer Zwang ist verhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Zwangsmittel unzweckmäßig sind oder keinen Erfolg versprechen und die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Antragsteller muss die Rechtswidrigkeit einer Zwangsmittelandrohung substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht, um im Eilrechtsschutz Erfolg zu haben.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.
3. Der Streitwert wird auf 1.875,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der am 21.12.2020 erhobenen Klage der Antragsteller – 3 K 3251/20 – gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.12.2020 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller zu 1. nicht antragsbefugt ist. Er kann nicht geltend machen, durch den Bescheid vom 16.12.2020 in seinen eigenen öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Inhaltsadressatin des hier streitigen Bescheides und auch der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung ist lediglich die Antragstellerin zu 2.
Im Übrigen, also hinsichtlich der Antragstellerin zu 2., ist der Antrag zwar zulässig, weil nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW die Anfechtungsklage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat, in der Sache jedoch unbegründet.
Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Androhung unmittelbaren Zwangs vom 16.12.2020 als rechtmäßig. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2, 58 Abs. 3, 62, 63, 69 VwVG NRW beruhende Zwangsmittelandrohung lässt formell und materiell keine Rechtsfehler erkennen.
Der Verwaltungsakt, der auf Unterlassung gerichtet ist, – hier die Ordnungsverfügung vom 21.06.2018, mit der der Antragstellerin zu 2. der Betrieb ihres Prostitutionsgewerbes untersagt wurde, – kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hatte die Ordnungsverfügung vom 21.06.2018 mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, weswegen ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hatte. Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage hat die Kammer mit rechtskräftigem Urteil vom 25.09.2019 – 3 K 2902/18 – abgewiesen. Der auf Unterlassung gerichtete Verwaltungsakt ist mithin unanfechtbar geworden.
Insbesondere ist die Androhung unmittelbaren Zwangs hier auch nicht unverhältnismäßig. Nach §§ 58 Abs. 3, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes mittlerweile unzweckmäßig wäre. Sie ist im vorliegenden Fall zur effektiven Gefahrenabwehr nicht erfolgsversprechend. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes würde im Ergebnis nicht zur beabsichtigten Durchsetzung der Untersagung des unerlaubten Betriebs der Prostitutionsstätte führen. Der Antragsgegner war sich ausweislich der Bescheidbegründung bewusst, dass die Anwendung unmittelbaren Zwangs die ultima ratio der Zwangsmittel darstellt. Weil nach Kenntnissen des Antragsgegners aufgrund von Kontrollen die Antragstellerin zu 2. trotz der Bestandskraft der oben genannten Ordnungsverfügung und der Festsetzung eines Zwangsgeldes und der weiteren Androhung eines erhöhten Zwangsgeldes mit Bescheid vom 23. Juli 2020 den Bordellbetrieb weiter fortführte, hat der Antragsgegner ohne Rechtsfehler angenommen, die Schließung und Versiegelung der Betriebsräume sei zur Verhinderung der weiteren unerlaubten Nutzung geeignet, erforderlich und angemessen.
Dass die streitige Androhung unmittelbaren Zwangs rechtswidrig wäre, haben die Antragsteller überdies nicht substantiiert geltend gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.