Klage gegen erhöhte Straßenreinigungsgebühren wegen Frontmeter-Berechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Miteigentümer klagte gegen einen geänderten Grundbesitzabgabenbescheid, mit dem die Stadt höhere Straßenreinigungsgebühren aufgrund neu ermittelter Frontmeter festsetzte. Streitpunkt war die maßgebliche Ermittlung der Frontlängen und die Anwendung einer Projektion nach Satzung. Das Verwaltungsgericht hielt die satzungsgemäße Anwendung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Kosten hat der Kläger zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen geänderte Gebührenfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ist die entlang der gereinigten Straße verlaufende Frontlänge des Grundstücks als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; sind Seitengrenzen nicht senkrecht oder übersteigt die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung die gemeinsame Grenze, ist eine Projektion vorzunehmen.
Satzungsrechtliche Mess- und Bewertungsmethoden (insbesondere Projektionen zur Ermittlung von Frontmetern) sind von der Kommune bei der Gebührenberechnung anzuwenden, soweit sie form- und materienrechtlich zulässig sind.
Eine Gebührenfestsetzung der Verwaltung ist nicht zu beanstanden, wenn sie die in der Satzung vorgesehenen Maßstäbe zutreffend anwendet und der Anfechtende keine konkrete Verletzung formeller oder materieller Rechtsgrundsätze darlegt.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden (Rechtsfolgen der Abweisung).
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in der selben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Miteigentümer des 2.307 m² großen Grundstücks Gemarkung E. , Flur 6, Flurstück 478, das mit zwei Wohngebäuden, I. Straße 53 und J. -H. -Weg 1 bebaut ist. Mit Bescheid vom 31.03.2011 änderte die Beklagte den an den Kläger gerichteten Bescheid über Grundbesitzabgaben für 2011 insofern, als sie höhere Straßenreinigungsgebühren festsetzte, weil sie nach einer Überprüfung die maßgeblichen Frontmeter für die I. Straße mit 63 m und den J. -H. -Weg mit 81 m ermittelt hatte.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 02.05.2011 Klage erhoben. Er meint, die Straßenreinigungsgebühren seien nur nach der Länge zu bemessen, mit der das Grundstück jeweils im vorderen Bereich an eine zu erschließende Straße angrenze. Das Grundstück grenze mit einer Länge von nicht einmal 10 m an den J. -H. -Weg an. Bezogen auf die I. Straße sei das Grundstück bis 2010 lediglich mit 25 Frontmetern veranlagt worden. Er folgert aus § 6 Abs. 1 Satz 6 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten, dass lediglich die tatsächliche Grenzlänge zu Grunde gelegt werden dürfe. Auch sei nur diese Regelung interessengerecht, da andernfalls die Beklagte hier doppelt kassieren würde.
Der Kläger beantragt,
den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 31.03.2011 aufzuheben, soweit darin höhere Straßenreinigungsgebühren als 215,00 EUR festgesetzt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die angefochtene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der Stadt E. vom 15.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.12.2010. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind Maßstab für die Benutzungsgebühren die Grundstücksseiten entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), und die nach Straßenart (Abs. 3) und Häufigkeit der Reinigung bestimmten Reinigungsklassen gemäß dem anliegenden Straßenverzeichnis. Bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze von Grundstück und Straße ist und bei Hinterliegergrundstücken wird eine Projektion durchgeführt. Hier kommt die 2. Alternative des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zur Anwendung. Die Beklagte hat sie hier auch entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen des § 6 der Satzung angewandt. Nach Erörterung dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung ist dies auch nicht mehr bestritten worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.