Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·3 K 927/96·20.08.1996

Schülerfahrkosten: Keine besondere Gefährlichkeit bei Schulweg unter 2 km

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern begehrten die Übernahme von Schülerfahrkosten für Monate außerhalb der Winterzeit, obwohl der Schulweg unter 2 km beträgt. Streitig war, ob der Weg gleichwohl nach § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO wegen besonderer Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit zu erstatten ist. Das Gericht verneinte eine besondere Gefährlichkeit nach den objektiven Gegebenheiten (u.a. ausreichender Randstreifen, Übersichtlichkeit, kein außergewöhnliches Risiko). Subjektive Elternbefürchtungen und einzelne Verkehrsverstöße genügen nicht; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtung zur Übernahme weiterer Schülerfahrkosten mangels besonderer Gefährlichkeit des Schulwegs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten bei einem Schulweg unterhalb der Mindestentfernung besteht nur, wenn die in § 6 Abs. 2 SchfKoVO normierten Ausnahmetatbestände erfüllt sind.

2

Die besondere Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO bestimmt sich nach objektiven Gegebenheiten des Schulweges und setzt ein Risiko voraus, das die üblichen Gefahren des Straßenverkehrs deutlich übersteigt.

3

Fehlt es an der Einstufung einer Straße als „verkehrsreich“, sind Merkmale wie das Fehlen eines Gehwegs oder eines begehbaren Randstreifens regelmäßig nicht nach § 6 Abs. 2 S. 2 SchfKoVO anspruchsbegründend.

4

Vereinzelte Verkehrsverstöße einzelner Verkehrsteilnehmer begründen für sich genommen keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs als solcher.

5

Die Gewährung von Schülerfahrkosten nach der SchfKoVO steht nicht im Ermessen; frühere großzügigere Verwaltungspraxis begründet keinen Anspruch für spätere Schuljahre.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 SchfKoVO§ 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKoVO§ 6 Abs. 2 Abs. 1 SchfKoVO§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchfKoVO§ 2 SchFG§ 1 Abs. 3 Satz 2 SchFG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 16.9.1995 mit, daß er "Widerspruch" dagegen erhebe, daß - wie ihm die G. H. mit Schreiben vom 31.8.1995 mitgeteilt habe - seine am 12.1.1987 und 16.12.1988 geborenen Kinder C. und K. für das Schuljahr 1995/96 keinen Anspruch auf eine Schülermonatskarte mehr haben sollten, weil der Schulweg weniger als 2 km betrage.

3

Der Beklagte ermittelte aufgrund eines von ihm zusammengestellten Katalogs von Merkmalen, daß der Schulweg der Kinder seines Erachtens nicht besonders gefährlich sei; auf die Zusammenstellung Bl. 9-13 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten wird Bezug genommen. Die um Stellungnahme gebetene K. M. teilte mit Schreiben vom 20.11.1996 mit, daß sie die Einschätzung des Beklagten für richtig halte und teile, soweit es um die Strecke innerhalb der Ortslage gehe, daß sie hingegen dazu neige, die Strecke außerhalb des Ortsschildes für besonders gefährlich zu halten, was die Wintermonate betreffe.

4

Daraufhin gab der Beklagte dem Antrag auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 1995/96, als den er das Schreiben des Klägers vom 16.9.1995 wertete, mit Bescheid vom 4.12.1995 bezüglich der Monate Oktober 1995 bis März 1996 statt; im übrigen lehnte er den Antrag ab, weil der Schulweg von C. und K. weniger als 2 km lang sei und in der Sommerzeit weder besonders gefährlich noch für die Schüler ungeeignet i.S.v. § 6 Abs. 2 SchfKoVO sei.

5

Die Kläger legten am 19.12.1995 Widerspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt begründeten: Soweit an der R. S. überhaupt ein Randstreifen vorhanden sei, sei er zu schmal, um gefahrlos begangen zu werden, zumal eine bloße Markierung der Fahrbahnbegrenzung keinerlei Schutz gegenüber vorbeifahrenden Fahrzeugen biete. Ein seitliches Ausweichen sei teilweise unmöglich, da unmittelbar neben dem sog. Randstreifen ein Straßengraben verlaufe. In Kurven sei die S. durch hochwachsenden Bewuchs auf den Feldern unübersichtlich, desgleichen im Bereich einer Kuppe. Außerdem seien längere Abschnitte der R. S. unbebaut. Alles in allem sei die R. S. mithin zu allen Jahreszeiten besonders gefährlich.

6

Der Beklagte führte am 23.1.1996 an einer bestimmten Stelle des Schulwegs, nämlich an der Ecke R. S. /B. eine Verkehrszählung durch, die in der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr in beiden Fahrtrichtungen 18 Lkw, 157 Pkw, sieben Kleintransporter und ein Motorrad ergab.

7

Der Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.1996 zurück: Die R. S. , an der entlang der Schulweg der Kinder auf einer Strecke von 1.100 m verlaufe, sei bei einem ermittelten stündlichen Fahrzeugaufkommen von insgesamt 183 Einheiten nicht als verkehrsreiche S. anzusehen. Damit finde § 6 Abs. 2 S. 2 SchfKoVO von vornherein keine Anwendung. Der Randstreifen längs der R. S. sei zudem überwiegend ausreichend breit und begehbar. Wo das ausnahmsweise nicht der Fall sei, müßten die Kinder den Fahrbahnrand benutzen. Das sei ihnen angesichts des geringen Fahrzeugaufkommens zuzumuten. Etwaige gelegentliche Verkehrsverstöße von Kraftfahrern bedeuteten keine besondere Gefährlichkeit der S. als solche. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft sei die zulässige Geschwindigkeit auf einer Länge von 400 m auf 70 km/h begrenzt; es bestehe zudem ein Überholverbot. Was den Einwand mangelnder Bebauung betreffe, so könne er ohnehin nur für eine Strecke von etwa 400 m Länge gelten, weil im übrigen Streubebauung vorhanden sei. Dem sich daraus evtl. ergebenden Sicherheitsrisiko habe man dadurch Rechnung getragen, daß man den Kindern für die dunklen Wintermonate die Übernahme der Schülerfahrkosten zugesagt habe. Anhaltspunkte dafür, daß der Schulweg für Schulkinder ungeeignet i.S.v. § 6 Abs. 2 Abs. 1 SchfKoVO sei, seien nicht ersichtlich.

8

Die Kläger haben am 6.3.1996 die vorliegende Klage erhoben; sie tragen zur Begründung vor: Der sog. Randstreifen der R. S. sei an einzelnen Stellen nur 0,30 m breit; breiter als 0,60 m bis 0,70 m sei er nirgends. Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h gelte nur für einen Teil der Strecke; im übrigen sei eine Geschwindigkeit von 100 km/h erlaubt. Das Überholverbot nütze im Falle von Begegnungsverkehr nichts. Die geringe Breite des sog. Randstreifens sowie das Fehlen durchgängiger und deutlicher Geschwindigkeitsbegrenzungen stellten einzelfallbestimmende Gegebenheiten dar, die den Schulweg der Kinder besonders gefährlich i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO machten.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbeschei- des vom 29.1.1996 insgesamt sowie seines Bescheides vom 4.12.1995 zum Teil zu verpflichten, auch die in den Monaten September 1995 sowie April bis Juli 1996 anläß- lich des Besuches der G. H. durch die Kinder C. und K. entstandenen Schülerfahrkosten nach Maßgabe der Schülerfahrkostenverordnung zu übernehmen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er macht geltend: Das von ihm ermittelte Verkehrsaufkommen zeige, daß es sich bei der R. S. bei weitem nicht um eine "verkehrsreiche" S. i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 2 SchfKoVO handele. Deshalb versuchten die Kläger, auf die allgemein gehaltenen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO auszuweichen. Hierfür müßten aber einzelfalltypische Besonderheiten außerhalb der gerade nicht erfüllten Kriterien des § 6 Abs. 2 S. 2 SchfKoVO vorliegen, an denen es im vorliegenden Fall fehle. Von einem in diesem Sinne weit überdurchschnittlich hohem Sicherheitsrisiko, wie es die Rechtsprechung für § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO ausnahmslos fordere, könne im Falle des Schulwegs der Kinder der Kläger keine Rede sein.

14

Die Kammer hat Beweis erhoben, indem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Schulweg der Kinder der Kläger besichtigt hat; wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

15

Für den Sach- und Streitstand im einzelnen wird auf den Gesamtinhalt der Gerichtsakten einschließlich der von den Klägern überreichten Lichtbilder sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

18

Die Kläger, die für die mit dem Schulbesuch ihrer minderjährigen Kinder verbundenen Kosten einschließlich eventueller Beförderungskosten aufzukommen haben, haben keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten nach §§ 2, 1 Abs. 3 S. 2 des Schulfinanzgesetzes (SchFG), 4 Abs. 1 Satz 1 SchfKoVO durch den Beklagten.

19

Ein Anspruch nach den gen. Vorschriften sowie § 6 Abs. 2 S. 2 SchfKoVO scheidet aus. Zwischen den Parteien besteht zu Recht Einverständnis darüber, daß es sich bei der R. S. nicht um eine "verkehrsreiche" S. im Sinne der genannten Vorschrift handelt.

20

Es erscheint denkbar, daß damit auch jeder Anspruch im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO ausscheidet, wenn und soweit er aus den Gefahren des Straßenverkehrs hergeleitet wird. Zumindest dürfte es auf das Fehlen eines Gehwegs oder begehbaren Randstreifens nicht ankommen, denn dieser Umstand soll - wie jedenfalls der Wortlaut des § 6 Abs. 2 S. 2 SchfKoVO und die Gesetzessystematik des § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 SchfKoVO vermuten lassen - nur im Falle einer "verkehrsreichen" S. von Bedeutung sein.

21

Gleichwohl ist die Kammer auch der Frage der Qualität des Randstreifens der R. S. nachgegangen. Die durchgeführte Ortsbesichtigung hat insoweit ergeben, daß der Randstreifen nach Breite und Bodenbeschaffenheit ausreicht, um Fußgängerverkehr aufzunehmen. Das gilt auch in bezug auf die verhältnismäßig schmalen Stellen, wie sie sich im Bereich der Querstraße "H. " befinden. Auch hier ist bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kinder der Kläger eine ausreichende Sicherheit gewährleistet.

22

Diese wird auch nicht durch andere objektive Gegebenheiten der R. S. ernsthaft in Frage gestellt. Die S. ist nicht kurvenreich und dementsprechend hinreichend überschaubar; das gilt auch in bezug auf den Bewuchs auf den angrenzenden Feldern, der nicht sichtbehindernd ist. Auch eine leichte Kuppe im Bereich "H. " bedeutete keine besondere Gefährlichkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO. Die Fahrbahn weist die für eine klassifizierte Landstraße ausreichende Breite auf. Für Fußgänger auf dem Randstreifen sind deshalb keine besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Begegnungsverkehr und (soweit überhaupt zulässig) Überholverkehr zu erwarten. Verkehrszuwiderhandlungen einzelner Verkehrsteilnehmer, wie sie leider zu beobachten sind, bedeuten keine Eigentümlichkeit und keine Erscheinung des Schulwegs selbst, sondern stellen individuelle Fehlleistungen dar, zu denen es überall und zu jeder Zeit kommen kann.

23

Andere, nicht verkehrsbezogene Gefahren i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 SchfKoVO sind auf der R. S. ebenfalls nicht in einem gesteigerten Maße zu befürchten. Die Kinder der Kläger brauchen die Strecke nicht während der dunklen Jahreszeit zurückzulegen, sondern nur in den Monaten September sowie April bis Juli, zu einer Jahreszeit also, zu der es morgens, wenn sie sich auf dem Schulweg befinden, schon hell ist. Sie müssen insbesondere auch keine waldigen Wegeabschnitte passieren. Im übrigen müssen sich die Kläger sagen lassen, daß das Verkehrsaufkommen, das sie in anderem Zusammenhange - erfolglos freilich - beklagen, in dem hier interessierenden Zusammenhang von Vorteil ist, indem es nämlich einen zusätzlichen Schutz vor Sexualstraftaten bedeutet.

24

Abschließend sei folgendes bemerkt: Es ist nachvollziehbar, daß Eltern über die Straßen- und Verkehrsverhältnisse, denen ihre Kinder auf dem Weg zur Schule und von dort zurück ausgesetzt sind, unruhig und besorgt sind. Es ist dementsprechend verständlich, daß die Kläger befürchten, es könne ihren Kindern im Bereich der R. S. etwas zustoßen. Die Schülerfahrkostenverordnung stellt jedoch anstatt auf die subjektiven Vorstellungen und Befürchtungen der Eltern auf die objektiven Gegebenheiten des Schulweges und insoweit auf das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit ab, d.h. einer Gefährlichkeit, die Art und Umfang der mit dem modernen Straßenverkehr üblicherweise verbundenen Gefahren weit übersteigt. Nur dann nämlich erscheint es angezeigt, die Allgemeinheit mit Kosten zu belasten, die an sich die Eltern zu tragen haben. Denn zunächst einmal ist es ihre Sache, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder ihre Schulpflicht erfüllen, und insoweit eventuell anfallende Beförderungskosten selbst zu tragen. Nur wenn die Erfüllung dieser Plficht mit Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, erscheint es gerechtfertigt, daß der Staat, der auf der Erfüllung der Schulpflicht besteht, die Kosten übernimmt, weil die Erfüllung der Schulpflicht auch im öffentlichen Interesse liegt und unter diesem Aspekt der Gedanke der (entschädigungspflichtigen) "Aufopferung" hineinspielt.

25

Diese strengen Anforderungen sind im Falle der Kläger nicht erfüllt. Daß der Beklagte in früheren Jahren eine andere großzügige Regelung praktiziert hat, ändert daran nichts, bindet ihn insbesondere nicht für das Schuljahr 1995/96. Die Gewährung von Schülerfahrkosten ist keine Ermessenssache. Sie muß erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 und/oder 2 SchfKoVO erfüllt sind, und hat zu unterbleiben, wenn das - wie hier - nicht der Fall ist. Daß einzelne Städte und Gemeinden in der Vergangenheit über den Wortlaut des Gesetzes hinaus "großzügig" zugunsten ihrer Bürger verfahren sind, ist der Kammer bekannt. In Zeiten leerer öffentlicher Kassen ist bei ihnen eine Rückbesinnung auf den Wortlaut des Gesetzes erfolgt.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Bei einer Klage, die einen auf eine Geldleistung von nicht mehr als 1.000,-- DM gerichteten Verwaltungsakt betrifft, bedarf die Berufung in der Regel der Zulassung (§ 131 Abs. 2 VwGO); die Zulassung war hier gemäß § 131 Abs. 3 VwGO nicht auszusprechen.