Klage eines Vermieters gegen qualifizierten Mietspiegel unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, der Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. sei kein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB), hilfsweise dessen Ungültigerklärung. Das VG Minden hielt den Verwaltungsrechtsweg zwar für eröffnet, erklärte die Feststellungs- wie auch die Leistungsklage aber für unstatthaft. Ein Mietspiegel sei eine schlicht-verwaltende Tätigkeit ohne regelnde Außenwirkung und begründe kein konkretes Rechtsverhältnis; zudem vermittelten §§ 558a, 558c, 558d BGB Vermietern keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellung bzw. Ungültigerklärung eines qualifizierten Mietspiegels als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt ein auf einen überschaubaren Sachverhalt bezogenes Rechtsverhältnis voraus; die abstrakte Einordnung eines kommunalen Mietspiegels als (nicht) qualifiziert genügt hierfür nicht.
Die Aufstellung und Veröffentlichung eines (auch als „qualifiziert“ bezeichneten) Mietspiegels stellt grundsätzlich eine schlicht-verwaltende Tätigkeit ohne regelnde Außenwirkung dar und ist weder Verwaltungsakt noch einer abstrakten Normenkontrolle zugänglich.
Die Anerkennung eines Mietspiegels durch Gemeinde und/oder Interessenvertreter nach § 558d Abs. 1 BGB begründet keine hoheitliche Regelung, sondern dient der Akzeptanz und streitbefriedenden Wirkung; sie ersetzt nicht die fachliche Prüfung der Erstellungsmethode.
Die gesetzliche Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB (i.V.m. § 292 ZPO) begründet wegen ihrer Widerleglichkeit keine verwaltungsgerichtliche „Vorabkontrolle“ des Mietspiegels.
Aus §§ 558a Abs. 3, 558c Abs. 4 und 558d BGB folgt kein subjektiv-öffentliches Recht des Vermieters auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung oder „Kraftloserklärung“ eines Mietspiegels.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Im Juni 2000 einigten sich die Beklagten sowie die Vertreter des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V., des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins I. (X. .) e.V., des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins W. e.V., des Mieterbundes P. -M. e.V. sowie die Kreiswohnstättengenossenschaft I. (X. .) e.G. dahingehend, zur Fortschreibung des Mietspiegels des Nordkreises H. für das Jahr 2002 im Rahmen der Datenerhebung Fragebögen zusammen mit den Grundbesitzabgaben-bescheiden Ende Januar 2001 an alle Grundbesitzer zu versenden. Von den anschließend versandten 14.000 bis 15.000 Fragebögen wurden 1.969 Fragebögen zurückgesandt, die insgesamt 2.664 Haushalte erfassten. Am 6. November 2001 beschlossen die Beklagten sowie die Interessenvertreter der Vermieter und Mieter mehrheitlich, dass der anhand dieser Daten erstellte Mietspiegel ab dem 1. Januar 2002 in Kraft treten und als qualifizierter Mietspiegel herausgegeben werden sollte. Der Vertreter des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. -g. und M. e.V., Herr V. , sowie der Vertreter des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins I. (X. .) e.V., Herr M. , stimmten dagegen, den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel zu veröffentlichen.
In dem im Anschluss veröffentlichten Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. heißt es u.a.:
"Zusammengestellt vom:
Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V. ..., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein I. (X. .) e.V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein W. e.V., Mieterbund P. -M. e.V. ..., Kreiswohnstättengenossenschaft I. (X. .) e.G. ...,
unter Mitwirkung der Städte C. , I. (X. .), W. , X. (X. .) und der Gemeinde T. .
Der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V. hat der Kennzeichnung des Mietspiegels als "qualifizierter Mietspiegel" nicht zugestimmt. ...
Dieser Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel gem. § 558 d BGB, auf Grund dessen vermutet wird, dass die darin bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Er dient als Begründungsmittel bei Mieterhöhungsverlangen und als Orientierungshilfe beim Abschluss von Neuvermietungen. ...".
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mietwohnhauses in I. (X. .). Am 26. März 2002 hat sie Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Veröffentlichung des Miet-spiegels als qualifizierten Mietspiegel wendet. Zur Begründung trägt die Klägerin vor: Die Klage sei zulässig. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1996 entschieden, dass die Klage eines Vermieters gegen die Gemeinde mit dem Ziel, den kommunalen Mietspiegel verwaltungsgerichtlich allgemein daraufhin überprüfen zu lassen, ob die darin angegebenen ortsüblichen Vergleichsmieten zutreffend ermittelt worden sind, unzulässig sei. Diese Entscheidung sei allerdings zu einem Mietspiegel nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) und damit zur alten Rechtslage ergangen, bei der der Mietspiegel so ausgestaltet gewesen sei, dass es sich hierbei um eine schlicht verwaltende Tätigkeit der Gemeinde ohne bindende Außenwirkung gehandelt habe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe dabei insbesondere darauf basiert, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO) sei und das Gesetz auch keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO dahingehend aufstelle, dass ein Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergebe. Genau dies habe sich nunmehr geändert, da gem. § 558 d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zumindest im Rahmen eines Zustimmungsprozesses einem qualifizierten Mietspiegel eine Vermutungswirkung im Sinne des § 292 ZPO zukomme. Deshalb sei die Literatur einhellig der Auffassung, dass ein qualifizierter Mietspiegel nunmehr der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sei. Die Klagebefugnis sei zu bejahen, weil sie bei einem Mieterhöhungsverlangen dem Mieter mitteilen müsste, dass die geforderte Miete (gegebenenfalls) über den in dem qualifizierten Mietspiegel aufgeführten Entgelten liege. Wenn aber dieser Mietspiegel nicht nach wissenschaftlichen Methoden erstellt worden sei, berge dies die Gefahr falscher Werte, die dann unter Umständen von ihr im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens hingenommen werden müssten. Darüber hinaus sei die Klage auch begründet. Der streitbefangene Mietspiegel erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Bewertung als qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB. Es fehle bereits an der erforderlichen Anerkennung durch die Gemeinde oder die Interessenvertreter der Vermieter oder Mieter. Vorliegend habe sowohl der Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer P. und M. e.V. als auch der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein I. (X. .) e.V. der Anerkennung als qualifiziertem Mietspiegel widersprochen. Ferner hätten auch die Beklagten keine entsprechende Willenserklärung nach außen abgegeben bzw. keinen Beschluss durch den Gemeinderat gefasst. Allein die Feststellung in den allgemeinen Erläuterungen des Mietspiegels, dass es sich hierbei um einen qualifizierten Mietspiegel handele, genüge nicht den Anforderungen an eine Anerkennung. Überdies - und dem komme besondere Bedeutung zu - sei der Mietspiegel auch nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen - wie § 558 d BGB dies verlange - erstellt worden. Insbesondere die Art der Datenermittlung durch die Versendung von Fragebögen, aber auch die anhand der ausgefüllten Fragebögen ermittelten Daten widersprächen den Regeln der Gültigkeit, Zuverlässigkeit und Repräsentativität. Schließlich sei die Erstellung des Mietspiegels auch nicht in ausreichendem Maße dokumentiert worden. Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB, sondern nur ein einfacher Mietspiegel sei;
hilfsweise,
den Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. als qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB für ungültig zu erklären.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei. Dass ein Mietspiegel nach § 2 MHG kein Beweismittel im Sinne der ZPO sei und das Gesetz diesbezüglich auch keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO aufstelle, sei nur einer von mehreren Gründen gewesen, die das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1996 zu der Entscheidung bewogen hätten, die Zulässigkeit sowohl einer Leistungs- als auch einer Feststellungsklage gegen einen kommunalen Mietspiegel zu verneinen. Die Einführung des § 558 d BGB habe daran nichts geändert. Vorliegend fehle es (weiterhin) an einem konkreten Rechtsverhältnis, da weder eine konkrete Rechtsbeziehung noch ein überschaubarer Sachverhalt vorliege. Darüber hinaus sei ein Mietspiegel kein Rechtssatz, der im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zur Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht gestellt werden könnte. Des Weiteren sei die Klagebefugnis zu verneinen. Außerdem könne die Klägerin ihr Rechtsschutzziel, die Rechtswirkungen des Mietspiegels zu beseitigen, mit der anhängigen Klage nicht erreichen, da die Rechtskraft eines in diesem Verfahren ergangenen Urteils nur die Parteien binde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist unzulässig.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Streitigkeit ist dann als öffentlich- rechtlich zu qualifizieren, wenn durch die streitgegenständlichen Normen der Staat oder ein sonstiger Hoheitsträger als solcher berechtigt oder verpflichtet wird
- vgl. Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Band I, Stand: Januar 2003, § 40 Rdnr. 302 -.
Zwar bestimmt § 558 d Abs. 1 BGB, dass ein qualifizierter Mietspiegel ein Mietspiegel ist, der nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist, weshalb es an einer zwingenden Mitwirkung der Gemeinden bei der Erstellung und Anerkennung eines qualifizierten Mietspiegels fehlt. Zu beachten ist allerdings, dass § 558 c Abs. 4 BGB normiert, dass die Gemeinden einen Mietspiegel erstellen sollen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Es bleibt daher dabei, dass den Gemeinden die Erstellung von Mietspiegeln als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen ist
- vgl. BayVG München, Urteil vom 27. Juli 1993 - M 12 K 92.2501 -, ZMR 1994, 81 ff. -.
Aus dem Zusammenspiel beider Regelungen ergibt sich somit, dass deren Zuordnungssubjekt weiterhin ein Träger öffentlicher Gewalt ist, der hierdurch berechtigt bzw. verpflichtet wird, weshalb eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass der Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB, sondern ein einfacher Mietspiegel ist, ist allerdings unstatthaft.
Eine Feststellungsklage kann nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) gerichtet sein. Der vorliegende Streit, ob ein kommunaler Mietspiegel qualifiziert ist oder nicht, erfüllt weder die Voraussetzungen der ersten noch die der zweiten Alternative des § 43 Abs. 1 VwGO. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO - allein diese Variante kommt vorliegend überhaupt in Betracht - verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Daran fehlt es hier.
Bei der Aufstellung und Veröffentlichung eines örtlichen Mietspiegels durch eine Gemeinde handelt es sich um eine schlicht-verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung. Die positiven oder negativen Einflüsse eines kommunalen Mietspiegels auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche verleihen ihm selbst noch keinen regelnden Charakter
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ff. -.
An dieser Wertung hat sich durch die Einführung des qualifizierten Mietspiegels in § 558 d BGB nichts geändert. Zwar sieht § 558 Abs. 1 BGB u.a. die Anerkennung eines qualifizierten Mietspiegels durch die Gemeinde vor, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine hoheitliche Maßnahme mit regelndem Charakter. Hieran fehlt es bereits deshalb, weil die Gemeinde in § 558 Abs. 1 BGB gleichberechtigt neben den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter genannt wird. Darüber hinaus macht das Anerkenntnis die Feststellung, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden ist, nicht entbehrlich. Sinn und Zweck des Anerkenntnisses, das sowohl von der Gemeinde als auch von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter ausgesprochen werden kann, ist vielmehr lediglich, hierdurch breite Akzeptanz auszudrücken und eine größere streitbefriedende Wirkung zu erzielen
- vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts, BT-Drucksache 14/4553, S. 57 -.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass § 558 d Abs. 3 BGB für den Fall, dass die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten ist, die Vermutung aufstellt, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Da der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO für beide Prozessparteien zulässig bleibt - je nachdem, zu wessen Gunsten die Vermutung im Einzelfall streitet -, handelt es sich um eine widerlegliche Vermutung, was deren Bedeutung erheblich verringert
- vgl. Börstinghaus, Der qualifizierte Mietspiegel - Die Geschichte einer "Verschlimmbesserung", NZM 2000, 1087 ff.
Hiervon ausgehend kann selbst das Anerkenntnis einer Gemeinde, dass ein Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden sei, nicht dazu führen, dass dieser - trotz der ihm unter Umständen zukommenden Vermutungswirkung - zu einer hoheitlichen Maßnahme mit regelndem Charakter erstarkt.
Ferner begründet der angegriffene Mietspiegel noch keine konkreten Rechtsbeziehungen mit Blick auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt. Denn ein kommunaler Mietspiegel enthält - insoweit einer Verwaltungsvorschrift ähnelnd - lediglich abstrakt generelle Angaben der ortsüblichen Vergleichsmieten allgemein umschriebener Kategorien von Wohnungen. Verwaltungsvorschriften, die - wie ein kommunaler Mietspiegel - keine unmittelbare verbindliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und dessen subjektiv- öffentlichen Rechte nicht unmittelbar berühren, können aber mangels Rechtssatzqualität nicht zum Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemacht werden, die der Gesetzgeber in § 47 VwGO gerade nicht vorgesehen hat
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ff. - .
Überdies fehlt der Klägerin die Klagebefugnis, da sie nicht geltend machen kann, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Vorschriften der §§ 558 a Abs. 3, 558 c Abs. 4, 558 d Abs. 1 BGB begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Vermietern, die ihnen eine Rechtsverfolgung vor den Verwaltungsgerichten ermöglichten. Denn diese sind bereits ohne solche Rechte angemessen geschützt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -) mit Blick auf § 2 Abs. 2, 5 und 6 MHG ausgeführt, dass diese Vorschriften zwar der Erleichterung von Mieterhöhungsverlangen dienten und insoweit faktisch eine gewisse Schutzfunktion zu Gunsten der Vermieter hätten. Auch könne ein Vermieter erheblich daran interessiert sein, einen Mietspiegel, dessen Angaben zu der ortsüblichen Vergleichsmieten er für fehlerhaft zu niedrig hält, bereits vor Mieterhöhungsverlangen und zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen darüber zu Fall zu bringen. Den obigen Vorschriften lasse sich indessen nicht entnehmen, der Gesetzgeber trage diesem Interesse durch die Eröffnung eines vorbeugenden und zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes Rechnung. Zur Beurteilung der Eignung der kommunalen Mietspiegel als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen und ihre Zuverlässigkeit als Grundlage einer Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete seien von Rechts wegen die ordentlichen Gerichte berufen. Eine zusätzliche unmittelbare abstrakte verwaltungsgerichtliche Kontrolle kommunaler Mietspiegel wäre nicht sinnvoll und würde letztlich leer laufen. Denn das Zivilgericht entscheide über die Begründung des Mieterhöhungsverlangen gem. § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung der Ungültigkeit eines kommunalen Mietspiegels oder eine Verurteilung der Gemeinde, einen von ihr aufgestellten und veröffentlichten Mietspiegel für kraftlos zu erklären, würde die Zivilgerichte nicht daran hindern, in einem Rechtsstreit über ein Mieterhöhungsverlangen das in dem für ungültig oder kraftlos erklärten Mietspiegel enthaltene Zahlenmaterial gleichwohl als Hilfsmittel zur Überzeugungsbildung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu verwerten. Zwar binde die materielle Rechtskraft auch die Gerichte. Sie erstrecke sich jedoch auch bei einem Feststellungsurteil nicht auf die Mieter, die an dem Verwaltungsrechtsstreit nicht beteiligt waren (§ 121 VwGO). Ohne die Einbindung der Mieter und der Zivilgerichte in die Rechtskraftwirkung verfehlte deshalb ein verwaltungsgerichtliches Urteil von vornherein das Rechtsschutzziel des klagenden Vermieters, den Mietspiegel gewissermaßen ein für alle Mal aus der Welt zu schaffen. Zur Rechtskrafterstreckung bedürfte es der Beiladung der Mieter (§§ 121, 63 Nr. 3 VwGO), die nur so in einem nachfolgenden Zivilprozess an den Inhalt des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils gebunden werden könnten.
Diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt das erkennende Gericht auch mit Blick auf die §§ 558 a Abs. 3, 558 c Abs. 4, 558 d Abs. 1 BGB. Dass der Gesetzgeber dem Vermieter hierdurch ein klagefähiges subjektives-öffentliches Recht einräumen wollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr dient - wie bereits oben angeführt - das Anerkenntnis durch die Gemeinde und/oder die Interessenvertreter der Vermieter und Mieter lediglich der Förderung der Akzeptanz und deshalb der streitbefriedenden Wirkung eines qualifizierten Mietspiegels. Darüber hinaus - und dem kommt besondere Bedeutung zu - mangelt es für eine Rechtskrafter-streckung weiterhin an einer Beiladung der betroffenen Mieter. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht für die Annahme einer Klagebefugnis daher nicht schon aus, dass ihr durch einen unter Umständen zu Unrecht als qualifiziert anerkannten Mietspiegel möglicherweise die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens und die Durchsetzung einer Mieterhöhung erschwert würde.
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Leistungsklage ist ebenfalls unzulässig. Das Begehren der Klägerin, den Mietspiegel 2002 des Nordkreises H. als qualifizierten Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB für ungültig zu erklären, ist unstatthaft. Denn eine solche vom Einzelfall losgelöste allgemeine gerichtliche Nachprüfung in der Art einer Normenkontrolle sieht die Prozessordnung für Mietspiegel ebenso wenig vor wie für Verwaltungsvorschriften oder sonstige reine Innenrechtssätze und Richtlinien mit sachverständiger Beurteilung
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19/94 -, NJW 1996, 2046 ff. - .
Darüber hinaus fehlt es zusätzlich an einer Klagebefugnis der Klägerin, da die §§ 558 a Abs. 3, 558 c Abs. 4, 558 d Abs. 1 BGB - wie bereits oben dargelegt - keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Vermietern begründen.
An diesem Ergebnis vermag der Hinweis der Klägerin auf die in der Literatur vertretene Auffassung, mit Rücksicht auf die gesetzliche Vermutung in § 558 d Abs. 3 BGB sei der qualifizierte Mietspiegel einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugänglich
- vgl. in diesem Zusammenhang: Börstinghaus, Der qualifizierte Mietspiegel - Die Geschichte einer "Verschlimmbesserung", NZM 2000, 1087 (1090); Haber, BFM zur Mietrechtsreform im Rechtsausschuss, NZM 2001, 305 (315); Hinz, Mietrechtsreform im Rechtsausschuss, NZM 2001, 264 (269); Löwe, Kritische Bemerkungen zum Referentenentwurf Mietrechtsreformgesetz, NZM 2000, 577 (583); Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 62. Aufl., § 558 d Rn. 7 -,
nichts zu ändern. Diese Ansicht verkennt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kommunalen Mietspiegeln nach § 2 Abs. 2, 5 und 6 MHG nicht allein darauf basiert, dass ein derartiger Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der ZPO sei und das Gesetz darüber hinaus keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO aufstelle, sondern dies nur einer von mehreren selbstständig tragenden Pfeilern ist, auf den das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung stützt bzw. gestützt hat. Die Einführung der gesetzlichen Vermutung in § 558 d Abs. 3 BGB bedeutet daher nicht, dass Klagen von Vermietern vor den Verwaltungsgerichten gegen einen qualifizierten Mietspiegel zwangsläufig zulässig sind. Vielmehr sind aus den oben dargelegten Gründen sowohl eine Feststellungs- als auch eine Leistungsklage nach wie vor unstatthaft und es mangelt einem klagenden Vermieter weiterhin an der erforderlichen Klagebefugnis
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.