Aufhebung von Niederschlagswassergebühren für nicht abflusswirksame Dachflächen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht Abgabenbescheide wegen Festsetzung von Niederschlagswassergebühren für Dachflächen an. Streitpunkt war, ob das Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt und die Anlage somit tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das Gericht hob die Bescheide insoweit auf, weil die beanspruchten Flächen nicht an die städtische Niederschlagsentwässerung angeschlossen und das Wasser vor Ort versickert. Eine Satzungsregel, die Freistellungen ausschließt, greift nur, wenn der Gebührentatbestand überhaupt erfüllt ist.
Ausgang: Klagen gegen Abgabenbescheide wegen Niederschlagswassergebühren für nicht an die öffentliche Entwässerung angeschlossene Dachflächen in vollem Umfang stattgegeben; Bescheide insoweit aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Quadratmeterzahl der bebauten oder versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann; Voraussetzung ist die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage.
Für Flächen, von denen das Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert und nicht abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, darf die Gemeinde keine Niederschlagswassergebühr erheben.
Eine Satzungsregel, die eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht ausschließt (§4 b Abs. 2), ändert nichts am Erfordernis, dass der Gebührentatbestand (abflusswirksame Einleitung) vorliegen muss; sie ist nur auf Fälle anwendbar, in denen der Tatbestand bereits erfüllt ist.
Die Auslegung kommunaler Gebührensatzungen hat den Tatbestand nach § 2 Abs. 1 KAG und § 4 Abs. 2 KAG als Voraussetzung für die Gebührenpflicht zu respektieren und richtet sich nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Anlage.
Tenor
Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 15.03.2010 für das Objekt E. -K. -Straße 39 wird aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2009 und 2010 jeweils Gebühren für Oberflächenentwässerung für eine voll versiegelte Fläche von 1225,6 qm festgesetzt werden.
Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 17.03.2010 für das Objekt H. X. 4 wird aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 jeweils Gebühren für Oberflächenentwässerung für eine voll versiegelte Fläche von 166,7 qm festgesetzt werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der zusammenhängenden Grundstücke E. -K. -Straße 39 und H. X. 4 in C. X1. . Auf dem Erhebungsbogen für die Ermittlung der versiegelten Flächen gab der Kläger unter dem 18.12.2008 an, die Entwässerung der dort aufgeführten Dachflächen finde auf dem Grundstück statt.
Mit Abgabenbescheid vom 15.03.2010 setzte der Beklagte für die Jahre 2009 und 2010 für das Objekt E. -K. -Straße für eine voll versiegelte Fläche von 1225,6 qm Gebühren für die Oberflächenentwässerung von jeweils 355,42 Euro fest. Die berücksichtigten Flächen sind die im Erhebungsbogen unter den Nummern 3,4 und 6 aufgeführten Dachflächen. In der Erläuterung des Bescheides wird dazu bemerkt "Anschluss- und Benutzungszwang".
Im entsprechenden Abgabenbescheid vom 17.03.2010 für das Objekt H. X. 4 traf die Beklagte die entsprechende Festsetzung für die Jahre 2007 bis 2010 für die im Erhebungsbogen unter Nr. 2 aufgeführte Dachfläche.
Am 25.03.2010 (3 K 751/10) und 06.04.2010 ( 3 K 825/10) hat der Kläger Klage erhoben. Das Gericht hat die Klagen gemäß § 93 VwGO miteinander verbunden. Der Kläger trägt vor, die Beklagte berechne Niederschlagswassergebühren für die Dachflächen, obwohl ihr bekannt sei, dass das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickere. Der Abgabenbescheid sei insoweit rechtswidrig, weil schon der Gebührentatbestand der Satzung der Beklagten nicht erfüllt sei. Das Wasser von den Dachflächen gelange nicht, wie § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung es erfordere, abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage. Diese werde also nicht tatsächlich in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt,
den Abgabenbescheid der Beklagten vom 15.03.2010 insoweit aufzuheben, als ihm darin Gebühren für die Oberflächenentwässerung für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils 355,42 Euro auferlegt werden, und den Abgabenbescheid der Beklagten vom 17.03.2010 insoweit aufzuheben, als ihm darin Gebühren für die Oberflächenentwässerung für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von jeweils 48,34 Euro auferlegt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die städtische Abwasseranlage verfüge für das Grundstück des Klägers über einen Stutzen für den Anschluss der privaten Einleitungsvorrichtung. Die in Rede stehenden Dachflächen seien aber nicht an die städtische Niederschlagsentwässerung angeschlossen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 03.02.2011 und 10.02.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 751/10 und 3 K 825/10 mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er sie angefochten hat.
Die Ermächtigungsgrundlage der mit der Klage angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet sich in der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt C. X1. vom 14.12.2007 i.d.F. der Änderungen vom 29.08.2008 und 28.12.2009, die gemäß § 26 der Satzung rückwirkend am 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung erhebt die Stadt u.a. nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage. § 3 Abs. 1 der Satzung sieht die getrennte Erhebung von Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und von Niederschlagswasser vor. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach § 3 Abs. 3 der Satzung auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten oder überbauten und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Nach § 4 b Abs. 2 der Satzung entsteht kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht daraus, dass unter Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Verwendung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück erfolgt oder aus anderen Gründen verhindert wird, dass Niederschlagswasser vom Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 3 der Satzung. Insbesondere lässt sich aus den dort getroffenen, oben wiedergegebenen Regelungen, wie § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW dies fordert, der die Abgabe begründende Tatbestand entnehmen. Den genannten Vorschriften aus der Satzung der Beklagten ist i.V.m. § 4 Abs. 2 KAG NRW zu entnehmen, dass die in Rede stehende Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhoben wird; besonders deutlich ergibt sich dies aus dem Wort abflusswirksam in § 3 Abs. 3 der Satzung. Diese Auslegung des Gebührentatbestandes der Satzung i.V.m. dem KAG entspricht im Übrigen derjenigen, die bisher von der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt worden ist.
Vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Juli 2010, § 4 KAG Rdnr. 22, m.w.N.; Queitsch in Hamacher u.a., KAG NRW, Kommentar, Stand September 2010, § 6 KAG, Rdnrn. 143 ff.
Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, gegenüber dem Kläger die in Rede stehenden Gebühren festzusetzen, denn der Kläger nimmt die Abwasseranlage mit den nicht an die städtische Niederschlagsentwässerung angeschlossenen Flächen nicht tatsächlich in Anspruch.
Aus § 4 b Abs. 2 der Satzung ergibt sich nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob für die Vorschrift angesichts der Regelung des § 4 Abs. 2 KAG überhaupt ein Anwendungsbereich verbleibt. Jedenfalls kann die Vorschrift auch nach ihrer systematischen Stellung nur Fälle betreffen, in denen - anders als hier - der Gebührentatbestand erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.