Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·3 K 739/14·23.09.2014

Einstellung des Verfahrens: Zweifel an Eignung der Ausbildungsstätte nach §21 HwO

Öffentliches RechtHandwerksrechtBerufsbildungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Eintragung eines Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle; strittig war die Eignung der Ausbildungsstätte im kooperativen Modell nach §21 HwO. Das Gericht stellte das Verfahren nach Parteierklärung gemäß §92 Abs. 3 VwGO ein. Es hielt eine summarische Prüfung für wahrscheinlich, dass die Ausbildungsstätte ungeeignet war (mangelhaftes Verhältnis Fachkräfte/Lehrlinge, überwiegend einfache bzw. ausbildungsfremde Tätigkeiten, fehlende laufende Kontrolle der Berichtshefte). Die Kostenentscheidung traf die Klägerin.

Ausgang: Verfahren nach gemeinsamer Erledigungserklärung gemäß §92 Abs.3 VwGO eingestellt; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle setzt §21 Abs.1 HwO voraus, dass die Ausbildungsstätte die Eignungsanforderungen erfüllt; dies gilt auch für kooperative Ausbildungsmodelle, bei denen der Kooperationsbetrieb selbst ausbildungsgeeignet sein muss.

2

Zu den Eignungsvoraussetzungen gehört insbesondere, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten fachlichen Ausbilder steht (§21 Abs.1 Nr.2 HwO); eine höhere Zahl von Lehrlingen gegenüber Fachkräften steht der Eignung entgegen.

3

Zur Beurteilung der Eignung und der Vermeidung von Gefährdungen kann die Handwerkskammer Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) heranziehen; anhaltende wiederkehrende einfache oder ausbildungsfremde Tätigkeiten können einen Mangel der Ausbildung begründen.

4

Der Ausbilder hat die Ausbildungsnachweise laufend zu kontrollieren; das Unterlassen regelmäßiger Kontrollen (z. B. nur nachträgliche Unterschriften) kann darauf hinweisen, dass die Ausbildung nicht den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans entspricht.

5

Erklären die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt, kann das Gericht das Verfahren entsprechend §92 Abs.3 VwGO einstellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach billigem Ermessen (§161 Abs.2 VwGO).

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 29 Abs. 1 HwO§ 21 Abs. 1 HwO§ 21 ff. HwO§ 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre voraussichtlich die Klägerin unterlegen gewesen. Sie hätte wohl von der Beklagten die Eintragung eines Ausbildungsvertrages des Herrn A.       in die Lehrlingsrolle gemäß § 29 Abs. 1 HwO nicht verlangen können, da es an der Eignung der Ausbildungsstätte gefehlt haben dürfte.

Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages ist, dass die Ausbildungsstätte den Eignungsanforderungen des § 21 Abs. 1 HwO entspricht. Der Begriff Ausbildungsstätte umfasst dabei alle Einrichtungen, in denen die Berufsausbildung stattfinden kann. Hier beauftragte die Klägerin die Firma C.        & M.        GmbH in I.       im kooperativen Modell, die Berufsausbildung des Herrn A.       zum Kraftfahrzeugmechatroniker durchzuführen. Damit müsste entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Kooperationsbetrieb selbst zur Ausbildung geeignet sein i.S.d. § 21 ff. HwO.

Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 4 ff.

Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die hier vereinbarte außerbetriebliche Berufsausbildung den Anforderungen des § 21 Abs. 1 HwO nicht entsprochen hat.

Zum einen ist Eignungsvoraussetzung, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, § 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO. Daran bestehen vorliegend bereits Zweifel. Nach einer - wohl nicht zu beanstandenden - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung soll insofern in der Regel als angemessen gelten, wenn in einem Ausbildungsbetrieb 3-5 Fachkräfte für zwei Auszubildende und 6-8 Fachkräfte für drei Auszubildende zuständig sind. Die Zahl der Lehrlinge soll zumindest nicht höher sein als die Zahl der beschäftigten Fachkräfte.

              Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 20 ff.

Nach telefonischer Auskunft der Ausbildungsstätte sind jedoch zu Beginn der praktischen Ausbildungsphase des Herrn A.       dort drei Fachkräfte beschäftigt gewesen, die für vier Auszubildende zuständig gewesen sind. Die Handwerkskammer hat jedoch darauf zu achten, dass Gefährdungen in der Berufsausbildung von vorneherein so weit wie möglich vermieden werden. Zur Beurteilung einer solchen Gefährdung können insbesondere die Ausbildungsnachweise über den Verlauf der Ausbildung herangezogen werden.

Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 15.

Auch insoweit bestehen erhebliche Bedenken, ob der Kooperationsbetrieb die ihm allein zugewiesene praktische Ausbildung des Herrn A.       nach den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans der einschlägigen Ausbildungsordnung eingehalten haben würde. Beanstandungsfrei hat die Beklagte dazu ausgeführt, dass nach einem verspäteten Start der praktischen Ausbildung zu einem unvertretbar hohen Anteil häufig wiederkehrende einfache Arbeiten (z.B. Reifenmontage, Radwechsel und Ölwechsel) und darüber hinaus noch ein hoher Anteil ausbildungsfremder Tätigkeiten (z.B. Reinigung der Halle) durchgeführt worden seien. Ferner lässt sich den Berichtsheften wohl entnehmen, dass solche wiederkehrenden einfachen Arbeiten und ausbildungsfremde Tätigkeiten häufig mindestens ein Drittel, an einigen Tagen sogar fast die gesamte tägliche Ausbildungszeit beanspruchten. Nach summarischer Prüfung dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass die erforderliche regelmäßige Kontrolle der Ausbildungsnachweise durch den Ausbilder hier erfolgt ist. Dieser hat nicht eine monatliche Kontrolle nach der Richtlinie der Klägerin zur Führung der Berichtshefte vorgenommen, sondern ausschließlich am 31. März und 1. April 2014 für den gesamten bisherigen Zeitraum der Ausbildung Unterschriften geleistet. Damit bestand insgesamt wohl nicht die Gewähr, dass dem Auszubildenden Herr A.       im Ausbildungsbetrieb die notwendigen Inhalte der Ausbildung ordnungsgemäß und vollständig ermittelt worden wären.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rubrum

1

VERWALTUNGSGERICHT MINDEN

2

Beschluss

3

3 K 739/14

4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

5

wegen              Handwerksrechts

6

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden

7

am 24. September 2014

8

durch

9

den Richter S. als Berichterstatter

10

beschlossen:

11

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

12

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

13

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre voraussichtlich die Klägerin unterlegen gewesen. Sie hätte wohl von der Beklagten die Eintragung eines Ausbildungsvertrages des Herrn A.       in die Lehrlingsrolle gemäß § 29 Abs. 1 HwO nicht verlangen können, da es an der Eignung der Ausbildungsstätte gefehlt haben dürfte.

14

Voraussetzung für die Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages ist, dass die Ausbildungsstätte den Eignungsanforderungen des § 21 Abs. 1 HwO entspricht. Der Begriff Ausbildungsstätte umfasst dabei alle Einrichtungen, in denen die Berufsausbildung stattfinden kann. Hier beauftragte die Klägerin die Firma C.        & M.        GmbH in I.       im kooperativen Modell, die Berufsausbildung des Herrn A.       zum Kraftfahrzeugmechatroniker durchzuführen. Damit müsste entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Kooperationsbetrieb selbst zur Ausbildung geeignet sein i.S.d. § 21 ff. HwO.

15

Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 4 ff.

16

Nach summarischer Prüfung spricht vieles dafür, dass die hier vereinbarte außerbetriebliche Berufsausbildung den Anforderungen des § 21 Abs. 1 HwO nicht entsprochen hat.

17

Zum einen ist Eignungsvoraussetzung, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, § 21 Abs. 1 Nr. 2 HwO. Daran bestehen vorliegend bereits Zweifel. Nach einer - wohl nicht zu beanstandenden - Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung soll insofern in der Regel als angemessen gelten, wenn in einem Ausbildungsbetrieb 3-5 Fachkräfte für zwei Auszubildende und 6-8 Fachkräfte für drei Auszubildende zuständig sind. Die Zahl der Lehrlinge soll zumindest nicht höher sein als die Zahl der beschäftigten Fachkräfte.

18

              Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 20 ff.

19

Nach telefonischer Auskunft der Ausbildungsstätte sind jedoch zu Beginn der praktischen Ausbildungsphase des Herrn A.       dort drei Fachkräfte beschäftigt gewesen, die für vier Auszubildende zuständig gewesen sind. Die Handwerkskammer hat jedoch darauf zu achten, dass Gefährdungen in der Berufsausbildung von vorneherein so weit wie möglich vermieden werden. Zur Beurteilung einer solchen Gefährdung können insbesondere die Ausbildungsnachweise über den Verlauf der Ausbildung herangezogen werden.

20

Vgl. Urbanek, in Schwannecke, Die deutsche Handwerksordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand März 2014, § 21 HwO, Rdnr. 15.

21

Auch insoweit bestehen erhebliche Bedenken, ob der Kooperationsbetrieb die ihm allein zugewiesene praktische Ausbildung des Herrn A.       nach den Vorgaben des Ausbildungsrahmenplans der einschlägigen Ausbildungsordnung eingehalten haben würde. Beanstandungsfrei hat die Beklagte dazu ausgeführt, dass nach einem verspäteten Start der praktischen Ausbildung zu einem unvertretbar hohen Anteil häufig wiederkehrende einfache Arbeiten (z.B. Reifenmontage, Radwechsel und Ölwechsel) und darüber hinaus noch ein hoher Anteil ausbildungsfremder Tätigkeiten (z.B. Reinigung der Halle) durchgeführt worden seien. Ferner lässt sich den Berichtsheften wohl entnehmen, dass solche wiederkehrenden einfachen Arbeiten und ausbildungsfremde Tätigkeiten häufig mindestens ein Drittel, an einigen Tagen sogar fast die gesamte tägliche Ausbildungszeit beanspruchten. Nach summarischer Prüfung dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass die erforderliche regelmäßige Kontrolle der Ausbildungsnachweise durch den Ausbilder hier erfolgt ist. Dieser hat nicht eine monatliche Kontrolle nach der Richtlinie der Klägerin zur Führung der Berichtshefte vorgenommen, sondern ausschließlich am 31. März und 1. April 2014 für den gesamten bisherigen Zeitraum der Ausbildung Unterschriften geleistet. Damit bestand insgesamt wohl nicht die Gewähr, dass dem Auszubildenden Herr A.       im Ausbildungsbetrieb die notwendigen Inhalte der Ausbildung ordnungsgemäß und vollständig ermittelt worden wären.

22

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

24

Der Beschluss zu 1. und 2. ist unanfechtbar.

25

Gegen den Beschluss zu 3. kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat (23.09.2014), bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

26

S.