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Verwaltungsgericht Minden·3 K 535/13·11.02.2014

Klage gegen Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen Rauchverbot abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Gaststätte klagte gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000 € wegen Nichteinhaltung eines Rauchverbots. Zentral ist, ob der Betreiber ausreichende Maßnahmen zur Durchsetzung des Rauchverbots ergriffen hat. Das Verwaltungsgericht hält die Festsetzung des Zwangsgeldes für rechtmäßig, weil bloßes höfliches Bitten nicht genügt und die Anordnung unanfechtbar war.

Ausgang: Klage des Betreibers gegen Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber einer Gaststätte hat, sobald ihm ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fortsetzung oder Wiederholung des Verstoßes zu verhindern (vgl. § 4 Abs. 2 NiSchG NRW).

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Die Auswahl der zur Durchsetzung des Rauchverbots geeigneten Maßnahmen obliegt dem Betreiber und richtet sich nach dem Einzelfall; er trägt die Verantwortung für die Wirksamkeit der gewählten Mittel.

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Das bloße freundliche Bitten eines rauchenden Gastes, das Rauchen einzustellen, genügt in der Regel nicht, um der Betreiberpflicht zur Durchsetzung des Rauchverbots nachzukommen.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 55, 57, 60, 64 VwVG NRW ist zulässig, wenn eine unanfechtbare Ordnungsverfügung besteht und die auferlegte Pflicht nicht erfüllt worden ist.

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Das Fehlen der Kennzeichnung als Nichtraucher-Gaststätte kann als Indiz dafür gewertet werden, dass der Betreiber nicht gewillt ist, das Rauchverbot durchzusetzen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 NiSchG NRW§ 4 Abs. 2 Satz 1 NiSchG NRW§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt die Gaststätte "C.     L.             " in XXXXX Q.     X1.          , Hauptstraße XX.

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Die Beklagte stellte bei Kontrollen der Gaststätte am 27.04.2011 und 26.05.2011 fest, dass in den Räumen der Gaststätte geraucht wurde. Darüber hinaus war die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Rauchverbotes im Eingangsbereich der Gaststätte nicht vorhanden. Nach der Kontrolle am 26.05.2011 wurde gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid erlassen, auf Grund dessen dieser am 24.02.2012 durch das AG N.      (XX OWi-XXX Js XXX/XX-XXX/XX) zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € verurteilt wurde.

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Am 04.11.2011 und 11.04.2012 erfolgten erneut Kontrollen, bei denen festgestellt wurde, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung des Rauchverbots im Eingangsbereich der Gaststätte immer noch fehlte, rechts neben der Eingangstür das Schild "Raucherclub" hing, im Gastraum auf fast allen Tischen Aschenbecher vorhanden waren und mehrere anwesende Gäste Zigaretten rauchten.

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Unter dem 16.04.2012 erließ die Beklagte - nach Anhörung des Klägers am 13.04.2013 - eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Kläger aufforderte, das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 NischG in der Gaststätte "C.     L.             ", XXXXX Q.     X1.          , Hauptstraße XX durchzusetzen und einzuhalten. Gleichzeitig wurde dem Kläger für den Fall, dass er diese Anordnung nicht befolge, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht. Des Weiteren ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Der Kläger hat die Ordnungsverfügung vom 16.04.2012 darüber hinaus auch nicht angefochten.

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Bei einer weiteren Kontrolle in der Gaststätte des Klägers am 25.01.2013 war die Kennzeichnung des Rauchverbots im Eingangsbereich der Gaststätte weiter nicht vorhanden und ein Gast wurde rauchend angetroffen. Der Kläger befand sich an dem Tisch des rauchenden Gastes.

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Am 29.01.2013 setzte die Beklagte das in der Ordnungsverfügung vom 16.04.2012 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen den Kläger fest.

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Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2013 Klage erhoben. Er behauptet, er habe sich an dem Tisch des rauchenden Gastes befunden, weil er sie freundlich gebeten habe, das Rauchen einzustellen, als die Kontrolle stattfand.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie aus, der Kläger habe gegenüber dem rauchenden Gast das Rauchverbot nicht konsequent genug durchgesetzt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Beklagte hat dem Kläger mit unanfechtbarer Ordnungsverfügung vom 16.04.2012 aufgegeben, das Rauchverbot nach § 4 Abs. 1 NischG in der Gaststätte "C.     L.             ", Hauptstraße XX, XXXXX Q.     X1.          , durchzusetzen und einzuhalten und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht.

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Der Kläger ist der mit Ordnungsverfügung vom 16.04.2012 auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, § 64 Satz 1 VwVG NRW. Er hat das Rauchverbot in seiner Gaststätte nicht durchgesetzt und nicht eingehalten. Bei der Kontrolle am 25.01.2013 haben Mitarbeiter der Beklagten in der Gaststätte des Klägers einen Gast angetroffen, der geraucht hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 NiSchG NRW hat der Betreiber der Gaststätte, soweit ihm ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Dabei liegt es an dem Gastwirt, im Einzelfall das geeignete Mittel auszuwählen, um auf rauchende Gäste zu reagieren. Es stehen ihm hierbei verschiedene Maßnahmen zur Wahl, die er abhängig vom Einzelfall und der betroffenen Person einzusetzen hat.

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Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19.12.2013 - RN 5 S 13.1958 -, juris.

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Den Gast freundlich zu bitten, vom Rauchen abzusehen, war keine geeignete Maßnahme um das Rauchverbot durchzusetzen. Der Kläger ist im vorliegenden Fall nicht entschieden genug gegen den Verstoß vorgegangen. Dabei liegt es weder an der Behörde noch am Gericht, dem Kläger aufzuzeigen, welche konkrete Maßnahme er hätte vornehmen müssen.

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              Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19.12.2013 - RN 5 S 13.1958 - aaO.

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Außerdem lässt auch die Tatsache, dass die Gaststätte des Klägers nicht als Nichtraucher-Gaststätte gekennzeichnet ist, darauf schließen, dass der Kläger das Rauchverbot nicht einzuhalten gewillt ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.