Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Bürgerbegehren wegen unklarer Fragestellung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das VG stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO werden die Verfahrenskosten den Klägern auferlegt, da die Verpflichtungsklage schon wegen Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens keinen Erfolg hätte haben können. Als Begründung führt das Gericht die unklare, widersprüchliche Formulierung der Abstimmungsfrage (insb. den Begriff ‚Energieverbundunternehmen‘) an.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung in der Hauptsache eingestellt; Kosten den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist einzustellen, wenn die Parteien die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Bei Erledigung ist über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; Kosten können der Partei auferlegt werden, deren Klage auch ohne das erledigungsanlassende Ereignis voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn die zur Abstimmung gestellte Frage für die überwiegende Mehrheit der zur Entscheidung aufgerufenen Bürger klar, eindeutig und allgemein verständlich ist.
Für die Verständlichkeitsprüfung ist der objektive Wortlaut der Abstimmungsfrage maßgeblich; von den Initiatoren beigestellte abweichende Sinnzuschreibungen bleiben unberücksichtigt.
Missverständliche, widersprüchliche oder unbestimmte Formulierungen (z. B. unklare Fachbegriffe, widersprüchliche Zielaussagen) beeinträchtigen die freie Willensbildung der Stimmberechtigten und führen zur Unzulässigkeit des Begehrens.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach sind die Kosten des Verfahrens den Klägern als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, weil die von ihnen erhobene Verpflichtungsklage auch ohne das Ereignis, das die Parteien zum Anlass für die Abgabe der Erledigungserklärungen genommen haben, also insbesondere ohne den Verkauf eines Anteils des Kreises I. an der F. GmbH in Höhe von 12,631 vom Hundert an die E.P. F. AG Ende des vergangenen Jahres, wegen Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens keinen Erfolg hätte haben können.
Die in § 23 KrO enthaltenen Regelungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid können nur dann Elemente einer unmittelbaren Demokratie sein, bei der der demokratische Wille der Bürger unverfälscht in freier Selbstverantwortung gebildet und durch die Stimmabgabe zum Ausdruck kommen kann, wenn die zur Entscheidung zu bringende Frage für die überwiegende Mehrheit der zur Entscheidung aufgerufenen Bürger verständlich, wenn sie vor allem klar und eindeutig ist. Nur in diesem Fall kann ein Bürger wissen, welchen Inhalt das in Rede stehende Begehren hat, und in seine Überlegungen einbeziehen, welche Konsequenzen eine Befürwortung oder Ablehnung haben wird. Eine missverständliche Frage könnte demgegenüber die Stimmberechtigten in der irrigen Auffassung, über einen bestimmten Inhalt zu entscheiden, veranlassen, ein Bürgerbegehren zu unterstützen, dem letztlich ein anderer Inhalt zukommt.
Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 3 S 111/98 -, SächsVBl. 1998, 272 ff.
Die Forderung nach Eindeutigkeit und Klarheit der durch das Bürgerbegehren gestellten Frage ist auch deshalb zu stellen, damit der Beklagte eine ausreichende Grundlage hat für seine eigene, gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 KrO zu treffende Entscheidung, ob er dem Bürgerbegehren von sich aus entspricht, schließlich auch deshalb, weil der Landrat wissen muss, in welcher Weise er einen erfolgreichen Bürgerentscheid durchzuführen hat, wofür er entsprechend § 42 Buchstabe c KrO zuständig ist, weil der Bürgerentscheid gemäß § 23 Abs. 1 KrO an die Stelle einer Entscheidung des Beklagten über eine Angelegenheit des Kreises tritt.
Der dagegen erhobene Einwand, Bürgerbegehren und ihnen nachfolgend Bürgerentscheide würden in einem viel kleineren Umfang durchgeführt werden können, als dies der Intention des Gesetzgebers entspreche, wenn an die Formulierung der zur Abstimmung gestellten Frage Anforderungen gestellt würden, denen einzelne durchschnittliche Bürger nicht oder nur nach eingehender, die Kosten einer solchen Initiative erheblich erhöhender rechtlicher Beratung genügen könnten, greift demgegenüber nicht durch. Eine im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren oder Bürgerentscheid gestellte missverständliche Frage ist nämlich nicht geeignet, die erwünschte Mitwirkung der Bürger an der Verwaltung der Gemeinden und Kreise zu stärken, sondern steht einer solchen Mitwirkung entgegen. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens sind demgegenüber nicht einmal schutzwürdig, weil sie gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 KrO einen Anspruch darauf haben, dass die Verwaltung ihnen in den Grenzen der Verwaltungskraft bei der Einleitung des Bürgerbegehrens - und damit gegebenenfalls auch bei der Formulierung der zu stellenden Frage - behilflich ist.
Schließlich geht es nach den vorstehenden Ausführungen keinesfalls darum, die Anforderungen an die Formulierung der zur Abstimmung zu stellenden Frage in einem Maße zu erhöhen, dem durchschnittliche Bürger ohne juristische Beratung nicht mehr entsprechen können. Dies würde nämlich auch nach nordrhein-westfälischem Recht dem Rechtsinstitut des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids nicht gerecht werden.
Vgl. zum bayerischen Recht Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 4 B 96.2928 -.
Es spricht aber sogar vieles dafür, dass eine von durchschnittlichen Bürgern selbst erarbeitete Fragestellung für die Bürger, die das Bürgerbegehren unterstützen oder ihm beim Bürgerentscheid ihre Zustimmung geben sollen, eindeutiger und leichter verständlich wäre. So hätte sich etwa in der vorliegenden Sache nach dem Anlass auch für Nichtjuristen geradezu aufgedrängt, die einfache Frage zu stellen, ob der Kreis I. seinen Gesellschaftsanteil an der F. GmbH nur an eine andere Stadt oder Gemeinde im Regierungsbezirk Detmold oder im Landkreis Schaumburg verkaufen soll.
Der objektiv auszulegende Wortlaut der in dem hier zu beurteilenden Bürgerbegehren enthaltenen Fragestellung, auf den für die Beurteilung abzustellen ist, nicht auf den von dem Wortlaut möglicherweise abweichenden Sinn, den ihm die Initiatoren des Bürgerbegehrens beilegen,
vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom ..., DÖV 1989, S. 601; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. März 2001 - 4 B 99.318 -, BayVBl. 2001, 565 f. (566); Hessischer VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, DVBl. 2000, 929 ff.,
ist nicht in dem zu fordernden Sinne allgemein verständlich, klar und eindeutig. Dies gilt schon für den keinesfalls gebräuchlichen Begriff des Energieverbundunternehmens. Dieser Begriff wird zum einen verwendet zur Kennzeichnung eines Unternehmens, das seine Kunden sowohl mit Strom als auch mit Fernwärme und Erdgas beliefert,
vgl. www.spd-saar.de/vor_ort/ub/sb- stadt/programm99/F. -und-Umwelt.htm,
zum anderen für große Energieversorgungsunternehmen, die - nach der Auffassung der PDS - den Betrieb von Atomkraftwerken zur Verhinderung eines dezentralen umweltverträglichen Stromerzeugungs- und -verteilungssystems nutzen.
Vgl. www.schwarzenholzpds.de/html/atomausstiegsbeschluss_des _par.htm.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens zielten demgegenüber, ohne dass dies in ausreichender Weise deutlich wird, mit dem Begriff des Energieverbundunternehmens möglicherweise auf einen Zusammenschluss der F. GmbH mit der Stadtwerke Bielefeld GmbH und der Stadtwerke Paderborn GmbH ab.
Vgl. www.mt-online.de/lb/2000/dez/t00100936.htm,
Weiter ist nicht erkennbar, welche konkreten Maßnahmen Organe des Kreises I. im Rahmen der Zuständigkeiten des Kreises zur Durchführung des Bürgerentscheids treffen müssten, wenn dieser zulässig gewesen wäre und die nach § 23 Abs. 7 Satz 2 KrO erforderliche Anzahl von Stimmen erhalten hätte, um die Bildung eines Energieverbundunternehmens "zu unterstützen". Noch weniger erkennbar ist, in welcher Weise der Kreis I. mit einem eigenen Gesellschaftsanteil an der F. GmbH von (vor der Teil-Veräußerung) 16,67 vom Hundert entscheidend auf die Mehrheitsverhältnisse in einem solchen Energieverbundunternehmen hätte Einfluss nehmen können.
Im Übrigen ist der Text des Bürgerbegehrens auch hinsichtlich der Veräußerung der Gesellschaftsanteile des Kreises I. an der F. GmbH nicht eindeutig und klar, sondern widersprüchlich. Nach der Bemerkung im Kostendeckungsvorschlag will die Bürgerinitiative, dass diese Gesellschaftsanteile überhaupt nicht verkauft werden, nach der Begründung des Bürgerbegehrens dagegen darf der Kreis seinen Gesellschaftsanteil lediglich nicht an "private oder ausländische Hände" geben, wohingegen der Wortlaut der das Bürgerbegehren ausmachenden Frage lediglich die Veräußerung an andere als Mitgesellschafter des Verbundes ausschließt und damit auch einen Verkauf an ein privates oder ausländisches Unternehmen ermöglicht, denn jedenfalls eine andere Gemeinde beziehungsweise ein anderer Kreis, der Gesellschaftsanteile an der F. GmbH hält, könnte diese ohne weiteres an ein privates oder ausländisches Unternehmen veräußern, das dadurch zum Mitgesellschafter des Verbundes würde. Letzteres liegt auch deshalb nahe, weil selbst das Bürgerbegehren nur davon spricht, dass das Energieverbundunternehmen mehrheitlich in kommunalem Eigentum steht, was nur bedeuten kann, das auch private oder ausländische Unternehmen Mitgesellschafter sind.