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Verwaltungsgericht Minden·3 K 397/05·21.11.2006

Kein Anspruch privater Bestatter auf Genehmigung eines „Gartens der Erinnerung“

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtOrdnungsrecht (Bestattungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Bestattungsunternehmer begehrte nach § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW die Genehmigung, auf seinem Grundstück ein Urnenrasenfeld, Urnenstelen und ein Aschefeld zu betreiben. Streitfrage war, ob § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW eine vorab-generelle Genehmigung für zahlreiche Beisetzungen und ein gewerblich betriebenes Areal trägt bzw. ob es sich um einen (privaten) Friedhof handelt. Das VG verneinte eine Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW erfasse nur die einzelfallbezogene Genehmigung für die Asche eines konkreten Verstorbenen und stehe zudem nur dem Totensorgeberechtigten zu. Der Hilfsantrag auf Genehmigung zur Urnenaufbewahrung wurde als unzulässig angesehen; die Klage blieb insgesamt ohne Erfolg.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Genehmigung eines privaten Urnen- und Ascheareals abgewiesen; Hilfsantrag unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Bestattungsgesetz NRW regelt die Anlage und Unterhaltung von Friedhöfen abschließend; eine Genehmigung zur Errichtung eines Friedhofs kann nur den gesetzlich benannten Friedhofsträgern erteilt werden.

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§ 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW ermöglicht keine generelle Vorabgenehmigung zur Nutzung eines Grundstücks für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Beisetzungen, sondern nur eine Genehmigung im konkreten Einzelfall für die Totenasche eines bestimmten Verstorbenen.

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Eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW setzt voraus, dass die Verfügung von Todes wegen, die diese Bestattungsart anordnet, von der Behörde vor ihrer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall festgestellt wird.

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Anspruchsberechtigt für die Entscheidung über eine Genehmigung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW ist regelmäßig der Totensorgeberechtigte; ein Grundstückseigentümer oder gewerblich tätiger Bestatter kann daraus grundsätzlich keinen eigenen Anspruch herleiten.

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Ein Hilfsantrag ist unzulässig, wenn er nicht lediglich vom Unterliegen im Hauptantrag abhängt, sondern zusätzlich von einer vom Kläger vorgegebenen rechtlichen Vorfragebedingung (innerprozessuale Bedingung) abhängig gemacht wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs. 6 BestG NRW§ 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW§ 1 BestG NRW§ 1 Abs. 2 BestG NRW§ 1 Abs. 4 BestG NRW§ 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 BestG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, einen Teil des Grundstücks X. Straße 203 in C. auf der Grundlage des § 15 Abs. 6 des Bestattungsgesetzes NRW - BestG NRW - als Urnenrasenfeld sowie für die Aufstellung von Urnenstelen zu genehmigen, und zwar mit dem Hinweis, dass es sich bei diesem "Garten der Erinnerung" nicht um einen Friedhof handele.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2004 ab: Nach § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW dürfe eine Behörde die Verstreuung oder Beisetzung von Totenasche außerhalb eines Friedhofs genehmigen, wenn die Beisetzung von Todes wegen verfügt und der Nachweis erbracht worden sei, dass die im Gesetz vorgeschriebenen Auflagen erfüllt würden. Allerdings regele diese Vorschrift ausschließlich die Zulässigkeit einer Beisetzung von Totenasche ohne Urne außerhalb eines Friedhofs im jeweiligen konkreten Einzelfall. Hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an ein Grundstück, auf dem die Beisetzung erfolgen solle, weise das Gesundheitsministerium NRW darauf hin, dass darauf nur Einzelverstreuungen und -beisetzungen zulässig seien. Fänden solche Beisetzungen in relativ kurzen Abständen mehrfach statt, liege ein nicht vom Gesetz gedeckter Betrieb eines gewerblichen Friedhofs vor, der ordnungsbehördlich zu untersagen sei.

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Ein Friedhof sei ein räumlich abgegrenztes, in der Regel eingefriedetes Grundstück, das zur Bestattung der irdischen Reste von Menschen diene. Ein Friedhof umfasse somit immer eine Unzahl von Grabstellen, häufig verschiedener Art, gleich inwieweit diese belegt seien. Bei dem geplanten "Garten der Erinnerung" des Klägers mit Urnenrasenfeld und Urnenstelen handele es sich somit um einen Friedhof. Dies werde zusätzlich durch die von dem Kläger geplante Einfriedung bekräftigt. Die Zulässigkeit und Zuständigkeit für die Anlage und den Betrieb von Friedhöfen sei jedoch abschließend in § 1 BestG NRW geregelt. Nach § 1 Abs. 2 BestG NRW dürften ausschließlich Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, als Friedhofsträger Friedhöfe anlegen und unterhalten. Das beantragte Vorhaben widerspreche somit den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes NRW und könne daher nicht genehmigt werden.

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Mit seinem Widerspruch trug der Kläger weiter vor: Bei dem "Garten der Erinnerung" handele es sich nicht um einen Friedhof. Dort sollten keine Erdbestattungen durchgeführt, sondern lediglich Urnen vorübergehend aufbewahrt werden bis zur späteren Beisetzung auf einem Friedhof. Im Bestattungsgesetz sei nicht geregelt, in welchem Zeitraum nach der Verbrennung eine Urne beigesetzt werden müsse. Diese Praxis werde seines Wissens bereits in zwei Bestattungshäusern in Nordrhein-Westfalen angewandt und führe dort zu keinerlei rechtlichen Problemen. Ob der "Garten der Erinnerung" überhaupt genehmigt werden müsse, sei zu prüfen.

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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2005 zurück: Bei der von dem Kläger geplanten Anlage eines eingefriedeten Areals mit Urnenrasenfeld und Urnenstelen handele es sich nach der bei Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, wiedergegebenen Definition um einen Friedhof. Nach § 1 Abs. 2 BestG NRW dürften ausschließlich Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, als Friedhofsträger Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen anlegen und unterhalten. Diese Voraussetzungen seien bei einem Bestattungsunternehmen wie dem des Klägers nicht gegeben. Nach § 1 Abs. 4 BestG NRW dürften Friedhofsträger lediglich die Einrichtung und den Betrieb solcher Friedhöfe auf private Rechtsträger (Übernehmer) übertragen, auf denen ausschließlich Totenaschen im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt würden. Solche Beisetzungen von Totenaschen, also ohne Urnen, seien von dem Kläger jedoch nicht geplant. Das Vorhaben des Klägers sei hiernach unzulässig und zu unterbinden.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor: Das Grundstück X. Straße 203 in C. stehe in seinem Eigentum. Auf diesem Gelände betreibe er ein Bestattungsunternehmen. Auf Grund seiner Eigentümerstellung sei bisher die Nutzungsdauer für die von ihm geplante Anlage nicht grundbuchrechtlich gesichert. Er werde eine solche Sicherung jedoch im Wege der Eintragung einer Dienstbarkeit für eine Nutzungsdauer von mindestens 40 Jahren durchführen. Diese Nutzungsdauer sei angelehnt an die vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen, die maximal 20 Jahre betragen müsse. Bei einer grundbuchrechtlichen Absicherung einer Nutzungsdauer von 40 Jahren sei mithin gewährleistet, dass die in den nächsten 20 Jahren beigesetzten Urnen entsprechend der Dauer der in der Friedhofssatzung der Stadt C. festgesetzten Ruhezeiten auf seinem - des Klägers - Grundstück verbleiben könnten. Das Grundstück sei insgesamt 1.304 m2 groß, wovon 210 m2 auf Verkehrsflächen und etwa 100 m2 auf die für die Errichtung des Urnenrasenfeldes, zur Aufstellung von Urnenstelen sowie für die Anlegung eines - kleinen - Aschefeldes vorgesehenen Freifläche entfielen. Die Freifläche werde in gärtnerisch ansprechender Weise gestaltet und sowohl mit Bäumen, Sträuchern also auch mit Büschen bepflanzt werden. Geplant sei die Anlage von Fußwegen, die zu den einzelnen Gräbern führten. Die Urnenstelen sollten untereinander ausreichenden Abstand gewähren, sodass ein aufgelockertes Bild entstehe und zwischen ihnen genügend Anpflanzungen gesetzt werden könnten. Das Grundstück sei eingefriedet, es werde von einer etwa 2 m hohen Mauer begrenzt. Der Zugang zu dem Grundstück erfolge durch ein in die Mauer eingelassenes Tor, das Tag und Nacht geöffnet sei. Die Grundstücksfläche sei mithin jederzeit frei und öffentlich zugänglich und werde auch bei Dunkelheit beleuchtet werden.

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Primär plane er die Beisetzung von Urnen in Urnenstelen und in geringem Umfang auch auf einem Urnenrasenfeld, daneben auch auf einem abgegrenzten Teil seines Grundstücks die Errichtung eines Aschefeldes. Dadurch solle die Möglichkeit geschaffen werden, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch diese Art der Beisetzung auszuführen. Auf eine Anzahl beizusetzender Urnen habe er sich nicht abschließend festgelegt. Die Anzahl werde sich nach dem entsprechenden Bedarf bestimmen. Zunächst sei beabsichtigt, zehn Urnenstelen zu errichten. In einer Urnenstele könnten vier Urnen beigesetzt werden. Er biete bereits vor dem Todesfall umfangreiche Informationsmöglichkeiten für die zukünftigen Kunden. An einem Tag der offenen Tür hätten die potentiellen Kunden die Möglichkeit, sich eingehend über die Einzelheiten und Möglichkeiten einer Bestattung und die jeweiligen Bestattungsformen zu informieren. Jede Grabstelle werde mit einer Nummer versehen, damit das Auffinden der Aschenreste gewährleistet sei. Er - der Kläger - werde über alle Grabstellen, getrennt nach Urnengräbern und Urnenstelen, ein Verzeichnis führen, das die Grabstellen nach Feld, Reihe und Nummer, den Namen, das Lebensalter, den Tag des Todes und den der Beerdigung des Verstorbenen, im Falle des Todes auf Grund einer übertragbaren Krankheit auch die Art dieser Krankheit, enthalte. Eine Beisetzung von Urnen oder Aschen auf der von ihm dafür vorgesehenen Fläche solle möglich sein, wenn ein entsprechender Vorsorgevertrag mit dem Verstorbenen geschlossen worden sei, wenn die Beisetzung in dem "Garten der Erinnerung" dem Willen des Verstorbenen entspreche oder wenn die für die Durchführung und Wahl der Bestattungsart zuständigen Angehörigen diese Beisetzung wünschten. Die Dauer des Verbleibs der Urnen betrage mindestens 20 Jahre. Sei von dem Verstorbenen oder seinen Angehörigen eine längere Verweildauer gewünscht, könne diese vereinbart werden. Nach Ablauf dieser Ruhezeit seien die Urnen üblicherweise zersetzt.

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§ 15 Abs. 6 Satz 2 und § 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 BestG NRW lockerten den Friedhofszwang und böten die Möglichkeit, Urnen außerhalb des Friedhofs aufzubewahren oder beizusetzen, ferner die Asche der Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs zu verstreuen. Erforderlich sei hierfür die bodenschutzrechtliche Zulässigkeit der Beisetzung, die Gewährleistung der Wahrung der Totenruhe und der Totenwürde sowie die dauerhafte öffentliche Zugänglichkeit des Grundstücks. Sämtliche Voraussetzungen für die von ihm beantragte Ausnahmegenehmigung seien hier erfüllt. Die Beisetzung sei bodennutzungsrechtlich zulässig, hygienische Bedenken bestünden nicht. Von der Asche eines Verstorbenen gingen auf Grund der bei der Einäscherung herrschenden hohen Verbrennungstemperaturen keinerlei gesundheitliche Risiken, etwa durch Krankheitserreger oder sonstige Keime, mehr aus. Durch seine Sachkenntnis auf Grund seiner Tätigkeit als Bestatter, seiner Erfahrung im würde- und pietätvollen Umgang mit Verstorbenen sowie deren Angehörigen und durch das Vorhandensein sämtlicher erforderlichen Einrichtungen auf seinem Grundstück sei eine pietätvolle Behandlung der Verstorbenen gesichert, ebenso auch die Wahrung der Totenruhe. Die Beisetzung der Verstorbenen auf seinem Grundstück solle nur stattfinden, wenn diese von dem Verstorbenen entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch einen entsprechenden Vorsorgevertrag bereits festgelegt worden sei oder aber seinem ausdrücklichen oder vermeintlichen Willen entspreche. Das Bestattungsgesetz NRW sehe die Möglichkeit einer Befreiung vom Friedhofszwang ausdrücklich vor.

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Bei dem von ihm geplanten Vorhaben handele es sich schon deshalb nicht um einen Friedhof im Rechtssinne, weil es an der dafür erforderlichen entsprechenden Widmung fehle. Das gelte auch dann, wenn auf einem Grundstück regelmäßig Beisetzungen stattfänden. § 1 Abs. 2 BestG NRW greife daher nicht ein. Im Übrigen beziehe er sich auf die in seinem Auftrag von Herrn Dr. Dr. U. N. T. erstellte gutachterliche Stellungnahme zur friedhofs- und bestattungsrechtlichen Zulässigkeit eines "Gartens der Erinnerung" vom November 2006 (Bl. 83 - 98 GA). § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW gestatte die Urnenbeisetzung außerhalb eines Friedhofs, und zwar auch dann, wenn das betreffende Grundstück gewerblich angeboten und zudem eine größere Anzahl von Beisetzungen auf ein- und demselben Grundstück vorgenommen würden. Gleiches gelte hinsichtlich der Ascheausstreuung außerhalb eines Friedhofs.

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Unabhängig hiervon wäre jedenfalls eine - auch Jahre andauernde - Aufbewahrung von Urnen auf seinem - des Klägers - Grundstück zulässig. Das Bestattungsgesetz NRW sehe keine Frist für die Beisetzung von Urnen vor, und selbst eine Aufbewahrung, die nur unwesentlich hinter der gesetzlichen Ruhezeit liege, wäre zulässig. Nach dem Gesetzeswortlaut wäre eine solche Aufbewahrung zudem genehmigungsfrei. Einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Abs. 9 BestG NRW bedürfe es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, da sie sich ausdrücklich auf die in § 15 Abs. 5 BestG genannten Fälle beziehe. Nach dem Wortlaut greife auch § 15 Abs. 6 BestG nicht, da dieser die Genehmigungsfähigkeit einer Beisetzung auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs erfasse. Die Aufbewahrung sei jedoch keine Beisetzung, es fehle mithin an dem Genehmigungserfordernis der Aufbewahrung. Den Hilfsantrag stelle er für den Fall, dass das Gericht zu der Auffassung kommen sollte, auch die Aufbewahrung von Urnen bedürfe einer Genehmigung.

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In seinem Schriftsatz vom 20. November 2006 führt der Kläger abschließend aus: Er stütze sein Vorhaben auf § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW. An seinem Vorbringen, dass er die Rechtsgrundlage für die von ihm begehrte Genehmigung auch in § 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 BestG NRW sehe, halte er nicht mehr fest.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2004 in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Bereitstellung und zum Betreiben eines Urnenrasenfeldes und von Urnenstelen sowie für die Ausstreuung und Beisetzung von Totenasche auf dem dafür vorgesehenen besonderen Areal des Grundstücks X. Straße 203 in C. zu erteilen,

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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - eine Genehmigung zur Aufbewahrung von Urnen auf dem genannten Grundstück zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Er führt weiter aus: Das Vorhaben des Klägers stelle die Anlage und den Betrieb eines Friedhofs dar, weil eine Unzahl von Urnen dort beigesetzt werden sollten. Nach § 1 Abs. 4 BestG NRW könne ein öffentlich-rechtlicher Friedhofsträger zwar durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Anlegung und Unterhaltung eines Friedhofes in Form eines Begräbniswaldes auf Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übertragen. Es bleibe aber dem Friedhofsträger überlassen, ob er einen solchen Begräbniswald errichten wolle. Auf die Übertragung habe ein Privater jedenfalls keinen Anspruch. Die durch § 15 Abs. 6 Satz 2 BestG NRW unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumte Möglichkeit einer Beisetzung der Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofes regele den jeweiligen konkreten Bestattungsfall. Sie ermögliche es ausschließlich, im Einzelfall eine Befreiung vom Friedhofszwang zuzulassen. Diese Vorschrift stelle somit keine Rechtsgrundlage dar, die es einem gewerblichen Anbieter ermögliche, ein Grundstück für die Bestattung von Totenaschen vorzuhalten. Hinzu komme, dass ein weiterer Bedarf an Friedhöfen in C. nicht zu erkennen sei, zumal die für den "Garten der Erinnerung" geplanten Grabarten alle bereits seit mehreren Jahren auf dem T1. friedhof, der lediglich knapp 1 km vom Grundstück des Klägers entfernt sei, angeboten würden. Als Ausnahme von der Bestimmung des § 15 Abs. 5 BestG NRW könne gemäß dem Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Mai 2005 allenfalls nach § 15 Abs. 9 BestG NRW eine vorübergehende Verwahrung von Urnen genehmigt werden. Hierfür müsse jedoch nach dem Erlass ein vom Regelfall abweichender besonderer Einzelfall vorliegen. Da es sich zudem lediglich um eine vorübergehende Aufbewahrung handele, müsse die spätere Beisetzung entsprechend den Vorgaben des Bestattungsgesetzes NRW mittels Vertrag, der u.a. auch die finanzielle Absicherung regele, sichergestellt sein.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2004 ist in der Form des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Januar 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser ihm eine Genehmigung zur Bereitstellung und zum Betreiben eines Urnenrasenfeldes und von Urnenstelen sowie für die Ausstreuung und Beisetzung von Totenasche auf dem Grundstück X. Straße 203 in C. erteilt (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

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Eine Vorschrift, die als Grundlage für das Begehren des Klägers dienen könnte, enthält das Bestattungsgesetz NRW, das dieses Sachgebiet umfassend und abschließend regelt, nicht. Nach § 2 BestG NRW dürfen (nur) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, als Friedhofsträger Friedhöfe anlegen und unterhalten. Privaten Rechtsträgern (Übernehmern) dürfen Friedhofsträger nach § 2 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BestG NRW lediglich Errichtung und Betrieb solcher Friedhöfe übertragen, auf denen - anders als nach den Planungen des Klägers, die er mit der vorliegenden Klage zu verwirklichen sucht - ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird. Eine Genehmigung eines Friedhofs nach § 2 BestG NRW kann gemäß Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift nur kreisangehörigen Gemeinden und Religionsgemeinschaften der genannten Art erteilt werden.

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Als Grundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch kommt auch nicht der dafür von dem Kläger benannte § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Behörde die Verstreuung oder Beisetzung der Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs genehmigen, wenn diese Beisetzung von Todes wegen verfügt und der Behörde nachgewiesen ist, dass die Beisetzung bodennutzungsrechtlich zulässig ist, der Beisetzungsort nicht in einer der Totenwürde widersprechenden Weise genutzt wird und dauerhaft öffentlich zugänglich ist. Eine solche Genehmigung bezieht sich nämlich nicht auf eine unbestimmte Vielzahl von Beisetzungen, sondern nur auf die Beisetzung der Totenasche eines einzelnen Toten. Dies folgt daraus, dass eine solche Genehmigung nur erteilt werden kann, wenn zur Überzeugung der Behörde feststeht, dass der Verstorbene zu Lebzeiten eine diese Bestattungsart vorsehende Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Eine solche Verfügung ist von der Behörde vor ihrer Entscheidung gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW in jedem Einzelfall festzustellen. Der Vorstellung des Klägers, er könne die Genehmigung nach der genannten Vorschrift - sogar für eine Vielzahl von Beisetzungen - vorab erhalten, ohne entsprechende Verfügungen von Todes wegen nachweisen zu müssen, und sodann - etwa nach dem Eintritt des jeweiligen Todesfalles - in eigener Verantwortung prüfen, ob der Verstorbene zu Lebzeiten eine Beisetzung auf seinem - des Klägers - Grundstück von Todes wegen verfügt hat, ist mit § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW nicht zu vereinbaren.

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Darüber hinaus kann ein Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Abs. 6 S. 2 BestG NRW oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen hierauf gerichteten Anspruch, abgesehen von dem Sonderfall, dass ein solches Begehren noch zu Lebzeiten von dem Betroffenen selbst geltend gemacht wird, nur dem Totensorgeberechtigten zustehen, der letztlich über die Bestattungsart zu entscheiden hat, nicht einem Dritten, etwa - wie hier - dem Eigentümer des Grundstücks, das für die Beisetzung genutzt werden soll, oder einem Unternehmer, der die Beisetzung als zu seiner gewerblichen Betätigung gehörend betrachtet.

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Schließlich steht dem Vorhaben des Klägers auch entgegen, dass dieses nur in der Form eines Friedhofs verwirklicht werden könnte, dessen Errichtung und Betrieb dem Kläger aber nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BestG NRW verschlossen sind. Als kennzeichnend für die Unterscheidung zwischen einem Friedhof und einem privaten Begräbnisplatz, wie er etwa zu einem größeren Landgut gehören mag, sieht das Gericht in diesem Zusammenhang an, dass es im letztgenannten Fall vor ihrem Tod persönliche Beziehungen der beigesetzten Personen untereinander und zu dem Eigentümer des Grundstücks gegeben hat, dass sie regelmäßig einer - wenn auch gegebenenfalls weit verzweigten - Familie angehören und nebenher allenfalls noch Personen, die langjährig im Dienste der Familie gestanden haben, eventuell auch sehr gute Freunde, einbezogen werden. Solche persönlichen Verbindungen gibt es bei den Personen, die nach der Vorstellung des Klägers auf einem Teil seines Grundstücks X. Straße 203 in C. bestattet werden sollen, die er ausdrücklich als seine Kunden bezeichnet und denen er lediglich auf Grund eines mit ihnen selbst oder mit ihren Angehörigen geschlossenen Vertrages verbunden ist, jedenfalls nicht.

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Der von dem Kläger gestellt Hilfsantrag ist unzulässig, da er nicht nur - was der Zulässigkeit noch nicht entgegensteht - von einem Unterliegen bezüglich des gestellten Hauptantrages abhängen soll, sondern kraft ausdrücklicher Erklärung nur gestellt sein soll für den Fall, dass das erkennende Gericht auch die Aufbewahrung von Urnen für genehmigungsbedürftig hält. Unabhängig hiervon ist der Hilfsantrag auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig, weil es nach dem Bestattungsgesetz einer Genehmigung für die Aufbewahrung von Urnen nicht bedarf, oder doch zumindest deshalb unbegründet, weil von einem besonderen Fall, der eine nach § 15 Abs. 9 BestG NRW in Betracht kommende Ausnahme von § 15 Abs. 5 BestG NRW ermöglichte, hier schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil der Kläger überhaupt keinen konkreten Bestattungsfall zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat.

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Vorsorglich verweist das Gericht in diesem Zusammenhang allerdings, ohne dass dies für die in dem vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von Bedeutung ist, darauf hin, dass der Kläger sein Vorhaben nicht durch die genehmigungsfreie Aufbewahrung von Urnen verwirklichen kann. Nach § 15 S. 2 BestG NRW ist das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche auf einem Friedhof - einen solchen darf der Kläger nicht betreiben - beizusetzen, mag sich hierfür auch dem Gesetz keine Frist zu entnehmen sein. Aus § 15 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz und aus § 15 Abs. 8 BestG NRW, die die Aushändigung der versiegelten Urne mit der Totenasche an die Hinterbliebenen oder ihren Beauftragten für die Beförderung zum Zwecke der Beisetzung erlauben, ist zu folgern, dass die Aufbewahrung der Urne, als die sich auch ihre Beförderung darstellt, eines besonderen rechtfertigenden, auf die nachfolgende Beisetzung bezogenen Grundes bedarf und als solche nur vorübergehend sein kann und der gebotenen Beisetzung nicht entgegenstehen darf. Ein solcher Grund kann hier wiederum deshalb, weil dieser Sache kein konkreter Bestattungsfall zu Grunde liegt, nicht festgestellt werden. Letztlich soll es nach den Plänen, wie der Kläger sie insbesondere in seinem Schriftsatz vom 31. August 2006 eingehend dargestellt hat, auch nicht zu einer Aufbewahrung, sondern zu einer Beisetzung der Urnen auf dem dafür bestimmten Areal des Grundstücks X. Straße 203 in C. kommen. Die Dauer des dortigen Verbleibs, von dem Kläger selbst Nutzungsdauer genannt, soll angelehnt sein an die vorgeschriebene Ruhezeit für Urnen, mithin regelmäßig 20 Jahre betragen. Ausdrücklich ist dort auch von den "einzelnen Gräbern" beziehungsweise von "Grabstätten" oder "Grabstellen" und von "Bestattung" die Rede. Der eigentlichen Bestattung soll jeweils eine festliche Trauerfeier vorausgehen, bei entsprechender Religionszugehörigkeit des Verstorbenen geleitet durch einen Geistlichen. Folgte danach lediglich eine durch einen besonderen Zweck sowie zeitlich begrenzte Aufbewahrung der Urne, gäbe es für solche Feierlichkeiten keinen nachvollziehbaren Anlass. Nach Ablauf der vorgesehenen Ruhezeit sind die Urnen auch - wie der Kläger selbst angibt - üblicherweise zersetzt, mag dies auch gegebenenfalls etwa durch die Aufnahme der Metallkapsel, die die Totenasche enthält, in eine Schmuckurne aus Stein oder Ton verhindert werden können. Einen kürzeren Zeitraum, während dessen die Urnen im "Garten der Erinnerung" verbleiben sollen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich angedeutet, nicht konkret bezeichnet. Jedenfalls fehlt es auch dann an den aus § 15 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz und aus § 15 Abs. 8 BestG NRW abzuleitenden Voraussetzungen für eine Aufbewahrung. Bei der geplanten Anlegung eines Aschefeldes ist die Annahme, dass es sich um die Aufbewahrung der Totenasche handelt mit einer nachfolgenden Beisetzung auf einem Friedhof, ohnehin ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.