Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·3 K 3449/02·08.05.2003

Ablehnung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage fachneurologischen Gutachtens – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte eine Fahrerlaubnis; die Behörde forderte wegen eines früheren Schädelhirntraumas ein neurologisches Fachgutachten. Die vorgelegte Bescheinigung eines Allgemeinarztes war inhaltlich unzureichend und der Arzt nicht fachärztlich qualifiziert. Die Behörde lehnte ab; die Klage wurde abgewiesen, da die Anforderungen des § 11 FeV erfüllt waren und frühere behördliche Erklärungen keine Bindungswirkung entfalteten.

Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines fachneurologischen Gutachtens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrerlaubnisbehörde darf einen Bewerber gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet ansehen, wenn dieser einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nicht nachkommt.

2

Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist gerechtfertigt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen (z. B. Schädel-Hirn-Trauma mit Anfallsleiden).

3

Eine ärztliche Bescheinigung erfüllt nur dann die Anforderungen an ein fachärztliches Gutachten, wenn sie Untersuchungsbefunde und die durchgeführten Untersuchungen darlegt oder ein beigefügtes fachärztliches Gutachten Nachprüfbarkeit ermöglicht.

4

Frühere Erklärungen oder fehlerhafte Verwaltungspraxis begründen keinen Anspruch auf positive Eignungsbeurteilung zu Lasten der Gefahrenabwehr; gegebenenfalls bleibt ein Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz.

5

Die Behörde hat bei Anforderung eines Gutachtens die Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV zu beachten; formelle Anforderungen an die Gutachtenanforderung sind zu wahren.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG§ 2 Abs. 4 StVG§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV§ 11 Abs. 2 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Am 27.03.2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B. In der Folgezeit erlangte der Beklagte auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. vom 07.05.2001 Kenntnis davon, dass die Klägerin am 16.05.1997 ein Schädelhirntrauma zweiten Grades erlitten hatte. Deshalb forderte er die Klägerin unter dem 27.06.2001 auf, zur Frage ihrer Fahrtauglichkeit ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. In der diesem Schreiben beigefügten Liste der in Betracht kommenden Fachärzte war auch Dr. I. , T2. , aufgeführt. - In der im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Liste ist Dr. I. allerdings handschriftlich durchgestrichen worden. - Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Dr. med. I. vom 03.09.2001 fiel negativ aus: Da die Klägerin im März 2000 letztmalig einen großen Krampfanfall erlitten habe, dieser mithin noch nicht zwei Jahre zurückliege, könne ihr die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht bestätigt werden. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.10.2001, der Bestandskraft erlangte, den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ab.

3

Im April 2002 legte die Klägerin eine Bescheinigung des Dr. med. I. vom 22.04.2002 vor. In dieser heißt es, die Klägerin sei seit zwei Jahren anfallsfrei. Unter Berücksichtigung eines aktuellen fachneurologischen Gutachtens vom 08.04.2002 - das allerdings nicht zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gelangte - habe er - Dr. I. - die Klägerin nochmals verkehrsmedizinisch begutachtet. Es bestünden nunmehr keine Bedenken, der Klägerin die begehrte Fahrerlaubnis unter bestimmten Auflagen zu erteilen.

4

In einem Vermerk des Beklagten vom 29.05.2002 heißt es, die vorgelegte Bescheinigung sei als Gutachten untauglich, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit ein Neurologe mitgewirkt habe. Dr. I. selbst habe nicht die erforderliche fachärztliche (in diesem Fall: neurologische) Qualifikation.

5

Im Juni 2002 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A-b und B.

6

Mit Schreiben vom 17.06.2002 legte der Beklagte dar, dass die Bescheinigung des Dr. med. I. vom 22.04.2002 keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Kraftfahreignung der Klägerin sei. Er forderte die Klägerin vielmehr auf, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen. Dem kam die Klägerin nicht nach.

7

Mit Bescheid vom 22.07.2002 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis ab.

8

Den hiergegen am 26./29.07.2002 eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2002, abgesandt per Einschreiben am 24.09.2002, als unbegründet zurück.

9

Die Klägerin hat am 28.10.2002, einem Montag, Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Im Schreiben des Beklagten vom 27.06.2001 sei Dr. I. in der Liste für Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation aufgeführt gewesen. Deshalb habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte Gutachten von Dr. I. akzeptiere. Gestützt auf dessen Bescheinigung vom 22.04.2002 habe der Fahrlehrer N. mit dem Beklagten die Kraftfahreignung der Klägerin erörtert. Der Mitarbeiter T. des Beklagten habe erklärt, durch diese Stellungnahme seien die früheren Fahreignungszweifel ausgeräumt, die Klägerin könne mit der Ausbildung beginnen. Dies habe sie auch getan, bis der Mitarbeiter T1. des Beklagten der Fahrschule mitgeteilt habe, dass die Ausbildung zu unterbleiben habe. Wegen dieser Erklärungen des Beklagten habe sich dieser dahin gebunden, dass er ein Gutachten bzw. eine weitere Stellungnahme des Dr. I. ausreichen lasse. Der Beklagte haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22.07.2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 23.09.2002 zu verpflichten, sie - die Klägerin - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

12

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klägerin hat die Klage nach Auffassung der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht zum Teil zurückgenommen. Sie hat zwar nicht den in der Klageschrift angekündigten Vornahmeantrag gestellt, sondern (nur) einen Antrag auf Neubescheidung. Damit erstrebt sie die sinngemäße Feststellung des Gerichts, sie sei derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Ausschließlich diese Frage war aber von Anfang an Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch der Klägerin war bewusst, dass sie ohne Ablegung der erforderlichen Prüfungen keinen strikten Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis haben konnte. Deshalb ist es gerechtfertigt, ihr in der Klageschrift zum Ausdruck gekommenes Begehren als unscharf gefasst anzusehen und mithin eine Rücknahme der Klage zum Teil zu verneinen.

17

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

18

Der Bescheid des Beklagten vom 22.07.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis neu entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und dabei davon ausgeht, sie, die Klägerin, sei i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Eine entsprechende Feststellung lässt sich nämlich derzeit nicht treffen.

19

Die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt aus § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde denjenigen Fahrerlaubnisbewerber als ungeeignet ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. So liegt es hier.

20

Die Gutachtenanforderung im Schreiben des Beklagten vom 17.06.2002 ist aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Auf die Rechtsfolgen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Beklagte - der Warnfunktion des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - hingewiesen.

21

Die Anordnung zur Beibringung eines neurologischen Fachgutachtens ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisbewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Eine Tatsache in diesem Sinne ist vorliegend der Umstand, dass die Klägerin in der Vergangenheit ein Schädelhirn-trauma erlitten hat, welches zu einem Anfallsleiden geführt hat. Der Nr. 6.6 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sowie der 3.9.6 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000, Seite 35 f. ist zu entnehmen, dass in diesem Fall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (darum geht es hier) nur ausnahmsweise bejaht werden kann. Ob dies der Fall ist, bedarf der Abklärung durch ein fachärztliches Gutachten.

22

Dies sieht die Klägerin dem Grundsatz nach auch so. Sie meint jedoch, die Bescheinigung des Dr. med. I. vom 22.04.2002 sei ein solches Gutachten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

23

Zum einen erfüllt diese Bescheinigung - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - nicht die inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten. Das Schreiben vom 22.04.2002 teilt lediglich das Ergebnis der erfolgten Untersuchungen mit, stellt diese selbst sowie die erhobenen Befunde aber nicht dar. Der Hinweis auf ein fachneurologisches Gutachten vom 08.04.2002 hilft jedenfalls deshalb nicht weiter, weil dieses nicht beigefügt war. Angesichts dessen ist es dem Beklagten und dem erkennenden Gericht nicht möglich, die Stellungnahme des Dr. med. I. nachzuvollziehen.

24

Zum anderen - auch darauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen - fehlt es Dr. I. an der erforderlichen fachärztlichen Qualifikation. Der Beklagte hatte - zu Recht - ausdrücklich das Gutachten eines Facharztes für Neurologie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation verlangt. Diesen Anforderungen genügt Dr. med. I. , der Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Betriebsmedizin ist, nicht. Hinsichtlich des (angeblichen) fachneurologischen Gutachtens vom 08.04.2002 wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

25

Die fehlende Aussagekraft der ärztlichen Bescheinigung vom 22.04.2002 sowie die nicht ausreichende Qualifikation des Dr. med. I. für die vorliegend zu beurteilende Frage kann auch nicht durch vormalige Handlungsweisen und Erklärungen des Beklagten ersetzt werden. Eine Bindungswirkung ist nicht eingetreten. Da es vorliegend um den Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr geht, vermag die Klägerin aus einem vormaligen (Fehl-)Verhalten des Beklagten keinen Anspruch auf positive Beurteilung ihrer Kraftfahreignung herzuleiten. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin sowie ihrem Beweisanerbieten war somit schon deshalb nicht nachzugehen, weil ein Anspruch auf Fortsetzung einer fehlerhaften Verwaltungspraxis nicht anerkannt werden kann. Sollte die Klägerin ernsthaft der Auffassung sein, der Beklagte habe sie veranlasst, unnütze Aufwendungen zu tätigen, mag sie einen Amtshaftungsanspruch gerichtet auf Schadensersatz in Geld geltend machen. Für das vorliegende Verfahren, das letztlich der Vorbereitung eines Statusaktes (Erteilung der Fahrerlaubnis) dient, ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin völlig unerheblich. Es bleibt dabei, dass es aus Gründen der Gefahrenabwehr ausgeschlossen ist, früheren Erklärungen des Beklagten eine Bindungswirkung beizumessen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.