Teilungsvermessung: Gebühren nur für erforderliche Grenzuntersuchung, nicht für Volluntersuchung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen Nacherhebungs-Gebührenbescheid für eine Teilungsvermessung, nachdem statt des Trennstücks die Umringsgrenzen des größeren Reststücks untersucht worden waren. Streitpunkt war, welche Grenzlänge und Fläche gebührenrechtlich anzusetzen sind und ob der Mehraufwand berechnet werden darf. Das VG Minden hob den Bescheid teilweise auf: Abzurechnen seien nur die zur sachgerechten Vermessung erforderlichen Grenzabschnitte (hier zweimal 50 m) sowie flächenbezogen das kleinere neu entstehende Grundstück. Eine vollständige Grenzuntersuchung des Reststücks stelle wesentlichen Mehraufwand dar, der ohne Veranlassung des Kostenschuldners nicht berechnet werden dürfe; im Übrigen (u.a. Lageplan, Auslagen) blieb der Bescheid bestehen.
Ausgang: Gebührenbescheid teilweise aufgehoben; Nacherhebung nur bis 1.075,76 €, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gebühren eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für eine Teilungsvermessung sind nach den für Vermessungs- und Katasterbehörden geltenden Gebührenvorschriften zu bemessen und können durch Kostenbescheid als Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Für die gebührenrechtlich maßgebliche Grenzlänge ist nur die Summe der zusammenhängenden bestehenden Grundstücksgrenzen anzusetzen, die zur sachgemäßen Erledigung des Vermessungsantrags untersucht werden müssen.
Wesentlicher Mehraufwand, der über den durch die Gebührenvorschriften festgelegten Leistungsumfang hinausgeht, ist nur auf Veranlassung des Kostenschuldners gebührenrechtlich abrechenbar; eine tatsächlich erbrachte Mehrleistung allein genügt nicht.
Bei der Teilungsvermessung ist für den flächenbezogenen Gebührenanteil grundsätzlich auf das maßgebliche neu entstehende Grundstück abzustellen; bei Aufteilung ist das größte neu entstandene Trenn- oder Reststück auszuschließen, sodass die Fläche des kleineren neuen Grundstücks maßgebend ist.
Unterbleibt eine gebotene Beratung über eine wirtschaftliche, zweckentsprechende Vorgehensweise und deren gebührenrechtliche Folgen, kann sich der Vermessungsauftrag nach Treu und Glauben auf den sachgerechten erforderlichen Untersuchungsumfang beschränken.
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.08.2013 (Nr. 13470) wird aufgehoben, soweit der darin festgesetzte Nacherhebungsbetrag die Summe von 1.075,76 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 20 %, der Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Am 01.07.2009 führte der Beklagte eine Teilungsvermessung des Grundstücks O. Weg XX, Gemarkung W. , Flur sechs, Flurstück 350 durch. Das Grundstück stand zu dieser Zeit im Eigentum der Nachbarin des Klägers, Frau Q. . Das bei der Teilung neu entstehende Trennstück (neue Flurstücks-Nr.: 395) hat eine Größe von ca. 8.476 m² und sollte an den Kläger verkauft werden. Laut der Grenzniederschrift vom 01.07.2009 war Frau Q. die Antragstellerin der Teilungsvermessung, die jedoch auf Kosten des Klägers ausgeführt werden sollte. Untersucht und teilweise ausgewechselt wurden die Grenzsteine, die den Katasterunterlagen zufolge die Grenzpunkte (1) bis (5) des neu entstehenden Reststücks (neue Flurstücks-Nr.: 394) markieren. Dieses Reststück ist ca. 24.376 m² groß und die Umringsgrenzen sind ohne Teilungsgrenze 510,85 m lang. Wegen des Inhalts der Grenzniederschrift und des von den Beteiligten anerkannten Verlaufs der neuen Grenzen wird auf Bl. 186 c ff. der Beiakte Nr. II verwiesen.
Mit Gebührenbescheid Nr. 9529 vom 28.09.2009 stellte der Beklagte dem Kläger für die Teilungsvermessung eine Gebühr i.H.v. 1.535,20 € in Rechnung. Dabei ging er von einer Grenzlänge von zweimal bis zu 50 m und einer zu berücksichtigenden Fläche zwischen 1.000 und 5.000 m² aus. Ferner berechnete er u.a. als verauslagte Gebühren bei Behörden 200 € für Übernahmegebühren.
Der Beklagte teilte der Bezirksregierung E. als seiner Aufsichtsbehörde auf entsprechende Anfrage in einem Schreiben vom 08.05.2013 mit, die örtliche Vermessung habe sein Mitarbeiter, Herr S. , durchgeführt. Dieser habe statt des Trennstücks (Flurnummer 395) das deutlich größere Reststück (Flurstück 394) vermessen. Zur Begründung dafür habe der Mitarbeiter angegeben, auf dem Trennstück habe das Getreide so hoch gestanden, dass erhebliche Flurschäden bei einer dortigen Messung zu befürchten gewesen seien. Die Beteiligten seien daher im Vermessungstermin mit seinem Vorschlag der Vermessung des Reststücks einverstanden gewesen, sofern dadurch nicht mehr Gebühren entstünden, als wenn - wie beauftragt - lediglich das Trennstück vermessen worden wäre.
Die Bezirksregierung E. wies den Beklagten mit Schreiben vom 26.06.2013 darauf hin, dass zusätzlich die Erstellung des amtlichen Lageplans unter Berücksichtigung des neuen Flurstücks 395 abzurechnen sei. Für die Abrechnung der vorgenommenen Teilungsvermessung sei das Reststück (Flurstücks-Nr. 394) zu berücksichtigen, da eine Untersuchung von dessen Altgrenzen erfolgt sei. Diese vermessungstechnische Leistung sei gebührentechnisch in Ansatz zu bringen. Dem Einwand des Beklagten, diese Grenzen seien nur untersucht worden, um Flurschäden auf dem Trennstück 395 zu vermeiden, könne nicht gefolgt werden. Auf diese Grenzuntersuchung hätte ganz verzichtet werden können, wenn dies nach Beratung dem Kundenwunsch entsprochen hätte. Außerdem habe eine entsprechende Beratung durch den Beklagten dahingehend erfolgen können, dass notwendiger Weise lediglich die Schnittpunkte der neuen Teilungsgrenze mit den bereits festgestellten Umringsgrenzen des Grundstücks hätten untersucht werden müssen.
Der Beklagte stellte dem Kläger für die durchgeführte Teilungsvermessung mit Gebührenbescheid Nr. 13470 vom 19.08.2013 einen Betrag i.H.v. 6.490,36 € in Rechnung, der wegen der bereits geleisteten Zahlung auf 4.955,16 € gemindert wurde. Er nahm hierfür eine untersuchte Grenzlänge von 500 bis 550 m an und legte für die Fläche des neu entstandenen Grundstücks das Flurstück Nr. 394 mit über 20.000 m² zu Grunde. Zudem setzte er für die Erstellung eines amtlichen Lageplans Gebühren i.H.v. 630,00 € fest, die wegen zusammenhängender Vermessung nach Tarifstelle 3.1.1 und 3.1.2 um 20 % reduziert wurden. Die bei Behörden verauslagten Gebühren entsprachen ihrer Höhe nach dem ursprünglichen Bescheid.
Der Kläger hat am 02.09.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt vor, er habe die Größe der von ihm erworbenen landwirtschaftlichen Fläche (8.476 m²) vermessen lassen wollen. Die Vermessung des Restgrundstücks mit über 20.000 m² sei von ihm nicht beauftragt worden. Der nacherhobene Betrag sei im Vergleich zu dem Kaufpreis des Trennstücks i.H.v. 20.000 € nicht verhältnismäßig. Wegen seiner weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2014 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.08.2013 (Nr. 13470) aufzuheben, soweit dieser einen Nacherhebungsbetrag in Höhe von 4.955,16 € festsetzt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, er müsse die Nacherhebung der Gebühren auf ausdrückliche Anordnung des Regierungspräsidenten vornehmen. In der Sache gehe er allerdings davon aus, dass er lediglich die Fläche des zu vermessenden Trennstücks mit bis zu 5.000 m² zu niedrig angesetzt und zudem nicht die Erstellung des amtlichen Lageplans abgerechnet habe. Die Höhe der Übernahmegebühren beziffere er auf 100 €. Insofern erscheine insgesamt eine Nachforderung i.H.v. 975,76 € gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist lediglich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.08.2013 insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist der Beklagte beliehener Unter-nehmer. Soweit er - wie hier bei einer Teilungsvermessung - öffentlich-rechtlich tätig wird, ist er nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 23 Nr. 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIngBO NRW) vom 15.12.1992 (GV.NRW. S. 524) i. d. F. vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765) berechtigt, seine Vergütung durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Kostenbescheid geltend zu machen. Dabei sind die Kostensätze wie die Gebührensätze für dieselben Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden zu bemessen (§ 13 Abs. 2 ÖbVermIng BO NRW i. V. m. §§ 1, 2 der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIngKO NRW - vom 21.1.2002) und die §§ 10 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden (§ 13 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW).
Maßgebend ist danach die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katas-terbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW -) vom 21.01.2002 mit dem ihr als Anlage beigefügten Vermessungsgebührentarif (VermGebT), jeweils in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 27.05.2004. Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Nacherhebungsbescheides vom 19.08.2013 schon die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung ‑ VermWertGebO NRW ‑) vom 05.07.2010 (GV. NRW. S. 390) zum 01.01.2011 in Kraft getreten. In deren § 7 Abs. 2 ist aber bestimmt, dass für Amtshandlungen, die - wie hier - vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen sind.
Die im vorliegenden Verfahren allein streitige Berechnung der Gebühren für die Teilungsvermessung ist im Vermessungsgebührentarif unter Ziffer 4.2.1 geregelt. Danach beträgt die Gebühr 80 % der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.4 (Gebührenanteil nach der Grenzlänge) i.H.v. 400 € - s.u. I. - zuzüglich 100 % der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 (Gebührenanteil nach der Fläche des neu entstehenden Grundstücks) i.H.v. 1.000 € - s.u. II. -. Dazu kommen weitere Rechnungsposten - Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer, s.u. III. - i.H.v. insgesamt 1.210,96 €.
I. Für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Grenzlänge ist die Summe zusammenhängender Grenzlängen bestehender Grundstücksgrenzen maßgeblich, auf die sich der Antrag bezieht und die zur sachgemäßen Erledigung des Antrags untersucht werden müssen (Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.1.1). Nach Würdigung der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Runderlasses des Innenministeriums vom 23.03.2000 - III C 4 - 8110 (Fortführungsvermessungserlass) waren insoweit nicht 550 m zu Grunde zu legen. Zur sachgerechten Erledigung des Antrags des Klägers waren hier lediglich zwei Schnittpunkte der Teilungsgrenze mit den bereits festgestellten Grundstücksgrenzen bis zum jeweils nächsten Grenzpunkt zu untersuchen und dafür zweimal 50 m anzusetzen.
Entgegen der Auffassung der Bezirksregierung E. ist die im angefochtenen Kostenbescheid vorgenommene Abrechnung von 550 m nicht bereits wegen der tatsächlichen Erbringung der diesbezüglichen Vermessungsleistung gerechtfertigt. Ob und in welcher Höhe die vorgenommene konkrete Vermessung durch den Beklagten dem Kläger in Rechnung gestellt werden kann, bestimmt sich allein nach den dafür maßgeblichen Gebührenvorschriften. Der Mehraufwand für Amtshandlungen, die über den darin festgelegten Leistungsumfang wesentlich hinausgehen, ist nach § 3 Nr. 2 VermGebO NRW nur auf Veranlassung des Kostenschuldners geltend zu machen. Ein solcher wesentlicher Mehraufwand ist hier dem Beklagten dadurch entstanden, dass er die Umringsgrenzen des Reststücks vollständig untersucht hat. Diese Untersuchung war im konkreten Fall aber weder zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich noch vom Kläger beantragt.
Nach Ziffer 5.21 Abs. 1 des Fortführungsvermessungserlasses sind grundsätzlich die Grenzen der Trennstücke vollständig zu untersuchen, wenn a) die Grenzen des zu teilenden Grundstücks, die zusammen mit der Teilungsgrenze das Grundstück bilden, noch nicht festgestellt sind oder als festgestellt gelten oder b) dies zur sachgemäßen Durchführung der Teilungsvermessung oder Fortführung des Liegenschaftskatasters unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor. Die Bezirksregierung E. hat im Schreiben vom 26.06.2013 ausgeführt, dass die Grenzen des Altgrundstücks bereits vollständig festgestellt waren und daher hier nur die Grenzpunkte Nr. 1033 und 3137 hätten untersucht werden müssen. Damit übereinstimmend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, eine vollständige Untersuchung der Grundstücksgrenzen sei hier nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte es für das Begehren des Klägers auch ausgereicht, wenn lediglich die Grenzen des zu teilenden Grundstücks, die mit der Teilungsgrenze einen Schnittpunkt bilden, mindestens bis zum nächsten Schnittpunkt untersucht worden wären (vgl. Ziffer 5.21 Abs. 2 des Fortführungsvermessungserlasses). Diese Schnittpunkte bilden vorliegend die Grenzpunkte Nr. 1033 und 3137. Eine Untersuchung bis zu den jeweils nächstliegenden bereits festgestellten Grenzpunkten ergibt hier eine abzurechnende Grenzlänge von zweimal 50 m.
Den insofern geleisteten Mehraufwand durch die vollständige Untersuchung der Grenzen des Reststücks hatte der Kläger auch nicht veranlasst. Ein Antrag auf die Vermessung des Reststücks lässt sich insbesondere nicht den Ausführungen in dem Schreiben des Beklagten an die Bezirksregierung vom 08.05.2013 entnehmen. Danach soll sein Mitarbeiter die konkrete Vermessung im Einverständnis der Beteiligten vorgenommen haben. Dieser Mitarbeiter ging demnach aber selbst davon aus, dass der Kläger nicht die Vermessung des Reststücks, sondern des Trennstücks beantragt hatte. Die Erklärung eines Einverständnisses der Beteiligten über eine vom Klägerantrag abweichende Vermessung des Reststücks ist zudem nicht in der Grenzniederschrift dokumentiert. Dass ein solches Einverständnis hier nicht vorlag, lässt sich schließlich den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung entnehmen. Er hat dazu ausgeführt, er habe die Vermessung des Trennstücks wegen des bevorstehenden Erwerbs dieses Grundstücksteils beantragt und dafür den Beklagten persönlich aufgesucht. Über den insoweit erforderlichen Vermessungsumfang habe er mit dem Beklagten und dessen Mitarbeiter bei der Beauftragung und im Grenztermin jedoch nicht gesprochen, sondern diesen vollständig die Ausführung der Vermessung überlassen. Der Beklagte hat dieser nachvollziehbaren Darstellung nicht widersprochen. In diesem Fall bestand für den Beklagten als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur eine Berufspflicht zur sachgemäßen Unterrichtung und Beratung des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 ÖbVermIngBO NRW. Dies galt im konkreten Fall besonders, weil entgegen Ziffer 2.11 Abs. 1 des Fortführungsvermessungserlasses kein schriftlicher Auftrag des Klägers vorliegt, dem Umfang und Zweck der Vermessung entnommen werden könnte. Der Beklagte war nach § 10 Abs. 2 ÖbVermIngBO NRW zudem verpflichtet, die Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Angesichts dessen wäre der Beklagte hier gehalten gewesen, den Kläger zur sachgerechten Erledigung der Teilungsvermessung auf die Möglichkeit hinzuweisen, lediglich die Schnittpunkte der Teilungsgrenze mit den alten Grundstücksgrenzen zu untersuchen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu eingeräumt, eine entsprechende Beratung nicht vorgenommen zu haben und insbesondere die möglichen gebührenrechtlichen Auswirkungen der verschiedenen konkreten Vermessungsweisen nicht im Blick gehabt zu haben. Nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) ist daher hier anzunehmen, dass sich der - unstreitig gestellte - Vermessungsantrag des Klägers ausschließlich auf die sachgerechte Vermessung nach Ziffer 5.21 Abs. 2 des Fortführungsvermessungserlasses bezog.
Demnach sind hinsichtlich der zu berücksichtigenden Grenzlänge zweimal 50 m zu Grunde zu legen. Bis einschließlich 500 m fallen je angefangene 50 m Gebühren i.H.v. 250 € an, also hier insgesamt 500 € (Tarifstelle 4.1.1.1). Dieser Betrag ist für den - unstreitig festgestellten - Bodenrichtwert bis einschließlich 10 € mit dem Wertfaktor 1,0 (Tarifstelle 4.1.4) sowie 80 % (Tarifstelle 4.2.1) zu multiplizieren, so dass sich ein Betrag von 400 € ergibt.
II. Für den zu berücksichtigenden Gebührenanteil nach der Fläche ist hier auf die Fläche des neu entstehenden Flurstücks 395 mit etwa 8.476 m² abzustellen. Neu entstehende Grundstücke sind nach den ergänzenden Regelungen zur Tarifstelle 4.1.2 Trenn- und/oder Reststücke. Bei der Aufteilung von Grundstücken ist zur Berechnung des flächenbezogenen Gebührenanteils nach dieser Tarifstelle die Fläche des größten neu entstandenen Trenn- oder Reststücks auszuschließen (ergänzende Regelung zu Nr. 2 der Tarifstelle 4.2.1). Maßgebend ist also die Fläche des kleineren, neu entstandenen Grundstücks.
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008 - 4 K 33813/08 -, juris, Rdnr. 14.
Insoweit ist für das kleinere neue Trennstück wegen seiner Fläche über 5.000 m² bis einschließlich 10.000 m² (Tarifstelle 4.1.2.5) - multipliziert mit dem Wertfaktor 1,0 (Tarifstelle 4.1.4) - eine Gebühr i.H.v. 1.000 € entstanden.
III. Zusammen mit den nicht zu beanstandenden Gebühren für die Erstellung des amtlichen Lageplans (Tarifstelle 3.1) und der Ermäßigung wegen zusammenhängender Vermessung um 20 % (Tarifstelle 3.1.6) sowie den verauslagten Gebühren für Vermessungsunterlagen i.H.v. 80 € ergibt sich insgesamt ein Betrag i.H.v. 1.984 €, der sich durch die Umsatzsteuer auf 2.360,96 € erhöht. Ferner hat der Beklagte für die Teilungsgenehmigung 50 € verauslagt. Nach Tarifstelle 5.1 (Fortführung des Liegenschaftskatasters) sind schließlich Übernahmegebühren für die Bildung jedes neu entstandenen Flurstückes i.H.v. 100 €, hier also i.H.v. 200 €, entstanden. Insgesamt ergeben sich Vermessungsgebühren i.H.v. 2.610,96 €, die wegen der bereits vom Kläger gezahlten 1.535,20 € auf den im Tenor festgestellten Nacherhebungsbetrag von 1.075,76 € reduziert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.