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Verwaltungsgericht Minden·3 K 2636/11·30.09.2012

PKH abgelehnt: Klage gegen Pfändungsverfügung nach VwVG NRW ohne Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Klage gegen eine Pfändungsverfügung der Behörde. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, da der Klageantrag nach § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Pfändungsverfügung stützt sich auf vollstreckbare Leistungsbescheide (§ 6 VwVG NRW), deren Bekanntgabe nach dem Vortrag der Klägerin nicht ernsthaft zweifelhaft erscheint. Weitere rechtliche Einwände wurden nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage gegen die Pfändungsverfügung keine Erfolgsaussicht hat

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach § 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Pfändungsverfügung nach dem VwVG NRW setzt einen vollstreckbaren Titel voraus; vollstreckbare Leistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW stellen einen solchen Titel dar.

3

Die Wirksamkeit der Bekanntgabe von Verwaltungsbescheiden ist im PKH-Verfahren nicht ohne substantiierte Darlegung ernstlicher Zweifel zu verneinen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe dient nicht der Vorverlagerung des Hauptsacherechtschutzes; wesentliche Hauptsachvorträge sind im PKH-Verfahren substantiiert darzulegen, um Erfolgsaussichten zu begründen.

Relevante Normen
§ 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 6, 40, 43 VwVG NRW§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Klage – ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben sind – jedenfalls die nach § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt.

3

Die Klage mag nach der Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Pfändungsverfügung vom 04.11.2011 zwar zulässig sein, ist aber jedenfalls voraussichtlich unbegründet. Denn es spricht alles dafür, dass die angefochtene Pfändungsverfügung der Beklagten vom 04.11.2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

4

Die Pfändungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 6, 40, 43 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass deren Voraussetzungen hier vorliegen.

5

Insbesondere vermag die Kammer nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht zu erkennen, dass es der Pfändungsverfügung am erforderlichen Vollstreckungstitel fehlt. Grundlage der hier erfolgenden Vollstreckung sind die Bescheide der Beklagten vom 15.01.2010, vom 25.01.2010 und vom 07.03.2011, bei denen es sich um vollstreckbare Leistungsbescheide i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW handelt. Dass diese Bescheide der Kläger wirksam bekanntgegeben wurden, hält die Kammer – trotz gegenteiliger Behauptung der Klägerin – für so nahe liegend, dass sich die Versagung der Prozesskostenhilfe auch vor dem Hintergrund, dass der Hauptsacherechtschutz nicht in das PKH-Verfahren vorverlagert werden darf, aufdrängte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird analog § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des OVG NRW in den Beschlüssen vom 09.03.2012 – 9 E 58/12 –, insb. S. 5 ff. des amtlichen Abdrucks, und vom 10.07.2012 – 9 E 58/12 –, denen der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag und denen die Kammer folgt.

6

Sonstige Bedenken, die der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungsverfügung entgegenstehen könnten, hat weder die Klägerin vorgetragen noch sind solche ersichtlich.