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Verwaltungsgericht Minden·3 K 2613/08·12.01.2010

Betriebsprämie 2007: 100%-Sanktion bei Doppelbeantragung über 20% Flächenabweichung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarrecht (EU-Direktzahlungen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Auszahlung der Betriebsprämie 2007 trotz Doppelbeantragung von 3,03 ha. Streitpunkt war, ob Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 auch bei Doppelbeantragung greift und ob ein Sanktionsausschluss nach Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 wegen fehlenden Verschuldens möglich ist. Das VG wies die Klage ab, da die Flächen im maßgeblichen 10‑Monats-Zeitraum nicht zur Verfügung standen und die Abweichung mit 28,24% über 20% lag. Ein schuldausschließender Nachweis gelang nicht, weil die Klägerin trotz Kenntnis der anderweitigen Bewirtschaftung vor Fristende keinen Änderungsantrag stellte.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Auszahlung der Betriebsprämie 2007 wegen Flächenabweichung und 100%-Sanktion abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Betriebsprämie wird nur gewährt, wenn der Betriebsinhaber im festgelegten 10‑Monats-Zeitraum über die beihilfefähigen Flächen tatsächlich verfügt und sie bewirtschaften kann (Art. 44 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. nationaler Festlegung des Fristbeginns).

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Eine Fläche ist bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche nicht zu berücksichtigen, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich von einem anderen Bewirtschafter genutzt wird.

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Der Ausschluss flächenbezogener Beihilfe nach Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 knüpft an die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche an und erfasst auch Fälle der Doppelbeantragung.

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Liegt die Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche bei einer Kulturgruppe über 20% der ermittelten Fläche, ist für diese Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004).

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Der Sanktionsausschluss nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 setzt voraus, dass der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft; unterlässt er trotz erkennbarer Unrichtigkeit und bestehender Änderungsmöglichkeit die rechtzeitige Korrektur des Antrags, ist jedenfalls einfache Fahrlässigkeit anzunehmen.

Relevante Normen
§ Art. 51 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004§ Art. 49 bis 51 Verordnung (EG) Nr. 796/2004§ Art. 51 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004§ Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 796/2004§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO§ Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Nebenerwerbslandwirtin. Am 19. März 2007 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Auszahlung von Betriebsprämie für das Jahr 2007. In dem Antragsformular gab sie an, dass für ihren Betrieb der 10-Monats-Zeitraum am 01. September 2006 beginnen solle. Die von ihr im Antrag aufgeführten Flächen wiesen eine Gesamtgröße von 13,60 ha auf. Sie beantragte Betriebsprämie u.a. für die laufende Nr. 6 des Flächenverzeichnisses (Größe 1,50 ha, Nutzung Dauergrünland), die laufende Nr. 7 des Flächenverzeichnisses (Größe 1,08 ha, Nutzung Silomais) sowie die laufende Nr. 8 des Flächenverzeichnisses (Größe 0,45 ha, Nutzung Dauergrünland).

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Unter dem 02. August 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die in ihrem Sammelantrag unter den laufenden Nrn. 6, 7 und 8 angegebenen Feldblöcke auch von der C. /L. GbR im Rahmen der Beantragung von Betriebsprämie für ihren Betrieb im Flächenverzeichnis aufgeführt worden seien. Es handele sich daher um eine Doppelbeantragung der von der Klägerin angegebenen Flächen. Die Klägerin werde gebeten, in Absprache mit der C. /L. GbR zu klären, wer in welcher Größe die fraglichen Flächen im Jahr 2007 tatsächlich bewirtschafte. Als Anlage war ein entsprechender Korrekturbogen beigefügt. Am 06. August 2007 ging dieser ausgefüllt bei dem Beklagten ein. Darin hatte die Klägerin unter der Ru-brik "tatsächlich genutzte Größe in ha" bezüglich der laufenden Nrn. 6, 7 und 8 des Flächenverzeichnisses jeweils einen Strich gesetzt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 09. April 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dieser habe ihr eröffnet, dass sie höchstwahrscheinlich für das Jahr 2007 auf Grund der Doppelbeantragung keine Prämie erhalten werde. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer und Verpächter der streitgegenständlichen Flächen ihr im Oktober 2006 gesagt habe, sie könne die Fläche so lange weiter bewirtschaften, bis ein anderer Bewirtschafter gefunden worden sei. Offenbar sei dieser Fall zwischenzeitlich eingetreten, ohne dass der Verpächter der Flächen sie - die Klägerin - hierüber informiert habe. Erst nach Abgabe ihres Antrages habe sie feststellen können, dass sich anscheinend Dritte bereitgefunden hätten, die zunächst von ihr bewirtschafteten Flächen zu übernehmen. Hinzu komme noch, dass die Fläche, bezüglich derer eine sogenannte "Doppelbeantragung" vorliege, lediglich 3,03 ha betrage, sodass es sich insgesamt um eine relativ kleine Fläche handele. Insgesamt sei ihr Verschulden daher als gering zu werten. Unter dem 16. Mai 2008 ergänzte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Angaben dahingehend, dass kein Fall für eine Sanktion nach Art. 51 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gegeben sei, da gerade keine Übererklärung, sondern lediglich eine Doppelbeantragung vorliege. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrages sei ihr die Fläche tatsächlich überlassen gewesen, ihre Erklärung sei daher zunächst richtig gewesen und erst im Nachhinein unrichtig geworden, als der Verpächter einem Dritten die Flächen zur Nutzung überlassen habe. Die Voraussetzungen für eine Sanktion seien daher insgesamt nicht erfüllt.

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Mit Bescheid vom 01. August 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 19. März 2007 auf Auszahlung der Betriebsprämie 2007 ab. Zur Begründung führte er an, die Flächenabweichung habe im vorliegenden Fall 3,03 ha betragen. Dies stelle eine Abweichung von insgesamt 28,24 % dar, sodass ein Sanktionsabzug von 100 % durchgeführt werde.

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Am 01. September 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, in ihrem Fall lägen die Voraussetzungen für eine Sanktion nicht vor. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Antrages habe sie nicht gewusst, dass der Verpächter die Flächen zwischenzeitlich anderweitig verpachtet habe. Im Oktober 2006 habe sie mit dem Verpächter eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass sie die streitgegenständlichen Flächen für ein weiteres Jahr nutzen könne, wenn sich kein anderer Pächter finden sollte. Der Verpächter habe weiter zugesagt, sich bei ihr zu melden, falls er einen neuen Pächter gefunden habe. Da sich bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Prämie der Verpächter bei ihr nicht gemeldet habe, sei sie davon ausgegangen, dass sie weiterhin Bewirtschafterin der Flächen sei. Bezüglich der im vorliegenden Fall gegebenen Doppelbeantragung treffe sie daher keine Schuld. Diese Art der Doppelbeantragung stelle im Übrigen keine Übererklärung i.S.d. Art. 49 bis 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 dar, sodass auch aus diesem Grunde von einem Sanktionsabzug abzusehen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01. August 2008 - soweit dieser entgegensteht - zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 19. März 2007 Betriebsprämie für das Jahr 2007 für 10.57 ha Fläche auszuzahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und führt zur Begründung an, unabhängig von der Frage eines Verschuldens sei allein schon auf Grund des tatsächlichen Vorliegens der Flächenabweichung die in Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgeschriebene Kürzung der der Klägerin an sich zustehenden Betriebsprämie zu 100 % vorzunehmen. Ein Korrektiv dergestalt, dass möglicherweise kein Verschulden an dieser Übererklärung vorliege, sei erst in Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehen. Vorliegend habe die Klägerin jedoch nicht nachweisen können, dass sie bezüglich der Doppelbeantragung keine Schuld treffe. So wäre es ihr zumindest möglich gewesen, nachdem ihr Sohn im April 2007 gesehen habe, dass die Flächen anderweitig beackert worden seien, ihren Antrag insoweit noch innerhalb der Antragsfrist entsprechend zu korrigieren bzw. zurückzunehmen. Dies habe sie jedoch nicht getan, sodass ihr zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. T. , K. I. und V. C. in den mündlichen Verhandlungen vom 19. August 2009 und 13. Januar 2010. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Betriebsprämie für das Jahr 2007 für eine Fläche von 10,57 ha; der Bescheid des Beklagten vom 01. August 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

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Voraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung ist nach Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, dass der betreffende Betriebsinhaber nach Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 über entsprechende Zahlungsansprüche und beihilfefähige Flächen verfügt. Nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Flächen stehen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung dem Betriebsinhaber - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten zur Verfügung. Den Beginn dieser 10-Monats-Frist legen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 01. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahres liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums. Von dieser letztgenannten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung durch Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchV -) Gebrauch gemacht. Danach legt der Betriebsinhaber im Sammelantrag nach § 7 der InVeKos-Verordnung den Beginn des Zeitraums von 10 Monaten, während dessen die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung stehen müssen, fest. Die Klägerin hat diesen Zeitpunkt in ihrem Antrag vom 19. März 2007 auf den 01. September 2006 festgelegt. Sie hätte daher die in ihrem Antrag angeführten Flächen in der Zeit vom 01. September 2006 bis zum 01. Juli 2007 selbst landwirtschaftlich nutzen müssen. Bezüglich der laufenden Nrn. 6, 7 und 8 des Flächenverzeichnisses sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn diese sind spätestens ab April 2007 von dem Zeugen C. beackert bzw. bewirtschaftet worden. Mit Blick auf die anderweitige Bewirtschaftung durch den Zeugen C. hat der Beklagte zu Recht eine Fläche von 3,03 ha nicht berücksichtigt.

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Dass der Beklagte darüber hinaus einen Sanktionsabzug von 100 % vorgenommen hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung der Betriebsprämie 2007 für die danach noch verbleibenden 10,57 ha hat, ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Danach wird für eine Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn bei dieser Kulturgruppe die Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche über 20 % der ermittelten Fläche liegt. Das ist hier der Fall. Die Differenz zwischen der überbeantragten Fläche von 3,03 ha und der zutreffend angemeldeten Fläche beträgt 28,24 %.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin greift die Sanktionsvorschrift des Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht nur im Fall einer Übererklärung, sondern auch im Fall einer Doppelbeantragung ein.

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Vgl. VG München, Urteile vom 23. Januar 2008 - M 18 K 07.943 - und vom 11. März 2009 - M 18 K 08.4644 -.

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Für die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung finden sich im Text des Verordnungsgebers keinerlei Hinweise, vielmehr ist dort für eine Sanktion allein ausschlaggebend, dass - wie hier - eine Differenz zwischen der ermittelten und der gemeldeten Fläche gegeben ist.

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Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Prämiengewährung nach Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ergibt sich vorliegend auch nicht aus Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Art. 51 der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Da die Klägerin vorliegend bezüglich der laufenden Nrn. 6, 7 und 8 des Flächenverzeichnisses keine sachlich richtigen Angaben gemacht hat, müsste sie auf andere Weise belegen können, dass sie hinsichtlich der fehlerhaften Angaben bezüglich dieser Flächen keine Schuld trifft. Dieser Beleg ist der Klägerin vorliegend nicht gelungen. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob die Klägerin bereits bei Antragstellung Kenntnis von der Weiterverpachtung und anderweitigen Nutzung der streitgegenständlichen Flächen hatte. Insoweit ist insbesondere fraglich, wann der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge T. , der den Betrieb der Klägerin leitet, seitens der Zeugen C. und I. von der Weiterverpachtung der Flächen erfahren hat. Übereinstimmend haben die Zeugen C. und I. angegeben, nicht mit der Klägerin bezüglich einer Weiterverpachtung der Flächen gesprochen zu haben, sondern nur mit dem Zeugen T. . Trotz der umfangreichen Beweisaufnahme konnte letztlich aber nicht zweifelsfrei geklärt werden, wann eine Unterrichtung des Zeugen T. konkret stattgefunden hat. Selbst wenn der Zeuge T. vor Antragstellung durch die Klägerin hierüber informiert worden sein sollte, stellt sich weiter die Frage, ob sich die Klägerin die Kenntnis des Zeugen T. zurechnen lassen muss. Das Gericht kann diese Fragen jedoch offen lassen, da die Klägerin schon aus anderem Grunde ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2009 angegeben, Ende April sei ihr Sohn gekommen und habe gesagt: "Ich bin da hergefahren. Der ist beackert der Acker." Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin erfahren, dass die Flächen durch einen Anderen bewirtschaftet wurden. Unabhängig davon, ob sie nun seitens des Zeugen T. zuvor über eine Weiterverpachtung der Flächen unterrichtet wurde, hätte sie zumindest zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass sie nicht mehr die Bewirtschafterin der streitgegenständlichen Flächen ist und ihr diese daher auch nicht für die Zeit vom 01. September 2006 bis zum 01. Juli 2007 zur Verfügung stehen. Die Klägerin hätte daher ihren Antrag vom 19. März 2007 ändern können und müssen, zumal die Antragsfrist erst am 15. Mai 2007 endete. Durch eine entsprechende Änderung des Antrages hätte die fehlerhafte Meldung vermieden werden können. Dadurch, dass die Klägerin trotz dieser Kenntnis an dem von ihr gestellten Antrag in vollem Umfang festgehalten hat, hat sie zumindest einfach fahrlässig gehandelt, sodass Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht zu ihren Gunsten greifen kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.