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Verwaltungsgericht Minden·3 K 2568/23·18.07.2024

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Beklagte trägt Kosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein, weil die Beteiligten die Hauptsache als erledigt erklärten (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung fällt der Beklagten zur Last nach § 161 Abs. 3 VwGO, weil die Klägerin mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte und die Behörde keine aussagekräftige Zwischennachricht erteilt hatte. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach einvernehmlicher Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten trägt die Beklagte

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsverfahren kann gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt werden, wenn die Beteiligten die Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklären.

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Nach § 161 Abs. 3 VwGO trägt in den Fällen des § 75 VwGO regelmäßig der Beklagte die Kosten, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

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Eine Untätigkeitsklage ist nicht verfrüht, soweit der Kläger ohne eine aussagekräftige Zwischennachricht der Behörde berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Behörde noch entscheiden wird.

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Ein objektiv zureichender Grund für die Nichtbescheidung befreit den Kläger nur dann von der Annahme, mit einer Bescheidung rechnen zu dürfen, wenn dieser Grund ihm bekannt war oder bekannt sein musste; liegt keine Kenntnis des Klägers vor, ist die Behörde verpflichtet, über den Verzögerungsgrund zu informieren.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 3 VwGO§ 75 VwGO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 91.842,45 € festgesetzt.

Gründe

2

Das von den Beteiligten übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 26.06. und 12.07.2024 in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Norm fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Das ist hier der Fall.

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Die Klägerin, deren Antrag vom 17.05.2022 bei der Beklagten am selben Tag einging, hat die Untätigkeitsklage am 06.10.2023 nicht verfrüht erhoben. Sie durfte vor Klageerhebung mit einer Bescheidung durch die Beklagte rechnen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.07.1991 – 3 C 56/90 –, Rn. 9; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 161 Rn. 24.

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Ob der Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin geführt wurde und es nach Angaben der Beklagten ihrer ständigen Verwaltungspraxis entspricht in solchen Fällen die Bearbeitung nicht weiterzuführen, einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung darstellt, – was zumindest zweifelhaft erscheint – braucht vorliegend nicht entschieden werden, denn zumindest war dieser Grund der Klägerin weder bekannt und noch hätte er ihr bekannt sein müssen. Bestand objektiv ein Grund, aus dem die Behörde noch nicht entschieden hatte, ist die Kostenfolge des § 161 Abs. 3 nur ausgeschlossen, wenn der Kläger diesen Grund kannte oder kennen musste. Die Vorschrift will dem Kläger das Risiko abnehmen, Umstände in dem ihm unzugänglichen Verantwortungsbereich der Behörde fehlerhaft einzuschätzen. Besteht objektiv ein zureichender Grund dafür, dass noch nicht entschieden ist, ist es Sache der Behörde, dem Betroffenen eine Zwischennachricht zukommen zu lassen und ihn über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung aufzuklären. Unterlässt sie dies, veranlasst sie die Erhebung der Klage, deren Kosten sie deshalb grundsätzlich zu tragen hat. Gibt sie dem Kläger hingegen eine aussagekräftige Zwischennachricht, kennt er damit den Grund für die verzögerte Entscheidung.

6

Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 233.

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Dem Kläger können die Gründe für eine verzögerte Entscheidung der Behörde auch ohne besondere Zwischennachricht bekannt sein.

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Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 234.

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Dass dies vorliegend der Fall war, wurde jedoch weder vorgetragen, noch ist es ersichtlich. Nachdem das Verwaltungsverfahren seit November 2022 durch die Beklagte nicht fortgeführt worden war, hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Bezirksregierung J. mit Schreiben vom 07.09.2023 unter Hinweis auf die ablaufende Frist zur Schlussabrechnung bis zum 31.10.2023 zur Bescheidung der Anträge bis zum 28.09.2023 aufgefordert und unter Verweis auf § 161 Abs. 3 VwGO die Erhebung einer Untätigkeitsklage angekündigt. Seitens der Beklagten erfolgte jedoch keinerlei Reaktion.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.