Kostenfestsetzung nach §164 VwGO: Erstattung von Porto- und Kopiekosten (7,80 EUR)
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Minden setzt auf Anträge des Klägers nach §164 VwGO erstattungsfähige Kosten in Höhe von 7,80 EUR fest und weist weitergehende Erstattungsanträge zurück. Berücksichtigt wurden Porto- und Kopiekosten in handelsüblicher Höhe sowie weitere Portoauslagen. Gerichtskosten sind bereits erstattet, Telefon- und Schreibauslagen sind unbewiesen. Beratungskosten für nicht vertretungsbefugten, entgeltlichen Rechtsberater sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Anträge auf Kostenerstattung teilweise stattgegeben (Festsetzung 7,80 EUR); weitergehende Anträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung von erstattungsfähigen Kosten erfolgt nach §164 VwGO auf Grundlage nachgewiesener, tatsächlich entstandener Auslagen.
Erstattungsfähig sind postalische Auslagen und Kopierkosten in handelsüblicher Höhe, soweit sie konkret belegt sind.
Gerichtskosten, die dem Antragsteller bereits in Rechnung gestellt und erstattet worden sind, sind nicht erneut erstattungsfähig.
Telefon- und sonstige Schreibauslagen sind nur bei konkretem, substanziiertem Nachweis erstattungsfähig.
Kosten für die Inanspruchnahme eines nicht vertretungsbefugten, geschäftsmäßig entgeltlichen Rechtsberaters sind nach RDG und §67 VwGO nicht erstattungsfähig.
Tenor
Auf die Anträge vom 31.12.2010 und 24.01.2011 i.d.F. vom 28.02.2011 werden die nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Minden vom 05.01.2011
von der Antragsgegnerin/Beklagten an den Antragsteller/Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
7,80 EUR
(in Worten: Sieben 80/100 EUR)
festgesetzt.
Die weiter gehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Von den zur Festsetzung angemeldeten Kosten sind in aktenkundiger Höhe zu berücksichtigen:
- im Verfahren 3 K 2551/10: 0,90 EUR Porto für den Schriftsatz vom 03.10.2010 0,50 EUR handelsübliche Kosten für die Fertigung von 5 Kopien - im Verfahren 3 K 2951/10: 0,55 EUR Porto für den Schriftsatz vom 14.11.2010 - in den Verfahren 3 K 2951/10 und 3 L 662/10: 1,45 EUR Porto für den Schriftsatz vom 23.11.2010 2,10 EUR handelsüblich Kosten für die Fertigung von 20 Kopien (davon 1 Kopie DIN A 3) - in allen drei Verfahren: 0,55 EUR Porto für die gemeinsam übersandten Anträge vom 31.12.2010 - insgesamt: 6,05 EUR.
Sowie ferner 1,65 EUR Porto und 0,10 EUR Kopiekosten für den weiteren Schriftverkehr in den Kostenfestsetzungsverfahren. Gesamtfestsetzungsbetrag: 7,80 EUR.
Die weitergehenden Anträge werden aus den nachstehenden Gründen zurückgewiesen:
Gerichtskosten sind dem Antragsteller/Kläger soweit in Rechnung gestellt bereits erstattet worden.
Verfahrensbezogene tatsächlich entstandene Telefonkosten und Schreibauslagen sind nicht belegt.
Die PKW-Kosten wurden der geltend gemachten Höhe nach nicht nachvollziehbar berechnet. Sie sind, soweit sie im Rahmen alltäglicher Geschäftsbesorgungen anfallen, nicht gesondert erstattungsfähig.
Die Beratungskosten sind nicht erstattungsfähig. Der Antragsteller/Kläger nimmt den von ihm beauftragten Berater nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 07.02.2011 regelmäßig für Rechts- dienstleistungen in Anspruch. Nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 RDG sind diesem Berater lediglich unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienst-leistungen erlaubt; versagt sind ihm jedoch in jedem Fall ohne eine gesetzliche Ermächtigung erbrachte, geschäftsmäßige entgeltliche Rechtsdienstleistungen zumal in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für die er nach § 67 VwGO grundsätzlich nicht vertretungsbefugt ist. Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten der unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 01.09.2005 in 14 E 650/04, nrwe.