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Verwaltungsgericht Minden·3 K 2213/01·13.08.2002

Rotes Dauerkennzeichen: Kein Verkehrssicherheitsnachweis für weiteren Oldtimer erforderlich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Aufnahme eines VW Käfer (Bj. 1963) in ein ihm bereits zugeteiltes rotes Dauerkennzeichen und die Ausstellung eines besonderen Fahrzeugscheins. Die Zulassungsbehörde lehnte dies wegen fehlenden Verkehrssicherheitsnachweises aufgrund eines ministeriellen Erlasses ab. Das VG Minden verpflichtete den Beklagten zur Aufnahme des Fahrzeugs, da es für die generelle Forderung eines solchen Nachweises nach der 49. AusnahmeVO zur StVZO keine Rechtsgrundlage gibt. Weder eröffnet § 1 Abs. 2 der Verordnung ein entsprechendes Ermessen noch trägt eine Analogie zu § 7 Abs. 2 IntVO.

Ausgang: Verpflichtung der Zulassungsbehörde zur Aufnahme des Oldtimers in das rote Dauerkennzeichen ohne Verkehrssicherheitsnachweis.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Aufnahme eines weiteren Oldtimerfahrzeugs zu einem bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen nach § 1 Abs. 2 der 49. AusnahmeVO zur StVZO darf ein Verkehrssicherheitsnachweis nicht ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage generell verlangt werden.

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Das Ermessen der Zulassungsstelle nach § 1 Abs. 2 der 49. AusnahmeVO zur StVZO ist im Lichte der Verordnungsbegründung auszulegen und erlaubt keine regelmäßige Infragestellung der unterstellten Verkehrssicherheitsstandards durch routinemäßige Nachweisanforderungen.

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§ 29 Abs. 1 StVZO (Pflicht zur regelmäßigen Hauptuntersuchung) findet auf Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen keine Anwendung; daraus folgt, dass auch eine einmalige, generelle Sicherheitsprüfung vor Aufnahme in das rote Kennzeichen nicht ohne besondere Rechtsgrundlage eingefordert werden kann.

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Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 IntVO zur Begründung eines Verkehrssicherheitsnachweises scheidet aus, wenn es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und die Interessenlage nicht vergleichbar ist.

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Eine ministerielle Weisung kann das Fehlen einer gesetzlichen/verordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für belastende Anforderungen gegenüber dem Halter nicht ersetzen.

Relevante Normen
§ 21 c StVZO in Verbindung mit Straßenverkehrszulassungsordnung§ 1 Abs. 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 18 Abs. 1 StVZO§ 1 Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. August 2001 verpflichtet, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit der Fahrzeug-Identitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen und diesem für dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 8. September 1995 gemäß der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - das rote Kennzeichen P. -0. zur wiederkehrenden Verwendung zu für insgesamt acht zwischen 1951 und 1975 gebaute Personenkraftwagen.

3

Am 10. Juli 2001 beantragte der Kläger die Aufnahme eines weiteren Fahrzeugs, eines Personenkraftwagen der Marke Volkswagen, Fahrzeug-Identitätsnummer: 5. 4. , zu dem zugeteilten roten Kennzeichen. Die Aufnahme dieses Fahrzeugs und die Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheines lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2001 ab: Der Kläger habe für das Fahrzeug keinen Verkehrssicherheitsnachweis vorgelegt. Die Forderung eines Verkehrssicherheitsnachweises zu Fahrzeugen, die nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO am Straßenverkehr teilnähmen, sei ihm - dem Beklagten - durch Erlass des Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes N. -W. vom 14. November 1994 zwingend vorgegeben.

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Fahrzeuge, die nach der 49. Ausnahmeverordnung zugelassen werden sollten, müssten ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Das Fahrzeug, zu dem der Kläger jetzt den besonderen Fahrzeugschein beantragt habe, sei erstmals im Jahre 1963, also vor 38 Jahren, zum Verkehr zugelassen worden. Allein unter Berücksichtigung des nach der Ausnahmeverordnung vorgegebenen Mindestalters sei die einmalige Vorlage eines Verkehrssicherheitsnachweises vor Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheines im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich und angemessen. Die Technik von Kraftfahrzeugen unterliege naturgemäß durch Gebrauch und auch nur Alterung einem gewissen Verschleiß. Gerade die Wiederinbetriebnahme eines älteren Fahrzeuges, das vielfach in Eigenleistung restauriert und wieder in Stand gesetzt worden sei, nach einem längeren Zeitraum des Nichtgebrauchs mache die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich. Dabei werde das von vielen Liebhabern dieser Fahrzeuge im Laufe der Jahre mit Engagement und Enthusiasmus erlangte Fachwissen bei der Wiederherstellung und Restaurierung von Fahrzeugen nicht verkannt. Sicherlich sei gerade dieser Personenkreis bemüht, die Fahrzeuge in einen optimalen Zustand zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Fachwissen und Kompetenz könnten allerdings nicht bei jedem Oldtimerliebhaber vorausgesetzt werden und seien nicht Voraussetzung für die Erlangung eines roten Kennzeichens nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO. Die einzige Möglichkeit, den sicheren technischen Zustand eines solchen Fahrzeuges zu ermitteln, sei somit der geforderte Verkehrssicherheitsnachweis.

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Auch in Anlehnung an die Bestimmungen des § 21 c StVZO zur Erlangung eines historischen Kennzeichens halte er - der Beklagte - den Verkehrssicherheitsnachweis bei Ausgabe eines besonderen Fahrzeugscheines für erforderlich. Bei Beantragung eines solchen Kennzeichens sei neben einem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen ausdrücklich eine Hauptuntersuchung nachzuweisen und zusätzlich in den durch die Straßenverkehrszulassungsordnung vorgegebenen üblichen Zeitabständen während des Bestehens der Zulassung wiederholen zu lassen. Es wäre unverständlich, wenn die beiden nach der Straßenverkehrszulassungsordnung möglichen Oldtimerzulassungen bezüglich der Verkehrssicherheit bzw. des dafür beizubringenden Nachweises absolut unterschiedlich behandelt würden.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2001 zurückwies: Die 49. Ausnahmeverordnung betreffe Fahrzeuge, die mindestens 20 Jahre alt seien. Das Fahrzeug des Klägers sei erstmalig 1963 zugelassen worden. Die technischen Einrichtungen an einem Kraftfahrzeug unterlägen der Abnutzung und dem Verschleiß. Folglich müsse bei derartigem Alter eines Fahrzeuges überprüft werden, ob es noch in verkehrssicherem Zustand sei. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei ein Verkehrssicherheitsnachweis erforderlich. Einen solchen Nachweis sehe die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht ausdrücklich vor. Diese Vorschrift enthalte aber nur eine Grundsatzregelung. Sie regele nicht, wie die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges vor Ausgabe eines roten Kennzeichens zu prüfen sei. Dies bleibe den Zulassungsstellen überlassen, wobei die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder allgemeine Weisungen erteilen könnten. Mit Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14. November 1994 sei ein solcher Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben worden. An diese Regelung sei die Bezirksregierung D. gebunden. Die Regelung sei im Interesse der Verkehrssicherheit auch erforderlich und geboten. Sie verstoße auch nicht gegen die 49. Ausnahmeverordnung des Bundes, denn diese Verordnung regele nicht die Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Fahrzeuge. Es werde nicht verkannt, dass sich die Oldtimer in aller Regel in einem sehr gepflegten Zustand befänden. Nicht jeder Halter eines Oldtimers habe aber die Fähigkeiten und die Möglichkeit zu überprüfen, ob z.B. die Bremsanlage seines Fahrzeuges in verkehrssicherem Zustand sei.

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Mit der rechtzeitig erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor: Die ihm gehörenden insgesamt 10 Oldtimer-Personenkraftwagen seien Liebhaberfahrzeuge, die nicht zur regelmäßigen Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt seien und tatsächlich nur in seltenen Ausnahmefällen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt würden. Er fahre diese Personenkraftwagen gegebenenfalls mit einem ihm auf der Grundlage der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO zugeteilten roten Dauerkennzeichen. Nach der amtlichen Begründung zu dieser Verordnung sei für Fahrzeuge wie die ihm gehörenden, die lediglich in der dargestellten Weise am Straßenverkehr teilnähmen, ein Verkehrssicherheitsnachweis nicht erforderlich. Der Verordnungsgeber unterstelle, dass ein Antragsteller, der seine Zuverlässigkeit durch Beibringung eines Führungszeugnisses nachgewiesen habe, seine Oldtimer- Fahrzeuge sorgfältig warte. Es werde des Weiteren ausdrücklich unterstellt, dass bei diesen Fahrzeugen auch die Standards der Verkehrssicherheit gegeben seien. In anderen Bundesländern, insbesondere in Süddeutschland, würden solche Verkehrssicherheitsnachweise für Oldtimer vor der Aufnahme dieser Fahrzeuge zu dem roten Kennzeichen entsprechend der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO und vor der damit verbundenen Ausstellung eines besonderen Fahrzeugscheines generell nicht gefordert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen habe ihm auf seine Anfrage mit Schreiben vom 26. April 2001 mitgeteilt, dass ein solcher Verkehrssicherungsnachweis nach der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO nicht vorgeschrieben sei. In der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO werde ausdrücklich und abschließend geregelt, welche Voraussetzungen u.a. für den von ihm gestellten Antrag erfüllt sein müssten. Das Bundesland N. -W. könne demgegenüber nicht weitere Hürden aufbauen und für jedes Fahrzeug die Vorlage von Verkehrssicherheitsnachweisen verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. August 2001 zu verpflichten, den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit der Fahrzeugidentitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem ihm bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufzunehmen und ihm für dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein auszustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bezieht sich zur Begründung seines Antrags auf die angefochtenen Bescheide und führt weiter aus: Der Hinweis auf die Regelungen in anderen Bundesländern ändere nichts an der Erlasslage im Land N. -W. . Nach dem Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14. November 1994 sei ein entsprechender Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen die 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung sei darin nicht zu erkennen. Dass sich die Notwendigkeit des Verkehrssicherheitsnachweises nicht aus der 49. Ausnahmeverordnung des Bundes ergebe, sei bekannt. Gleichwohl werde aus den genannten Gründen an der Praxis im Land N. -W. festgehalten.

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Es liege auf der Hand, dass die teilweise Jahrzehnte alten Oldtimer-Fahrzeuge einem relativ hohen Restaurations- und Pflegeaufwand unterlägen, da allein durch die langen Standzeiten besondere technische Probleme auftreten könnten wie beispielsweise festsitzende Bremsanlagen oder Kupplungen. Hinzu komme, dass die Teileversorgung für diese vielfach seit Jahrzehnten nicht mehr produzierten Fahrzeuge in Einzelfällen problematisch und regelmäßig recht kostenaufwändig sei. Sofern bereits mit der erstmaligen Anschaffung dieser Fahrzeuge die finanziellen Möglichkeiten eines Käufers erschöpft seien, habe dieser naturgemäß ein großes Interesse daran, die sich anschließende Restauration in finanziell möglichst überschaubaren Grenzen zu halten. Dies könne durchaus dazu führen, dass zu Lasten der Verkehrssicherheit gespart werde. Bei weitem nicht alle Halter derartiger Fahrzeuge seien ausgebildete Kraftfahrzeugfachleute, nähmen aber gleichwohl Restaurationen in Eigenleistung vor. Dies könne etwa bei einer fehlerhaften Überholung der Bremsanlage, die nicht unerhebliche Anforderungen an das technische Können stelle, fatale Folgen hinsichtlich der Verkehrssicherheit haben. Aus diesen Gründen könne nicht von der Forderung abgewichen werden, zumindest vor Ausgabe eines roten Kennzeichens einen Verkehrssicherheitsnachweis von einer technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation zu fordern. Zudem sei die Einschränkung des Nutzungsumfanges der Fahrzeuge mit dem roten Kennzeichen in § 1 Abs. 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO in der Praxis kaum zu kontrollieren. Die in der amtlichen Begründung ausgesprochene Annahme, dass diese Fahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt würden und somit auch den Bau- und Beschaffenheitsvorschriften nachkämen, die seinerzeit für sie gegolten hätten, sei eine wohlwollende Prognose des Verordnungsgebers. Die in der amtlichen Begründung enthaltene Unterstellung, dass die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) erfüllt seien, schaffe letztlich keine Klarheit hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrssicherheit des konkreten Fahrzeuges, mit dem durchaus erhebliche Fahrleistungen unter intensiver Anteilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erbracht werden könnten. Sofern weder vor der ersten Ausgabe noch zu einem späteren Zeitpunkt durch eine autorisierte Stelle die Verkehrssicherheit überprüft werde, werde damit ein nicht zu unterschätzendes Risiko zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen, das durch eine entsprechende Sicherheitsprüfung vor Kennzeichenzuteilung deutlich gemildert werden könne. Selbst wenn der Kläger den hohen Wartungsaufwand für die ihm gehörenden Oldtimer-Fahrzeuge erbringen könne, bedeute dies nicht, dass sich auch die übrigen Halter von Oldtimer-Fahrzeugen mit derselben Sorgfalt und dem erforderlichen Aufwand der Verkehrssicherheit vor Inbetriebnahme der Fahrzeuge widmeten. Im Übrigen habe der Kläger selbst noch im Mai 2001 einen Personenkraftwagen der Marke Volkswagen, Erstzulassung am 14. April 1971, dem TÜV-N. zur Hauptuntersuchung vorgestellt, wobei das erste Gutachten erhebliche Mängel festgestellt habe, und zwar bezeichnenderweise an der Bremsanlage (ungleichmäßige Wirkung der Bremsen hinten, Bremsleuchten teilweise ohne Funktion). Erst nach Wiedervorführung sei in einer weiteren Untersuchung ein positives Ergebnis festgestellt worden, worauf die Kennzeichenzuteilung habe erfolgen können.

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Letztlich enthalte die 49. Ausnahmeverordnung lediglich eine Grundsatzregelung. Wie die Verkehrssicherheit eines Fahrzeuges vor Ausgabe eines roten Kennzeichens zu prüfen sei, regele sie nicht. Dies bleibe den Zulassungsstellen überlassen, wobei die obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder allgemeine Weisungen erteilen könnten. Mit Erlass des Verkehrsministers des Landes N. -W. vom 14. November 1994 sei ein solcher Verkehrssicherheitsnachweis vorgeschrieben worden. An diese Regelung sei er - der Beklagte - gebunden. Sie sei im Interesse der Verkehrssicherheit auch erforderlich und geboten. Ein Verstoß gegen die 49. Ausnahmeverordnung des Bundes sehe er hierin nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2001 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 14. August 2001 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, mit der Fahrzeugidentitätsnummer 5. 4. als weiteres Fahrzeug zu dem dem Kläger bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen P. - 0. aufnimmt und diesem für dieses Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein ausstellt (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ohne dass der Kläger zuvor einen Verkehrssicherheitsnachweis für dieses Kraftfahrzeug beibringt.

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Es gibt derzeit keine Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten, dass der Kläger ihm vor der Aufnahme eines Oldtimerfahrzeugs zu dem bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen einen Verkehrssicherheitsnachweis vorlegt. Die Frage, ob ein solcher Nachweis im Interesse der Verkehrssicherheit wünschenswert wäre, stellt sich auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht.

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Abweichend von § 18 Abs. 1 StVZO benötigen Kraftfahrzeuge und Anhänger, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden. Dies gilt auch für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Gemäß § 1 Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO dürfen für die zuvor bezeichneten Fahrten rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden, und zwar Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung auch an die Halter der betreffenden Fahrzeuge, wobei § 28 Abs. 3 StVZO mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

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In der vorliegenden Sache hat sich der Beklagte hinsichtlich der Ausübung des ihm durch § 1 Abs. 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO eingeräumten Ermessens gegenüber dem Kläger durch eine seit September 1995 über einen längeren Zeitraum hinweg bestehende gleichmäßige Handhabung, nämlich durch die Aufnahme von insgesamt mindestens neun Oldtimern des Klägers zu dem roten Dauerkennzeichen P. - 0. , jedenfalls in der Weise selbst gebunden, dass er für die Aufnahme des streitgegenständlichen Personenkraftwagens VW Käfer, Baujahr 1963, zu dem roten Dauerkennzeichen über die bereits geprüften und bejahten Voraussetzungen hinaus außer der hier streitigen Verkehrssicherheitsprüfung keine weiteren Voraussetzungen fordern und auch keine Ermessensentscheidung etwa in der Form einer zusätzlichen Interessenabwägung durchführen wird, dass die Aufnahme des VW Käfers zu dem roten Dauerkennzeichen und - als Folge davon - die Ausstellung des besonderen Fahrzeugscheins gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO für diesen Oldtimer vielmehr ohne weiteres erfolgen wird, wenn der Kläger die Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beibringt oder wenn eine solche Bescheinigung von dem Kläger aus Rechtsgründen nicht gefordert werden darf. Dass der Beklagte dies selbst so sieht, zeigt etwa auch sein in der mündlichen Verhandlung geäußerter Vorschlag, den Streitwert auf 50,00 Euro festzusetzen, also auf den Betrag, den der Kläger für die einmalige Durchführung der Verkehrssicherheitsprüfung aufwenden müsste.

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Eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Personenkraftwagens VW Käfer, Baujahr 1963, kann der Beklagte von dem Kläger aus Rechtsgründen nicht fordern. Weder erlaubt § 1 Abs. 2 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO eine Ausübung des dem Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens in der Weise, dass er ein Kraftfahrzeug nur dann als ein weiteres Fahrzeug zu einem dem Halter bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen aufnimmt, wenn der Halter ihm zuvor eine Bescheinigung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beigebracht hat, noch kann der Beklagte eine solche Handhabung auf die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehrs - IntVO - stützen.

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§ 29 Abs. 1 S. 1 StVZO, nach dem die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben müssen, ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen haben, gilt gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVZO nicht für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, zu denen auch die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO mit roten Kennzeichen gefahrenen Oldtimer-Fahrzeuge gehören. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahme-verordnung zur StVZO im Rahmen seines Anwendungsbereichs zum Verzicht auf die regelmäßigen Hauptuntersuchungen für Fahrzeuge dieser Art führt, gehört nach der der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO beigegebenen Begründung zu den vom Verordnungsgeber gesehenen und ausdrücklich gewünschten Folgen der Regelung, mit der die Förderung und Pflege von Oldtimer- und Veteranenfahrzeugen erleichtert werden sollte. Dort heißt es unter anderem, dass diese Fahrzeuge in der Regel nicht nach den §§ 18 und 23 StVZO zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen seien, dass eine Betriebserlaubnis nach den §§ 19 ff. StVZO nicht bestehe und dass diese auch nicht erforderlich sei, da es sich bei den Fahrzeugen um keine üblichen Beförderungsmittel, sondern vielmehr um Gegenstände von Automobiltradition und technischem Kulturgut handele. Weiter wird in der Begründung der Verordnung ausgeführt, die Regelung sei auch aus Sicht der Verkehrssicherheit vertretbar: Es sei davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt würden und somit auch den Bau- und Beschaffungsvorschriften nachkämen, die seinerzeit gegolten hätten und deren Erfüllung die Übergangsvorschriften in § 72 Abs. 2 StVZO in der Regel auch für die Gegenwart einräumen und genügen ließen, wobei unterstellt werden könne, dass die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) gegeben seien.

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Die angeführte Begründung lässt aber nicht nur die regelmäßige Hauptuntersuchung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO als entbehrlich und der beabsichtigten Erleichterung der Förderung und Pflege von Oldtimer- und Veteranenfahrzeugen entgegenstehend erscheinen, sondern auch die einmalige Verkehrssicherheitsuntersuchung vor der Aufnahme eines weiteren Fahrzeugs zu einem bereits zugeteilten roten Dauerkennzeichen, wobei der Fall, dass das zuständige Straßenverkehrsamt eine solche Verkehrssicherheitsuntersuchung anlassbezogen anordnet, also auf Grund im Einzelfall bestehender konkreter Tatsachen, die geeignet sind, Zweifel an der Verkehrssicherheit eines Oldtimerfahrzeugs zu begründen, nach den hier vorliegenden tatsächlichen Umständen keiner Entscheidung bedarf. Ist nach der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO davon auszugehen, dass Oldtimerfahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt werden, und kann unter anderem deshalb unterstellt werden, dass die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit (Bremsen, Lenkung, Reifen, Beleuchtung) gegeben sind, so kann die ansonsten in dieser Hinsicht nicht näher konkretisierte Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO, soll sie nicht im Widerspruch zu dieser Begründung stehen, eben nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sie den Straßenverkehrsämtern ein Ermessen eröffnet, die Verkehrssicherheit des Oldtimerfahrzeugs nicht nur etwa ausnahmsweise, sondern regelmäßig in jedem einzelnen Fall in Frage zu stellen und von dem Halter den Nachweis dessen zu fordern, was nach der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung als gegeben unterstellt werden soll.

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Die Forderung des Beklagten, für den Personenkraftwagen VW Käfer, Baujahr 1963, einen Verkehrssicherheitsnachweis vorzulegen, kann auch nicht auf die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 IntVO gestützt werden. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift fehlt es zum einen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - an einer planwidrigen Regelungslücke. Zum anderen stimmen die vom Verordnungsgeber vorgenommenen Interessenbewertungen hinsichtlich der Regelungen in der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO einerseits und in § 7 Abs. 2 IntVO andererseits in keiner eine Analogie rechtfertigenden Weise überein. Geht der Verordnungsgeber - wie bereits ausgeführt - in der Begründung der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO davon aus, dass Oldtimerfahrzeuge sorgfältig gewartet und gepflegt werden und dass bei ihnen die wichtigsten heutigen Standards der Verkehrssicherheit gegeben sind, so ist dies bei den Fahrzeugen, die § 7 Abs. 2 IntVO unterfallen, also bei den Fahrzeugen, die zum Verkehr nicht zugelassen sind, im Bundesgebiet keinen regelmäßigen Standort haben und ins Ausland verbracht werden sollen, sehr oft nicht der Fall. Für solche Fahrzeuge gilt, dass sie den Anforderungen an die Verkehrssicherheit, wie sie bei einer Hauptuntersuchung überprüft werden, häufig nicht mehr genügen, auch nicht mehr mit einem angemessenen Aufwand in einen solchen Zustand versetzt werden können und deshalb in ein Land exportiert werden, in dem insoweit geringere Anforderungen gestellt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und berücksichtigt das Interesse des Klägers, das streitige Kraftfahrzeug mit den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen im Straßenverkehr fahren zu können, nämlich nur im Rahmen der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO bezeichneten Fahrten, darüber hinaus nur alternativ zu den anderen Oldtimern, deren Halter der Kläger ist, also nur dann, wenn kein anderes dieser historischen Kraftfahrzeuge mit dem roten Dauerkennzeichen P. - 0. gefahren wird.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land N. -W. in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Minden einzureichen. Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen.

29

A.

30

Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.