Betriebsprämie: Härtefall bei Umwandlung von Acker in Grünland im Vertragsnaturschutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte für eine im Kulturlandschaftsprogramm vertraglich als Grünland genutzte Fläche Zahlungsansprüche zum Ackerlandwert. Streitpunkt war, ob ein Härtefall nach Art. 40 Abs. 5 VO (EG) 1782/2003 auch ohne ausdrückliche Umwandlungsverpflichtung der Maßnahme vorliegt. Das VG gab der Klage statt: Der Kläger unterlag am Stichtag 15.05.2003 Agrarumweltverpflichtungen, deren Erfüllung tatsächlich die Umwandlung erforderte und die Fläche als Dauergrünland erscheinen ließ. Eine Beschränkung auf Maßnahmen mit „unmittelbarer“ Umwandlungspflicht sei weder dem Wortlaut zu entnehmen noch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.
Ausgang: Beklagter zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen für Ackerland (statt Grünlandwert) für die streitige Fläche verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Härtefall nach Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 setzt voraus, dass der Betriebsinhaber am maßgeblichen Stichtag Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der dort genannten EU-Verordnungen unterlag.
Für die Anwendung der Härtefallregelung bei Umwandlung von Ackerland in Grünland kommt es darauf an, dass die Umwandlung zur Erfüllung der Agrarumweltverpflichtungen tatsächlich vorgenommen wurde; eine ausdrückliche, unmittelbare Umwandlungsverpflichtung muss die Maßnahme nicht enthalten.
Ist eine Fläche am 15. Mai 2003 wegen einer mehrjährigen Agrarumweltverpflichtung Dauergrünland, kann gleichwohl der für Ackerland geltende Wert zugrunde zu legen sein, um prämienrechtliche Nachteile aus Extensivierungsverpflichtungen zu vermeiden.
Bei der Auslegung und Anwendung von Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind Gleichbehandlung und das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter Begünstigungsausschlüsse zu beachten; vergleichbare Agrarumweltverpflichtungen dürfen nicht allein nach der formalen Ausgestaltung der Umwandlungspflicht unterschiedlich behandelt werden.
Die nach nationalem Durchführungsrecht erforderliche schriftliche Erklärung zur Vermeidung von Doppelförderung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Härtefalls bei der Referenzbetrags-/Zahlungsanspruchsermittlung.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, dem Kläger bezüglich der Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) Zahlungsansprüche für Ackerland zuzuweisen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 22. März 2005 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Hierbei beantragte er die Anerkennung eines Härtefalles auf Grund der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme (Anlage 16). Er gab diesbezüglich an, er habe im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme Ackerland in Grünland umgewandelt. Bei der Agrarumweltmaßnahme handele es sich um einen Vertrag nach dem Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Paderborn (Vertragsnaturschutz). Der im Jahr 2001 abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag für Grünlandflächen habe einen Laufzeit vom 01. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2006 und umfasse eine Fläche von rund 6,09 ha.
Mit Bescheid vom 18. April 2006 wies der Beklagte dem Kläger Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1781/2003 zu. Es handelte sich hierbei um 2,0 Zahlungsansprüche für Ackerland mit einem Wert von 282,54 EUR/ha sowie 7,34 Zahlungsansprüche für Dauergrünland mit einem Wert von 119,79 EUR/ha. Den Antrag auf Anerkennung eines Härtefalles lehnte der Beklagte jedoch ab. Zur Begründung gab er an, dass im Fall des Klägers im Zeitraum 2001 bis 2006 keine Umwandlung von Acker- in Grünland vertraglich gefördert worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger am 09. Mai 2006 Widerspruch, den er damit begründete, dass die streitgegenständliche Fläche seitens des Beklagten zu Unrecht als Grünland eingestuft worden sei. Es handele sich nämlich hierbei tatsächlich um Ackerland, das lediglich für den Zeitraum 2001 bis 2006 im Rahmen des Vertragsnaturschutzes als Grünland genutzt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2007, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 08. September 2007, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung gab der Beklagte an, die streitgegenständliche Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) könne vom Kläger nicht als Härtefall im Rahmen der Zuweisung von Zahlungsansprüchen zur Beantragung der Betriebsprämie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geltend gemacht werden, da diese nicht den Verpflichtungen einer Agrarumweltmaßnahme im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und (EG) Nr. 1257/1999 unterfalle.
Am 08. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles gegeben. Die Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) sei ursprünglich Ackerland gewesen. Auf Grund des mit dem Kreis Paderborn abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrages für Grünlandflächen im Rahmen des Kulturlandschaftsprogram-mes des Kreises habe er sich für die Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2006 zur Nutzung der Fläche als Grünland verpflichtet. Zwar sei die Uwandlung der Fläche von Acker- in Grünland nicht ausdrücklich gefördert worden. Tatsächlich hätte er den Vertrag aber nicht erfüllen können, wenn er die Ackerfläche nicht als Grünland eingesäht hätte. Nach Ablauf des Vertrages habe er die Fläche umgebrochen und nutze sie seitdem wieder als Ackerfläche. Der Beklagte dürfe ihm nicht entgegenhalten, es liege in seinem Falle keine Agrarumweltmaßnahme nach Art. 40 a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor. Denn es handele sich hier um einen vergleichbaren Sachverhalt. Hätte er die Fläche im Jahr 2001 nicht eingesäht, so wäre sie weiterhin als Acker bewirtschaftet worden und zum Stichtag, dem 15. Mai 2003, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch als Ackerfläche berücksichtigt worden. Dem Sinne nach gehe es bei der Anerkennung eines Härtefalls nach Art. 40 a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 darum, besondere Nachteile, die im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage entstanden seien, auszugleichen. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob er an einer Agrarumweltmaßnahme im engeren Sinne oder einem Kulturlandschaftsprogramm teilgenommen habe. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 - soweit dieser entgegensteht - zu verpflichten, bezüglich der Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) einen Härtefall auf Grund der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme (Anlage 16) anzuerkennen und ihm - dem Kläger - weitere Zahlungsansprüche zur Beantragung der Betriebsprämie zuzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht geltend, der vom Kläger abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag im Rahmen des Kulturlandschaftsprogrammes des Kreises Paderborn gehöre nicht zu den in Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Agrarumweltmaßnahmen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ähnliche Agrarumweltmaßnahmen, die nicht unter diese Verordnungen fielen, in diese habe einbeziehen wollen. Dies ergebe sich daraus, dass die Bestimmung in Art. 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur für solche Betriebsinhaber gelten solle, die tatsächlich solchen Verpflichtungen nach den dort genannten Verordnungen unterlägen hätten. Nicht dazu gehörten aber solche freiwilligen Bewirtschaftungseinschränkungen, die ein Betriebsinhaber - wenn auch entgeltlich - zum Zwecke naturschutzgerechter Bewirtschaftung anderweitig eingegangen sei. Ersichtlich habe der Verordnungsgeber mit den Härtefallbestimmungen nicht jeden erdenklichen Nachteil, der sich durch den Wechsel des Prämiensystems ergebe, ausgleichen wollen. Hierzu sei er letztlich auch nicht verpflichtet, weil es ein geschütztes Vertrauen in den Bestand einer bisherigen Prämienregelung oder ein Vertrauen in ein bisheriges Subventionssystem nicht gebe. In diesem Fall habe der Verordnungsgeber die von ihm selbst initiierten Agrarumweltmaßnahmen berücksichtigt, die längerfristig, nämlich auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, abgeschlossen worden seien. Nur insoweit habe der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber ein Vertrauen schützen wollen, da er selber über die genannten Verordnungen die Agrarumweltmaßnahmen dem Rahmen nach angeboten habe. Des Weiteren seien die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. mit Art. 16 der VO (EG) Nr. 795/2004 nur dann gegeben, wenn die betreffende Agrarumweltmaßnahme eine unmittelbare Verpflichtung zur Umwandlung von Acker- in Grünland beinhaltet habe. Die Härtefallregelung solle die Interessen der Landwirte schützen, die zum Schutz der Umwelt ihre Ackerflächen zum Stichtag 15. Mai 2003 gezwungenermaßen in Grünland umgewandelt hätten und als Folge dieser Verpflichtung ohne Berücksichtigung eines Härtefalls nur den für Grünland anzunehmenden niedrigeren Wert erhalten hätten. Diese Regelung greife aber nur dann ein, wenn die Landwirte auf Grund der jeweiligen Maßnahme verpflichtet gewesen seien, ihre Ackerflächen in Grünland umzuwandeln. Dies sei bei der Maßnahme A 2 1. des Kulturlandschaftsprogrammes des Kreises Paderborn, an der der Kläger teilgenommen habe, gerade nicht der Fall, denn diese Maßnahme diene letztlich der extensiven Grünlandnutzung und schreibe eine Umwandlung von Ackerflächen in Grünland nicht ausdrücklich vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO), als ihm für die Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) 6,09 Zahlungsansprüche mit einem für Grünland geltenden Wert in Höhe von 119,79 EUR zugewiesen wurden. Denn er hat einen Anspruch darauf, dass für die o.g. Fläche Zahlungsansprüche für Ackerland festgesetzt und zugewiesen werden. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags (Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat (Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003) Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen (Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003). Dauergrünland sind dabei grundsätzlich Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren (Art. 2e der VO (EG) Nr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004). Ungeachtet des Umstandes, dass die hier streitbefangene Fläche des Klägers wegen des aus der Teilnahme an der Maßnahme A 2 1. des Kulturlandschaftsprogramms des Kreises Paderborn folgenden fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes am 15. Mai 2003 unstreitig Dauergrünland im Sinne der genannten Regelungen war, kann er insoweit die Berücksichtigung des für Ackerland geltenden Wertes verlangen. Dies folgt aus Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003, der gemäß Art. 63 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auch im Falle einer (teilweisen) regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung Anwendung findet. Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erstreckt die für die Berechnung des Referenzbetrages nach Art. 40 Abs. 1 bis Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 geltenden Härtefallbestimmungen u. a. auf Betriebsinhaber, die während des maßgeblichen Zeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/1992 und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen. Nach Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 legen in den Fällen, in denen sich die Agrarumweltmaßnahmen sowohl auf die Jahre 2000 - 2002 als auch auf die Jahre 1997 bis 1999 erstrecken, die Mitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen fest. Hierzu trifft Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Regelungen, die vermeiden sollen, dass es durch Festsetzung von Referenzbeträgen einerseits und Zahlungen wegen der Agrarumweltverpflichtungen andererseits zu Doppelzahlungen kommt. Erstrecken sich die Agrarumweltmaßnahmen sowohl auf die Jahre 1997 bis 1999 als auch auf die Jahre 2000 - 2002, erhält ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von den Mitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt (Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004). Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) wird in diesen Fällen bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet.
Durch die Härtefallvorschrift des Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 soll vermieden werden, dass Betriebsinhaber, die an einer EU-Umweltmaßnahme im Agrarbereich teilgenommen haben, Nachteile erleiden, die auf den übernommenen Extensivierungsverpflichtungen beruhen. Solche Nachteile können eintreten, wenn die Produktion in dem für die Berechnung des Referenzbetrages maßgeblichen Zeitraum wegen der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme beeinträchtigt gewesen ist. Sie können auch dadurch entstehen, dass sich wegen der Umwandlung von Ackerland in Grünland als Folge einer Verpflichtung im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen für die Betriebsinhaber ein geringerer flächenbezogener Betrag ergibt, als dies ohne die Umwandlung der Fall gewesen wäre (siehe hierzu BRDrs. 728/04 vom 29. April 2004, S. 24). Für diesen Fall finden Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. mit § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV Anwendung, da für die Berechnung des flächenbezogenen Betrages allein maßgebend ist, ob die Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften darstellen und es damit auf einen der in Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeiträume nicht ankommt
- vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -. Hier liegt ein Härtefall im Sinne der genannten Vorschriften vor. Der Kläger unterlag zu dem maßgeblichen Stichtag, dem 15. Mai 2003, mit der streitbefangenen Fläche Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Agrarumweltmaßnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates. Er war durch seine Teilnahme an der Maßnahme A 2 1. nach der Richtlinie für das Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Paderborn vom 26. Juni 2000 und den Rahmenrichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz (RdErl. des MUNLV vom 14. September 2000 - III B 5-941.00.05.01 - SMBl. NRW 791) zu einer extensiven Bewirtschaftung der fraglichen Fläche verpflichtet. Besonderer Zuwendungszweck der Maßnahme A 2 1. war die Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungseinschränkung. Die Zuwendungsempfänger mussten für die Dauer von fünf Jahren auf jegliche Düngung und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, auf Nachsaat und Pflegeumbruch verzichten. Ferner sah die vereinbarte Bewirtschaftung u.a. die Anlage einer Dauerwiese durch Nachsaat mit einer vorgegebenen Ansaatmischung ohne Klee vor.
Um diese Verpflichtungen einzuhalten, hat der Kläger - auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - die fragliche Ackerfläche in Grünland umgewandelt. Dies hat zu einer Einschränkung der Produktion seines Betriebes geführt und zu dem Status der Fläche als Dauergrünland am 15. Mai 2003. Der Annahme eines Härtefalles im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 steht nicht entgegen, dass der Kläger durch seine Teilnahme an der Maßnahme A 2 1. des Kulturlandschaftsprogrammes des Kreises Paderborn - anders als beispielsweise bei der Maßnahme A 1 - nicht zu einer Umwandlung von Ackerflächen verpflichtet war. Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 setzt nicht voraus, dass die Agrarumweltmaßnahme unmittelbar zu einer Umwandlung von Ackerflächen zu Grünland verpflichtet. Aus dem Wortlaut der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Nach Art. 40 Abs. 5 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 1782/2003 wird lediglich gefordert, dass "Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen" bestanden. Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 bezieht sich auf die "dort", d.h. in Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten "Agrarumweltverpflichtungen" und trifft ansonsten keine zusätzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein Härtefall im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist. Auch der Wortlaut des § 13 BetrPrämDurchfV lässt nicht den Schluss zu, dass im Fall einer Umwandlung von Ackerland in Grünland ein Härtefall nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vorliegen sollte, wenn dies Folge einer unmittelbaren Verpflichtung der betreffenden Agrarumweltmaßnahme war. Die Vorschrift enthält keine weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles im Falle der Umwandlung von Ackerland in Grünland, sondern regelt solche lediglich im Falle der Beeinträchtigung der tierischen Erzeugung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrPrämDurchfV). Der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrPrämDurchfV für eine Erhöhung des Referenzbetrages hier notwendige Grenzwert gilt nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BetrPrämDurchfV nicht in Fällen, "in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde". Diese Formulierung stellt lediglich auf den tatsächlichen Umstand der Umwandlung ab und fordert nicht, dass eine unmittelbare Verpflichtung hierzu bestand
- vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -. Allein die Begründung zu § 13 BetrPrämDurchfV (BRDrs. 728/04 vom 29. April 2004, S. 24, 25) könnte dafür sprechen, dass nach der Vorstellung des deutschen Verordnungsgebers Härtefälle im Sinne des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Falle einer Umwandlung von Ackerland in Grünland nur vorliegen, wenn die jeweilige Agrarumweltmaßnahme eine unmittelbare Verpflichtung zur Umwandlung beinhaltet hat. Dort heißt es: "Zum anderen kann der flächenbezogene Betrag betroffen sein. Hier geht es um die Fälle einer Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen. Für Flächen, die nach der Definition in Art. 2 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 zum Stichtag 15. Mai 2003 als Dauergrünland anzusehen sind, soll dennoch der flächenbezogene Betrag für die sonstigen förderfähigen Flächen gewährt werden, sofern die Flächen noch einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen eines Agrarumweltprogrammes unterlagen". In der Regelung des § 13 BetrPrämDurchfV hat sich eine derartige Intention jedoch nicht niedergeschlagen
- vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -.
Im Übrigen muss die Auslegung der Härtefallregelung den Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigen. Hierzu verpflichtet Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 die Mitgliedsstaaten ausdrücklich. Das Gebot der Gleichbehandlung folgt auch aus dem im Gemeinschaftsrecht verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundssatz, nach dem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, die Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt dabei erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 -. Hier sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, bei der Anwendung der Härtefallregelung den Kläger, der als Teilnehmer an der Maßnahme A 2 1. des Kulturlandschaftsprogramms des Kreises Paderborn Ackerland in Grünland umgewandelt hat, um auf diese Weise die Verpflichtung der Extensivierung von Grünland durch die Anlage einer Dauerwiese zu erfüllen, anders zu behandeln als Betriebsinhaber, die diese Umwandlung beispielsweise im Rahmen der Maßnahme A 1 vorgenommen haben, bei der unmittelbar die Umwandlung von Acker- in Grünland gefördert wurde. Der sinngemäße Vortrag des Beklagten, wonach der die Differenzierung rechtfertigende Grund darin bestehe, dass der Kläger die Umwandlung letztlich freiwillig vorgenommen habe, überzeugt nicht. Gemessen an dem Sinn und Zweck des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie der zur Ausführung ergangenen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften, nämlich zusätzliche, über die übernommenen Verpflichtungen hinausgehende Nachteile für Teilnehmer an Agrarumweltmaßen zu vermeiden und so das Vertrauen der betroffenen Betriebsinhaber in die zeitliche Befristung der Agrarumweltmaßnahme zu schützen, befindet sich der Kläger in einer mit den Teilnehmern des Kulturlandschaftsprogramms, die sich unmittelbar zu einer Umwandlung von Ackerflächen in Grünlandflächen verpflichtet haben, vergleichbar schützenswerten Position. Denn er war bis zum Ablauf des Verpflichtungszeitraumes hinsichtlich der Nutzung der umgewandelten Flächen in der Produktion ebenso beeinträchtigt, wie diejenigen Betriebsinhaber, die unmittelbar zu einer Umwandlung verpflichtet waren. Die Folgen, die sich im Rahmen der Anwendung der Betriebsprämienregelung durch die Bemessung des flächenbezogenen Betrages nach dem Status der betroffenen Flächen am 15. Mai 2003 ergeben, sind identisch. Allein der Umstand, dass der Kläger nicht unmittelbar zu einer Umwandlung der Ackerflächen verpflichtet war, ist kein sachgerechtes Differenzierungskriterium, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger etwaige Nachteile im Hinblick auf künftige Förderung freiwillig in Kauf genommen hat. Zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Umwandlung ab dem Jahr 2001 konnte der Kläger die Folgen nicht absehen, die sich für ihn durch das Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung im Jahr 2003 ergeben würden
- vgl. hierzu VG Lüneburg, Urteil vom 29. Juli 2008 - 4 A 155/06 - -.
Schließlich hat der Kläger durch die Unterzeichnung der Anlage 16 auch die von § 13 Abs. 1 BetrPrämDurchfV geforderte schriftliche Erklärung zur Kürzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge abgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.