Kein Flüchtlingsschutz für Ehemann; Familienasyl wegen später Eheschließung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten. Das Gericht hält die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht für erfüllt, da die drohende Zwangsheirat seiner Ehefrau nicht an asylrelevanten Merkmalen des Klägers anknüpft. Familienasyl nach § 26 AsylVfG scheitert, weil die Ehe erst in Teheran geschlossen wurde. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung von Abschiebungsverboten wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Verfolgung dem Betroffenen in Anknüpfung an asylrechtliche Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zufügt.
Die mittelbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls nach § 26 AsylVfG erfordert, dass die Ehe bereits im Verfolgerstaat bestanden hat; ein Verlöbnis genügt nicht.
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfasst das Asylrecht nur, wenn der Staat keinen Schutz gewährt und keine inländische Fluchtalternative besteht.
Ein Abschiebungsverbot nach §§ 60 Abs. 2–5, 7 Satz 2 AufenthG liegt nur vor, wenn bei Rückkehr konkrete, dem Staat zurechenbare bzw. vom Staat nicht verhinderbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht oder die gesetzlichen Tatbestände sonst erfüllt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er ist der Ehemann der Klägerin des Verfahrens 3 K 740/10.A. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17.08.2011 ist die Beklagte verpflichtet worden, der Ehefrau des Klägers die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG wegen einer drohenden Zwangsheirat zuzuerkennen. Die Eheleute haben ausweislich der von ihnen im Verfahren 3 K 740/10.A vorgelegten Urkunde (GA Bl. 67) nach der Ausreise aus Afghanistan am 28.12.2007 in Teheran (Iran) geheiratet. Der Kläger reiste am 04.04.2009 über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 07.04.2009 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 16.03.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG nicht vorliegen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt hinsichtlich Afghanistan vor; im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 4 und 5 AufenthG nicht vor (3.).
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
Ziff. 2) und Ziff. 3) Satz 1 und 3 des Bescheides vom 16.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-5, 7 Satz 2 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 740/10.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid ist, soweit er angegriffen worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch die Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2-5, 7 Satz 2 AufenthG hat keinen Erfolg.
Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale eine Gefahr droht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen. Auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure unterfällt dieser Regelung, wenn der Staat oder ihm gleichgestellte Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und keine inländische Fluchtalternative besteht.
Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn einem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Eine politische Verfolgung ist anzunehmen, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an asylrechtliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.1987- 2 BvR 478/86 -, BVerwGE 76, 143; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - , BVerwGE 80, 315.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die vom Kläger und seiner Frau im Verfahren 3 K 740/10.A glaubhaft beschriebene drohende Zwangsverheiratung seiner damaligen Verlobten begründet lediglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person seiner Ehefrau; sie knüpft nicht an asylerhebliche Merkmale des Klägers an. Die mittelbare Ableitung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte nur im Wege des Familienasyls gem. § 26 AsylVfG erfolgen können. Die Gewährung von Familienasyl scheitert im vorliegenden Fall daran, dass die Ehe des Klägers und seiner Frau nicht in Afghanistan sondern erst später in Teheran (Iran) geschlossen worden ist. Gem. § 26 Abs. 1 Ziff. 2 AsylVfG sind Ehegatten aber nur begünstigt, wenn die Ehe schon im Verfolgerstaat bestanden hat; ein Verlöbnis genügt nicht. Vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar 9. Auflage, § 26 AsylVfG Anm. 12.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dem Kläger droht bei Rückkehr nach Afghanistan nicht konkret eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die unmittelbar vom Staat ausgeht oder diesem zuzurechnen wäre.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3-5, 7 Satz 2 AufenthG sind ebenfalls nicht erfüllt. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes, denen das Gericht folgt und denen der Kläger auch nicht substantiiert entgegen getreten ist. Der Bedrohung des Klägers durch den Onkel seiner Frau ist hinreichend Rechnung getragen durch die bereits vom Bundesamt getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.