Klage gegen Feuerstättenbescheid: Überprüfungspflicht für Brennwerttherme bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer focht einen Feuerstättenbescheid an, der Überprüfungen der Abgasleitung und Abgaswege seiner Brennwerttherme für 2016 und 2018 anordnete. Streitpunkt war, ob die Anlage als raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte und damit überprüfungspflichtige Abgasanlage einzuordnen ist. Das VG Minden bejahte dies nach KÜO und 1. BImSchV und wies die Klage als unbegründet ab, da Abgasleitungen und -wege der Zuständigkeit des Schornsteinfegers unterliegen.
Ausgang: Klage gegen Feuerstättenbescheid als unbegründet abgewiesen; Überprüfungspflicht der Abgasleitung und Abgaswege bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eigentümer sind nach § 1 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet, die Reinigung und Überprüfung kehr- und prüfungspflichtiger Anlagen gemäß KÜO und 1. BImSchV fristgerecht zu veranlassen.
Eine Brennwerttherme, die Wasser durch Erdgasverbrennung erwärmt und Kondensation nutzt, erfüllt die Merkmale einer Brennwertfeuerstätte und kann bei äußerer Luftzuführung als raumluftunabhängige Feuerstätte im Sinne der KÜO gelten.
Abgasleitungen (auch nicht rußbrandbeständige Kunststoffleitungen) und Abgaswege einschließlich der Strömungsstrecke innerhalb der Feuerstätte fallen als überprüfungspflichtige Abgasanlagen unter die Regelung der KÜO.
Die Überprüfung der Heizgaswege und Abgaswege gehört zur Kernkompetenz des Schornsteinfegerhandwerks; entsprechende Anordnungen in einem Feuerstättenbescheid sind daher nicht außerhalb der Zuständigkeit des Schornsteinfegers zu sehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks L. -H. -Straße 5 in H1. . Seit 2011 ist in dem Wohngebäude zu Heizzwecken ein Brennwert-Kombi-Wasserheizer der Firma X. mit einem Saug-Druck-Gebläse eingebaut. Die Anlage saugt Luft aus der Umgebung durch den Schornstein als Verbrennungsluft an und stößt das Abgas über eine separate Kunststoffleitung innerhalb des Schornsteins ins Freie. Das heiße Abgas dient insofern auch der Vorerwärmung der Verbrennungsluft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Skizzen des Klägers auf Bl. 102 ff. sowie 117 der Akte Bezug genommen. Der Beklagte als zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erließ unter dem 16.06.2015 für das Gebäude einen Feuerstättenbescheid. Er ordnete darin eine Überprüfung der Abgasleitung sowie der Abgaswege des Gasheizkessels (Keller) in den Jahren 2016 und 2018 an.
Der Kläger hat am 10.07.2015 Klage erhoben. Zur Begründung erläutert im Wesentlichen die Funktionsweise seiner Brennwerttherme und führt aus, der Brennwert-Kombi-Wasserheizer sei mit einem Wärmeübertrager (Wärmetauscher) und nicht - wie im Feuerstättenbescheid bezeichnet - mit Abgasleitung und Abgasweg ausgerüstet. Angesichts dieses Unterschiedes bestehe hier keine Überprüfungspflicht durch den Schornsteinfeger. Die speziellen Inspektionsöffnungen der Therme seien ausschließlich für Heizungsfachleute vorgesehen, dagegen sei der Schornsteinfeger nicht befugt, Untersuchungen im Innern der Feuerstätte vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Feuerstättenbescheid vom 16.06.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Brennwerttherme des Klägers stelle eine raumluftunabhängige Feuerstätte dar, die vom Schornsteinfeger einmal in jedem zweiten Kalenderjahr auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Voraussetzungen zu überprüfen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 16.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchV), jeweils in der zur Zeit des Erlasses des Bescheids gültigen Fassung. Der bevollmächtigte Bezirksschorn-steinfegermeister setzt gegenüber den Eigentümern in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO nach der Anlage 1 zur KÜO.
Die Festlegungen des Beklagten in dem auf dieser rechtlichen Grundlage erstellten Feuerstättenbescheid sind nicht zu beanstanden. Er hat zutreffend bei der vorliegenden raumluftunabhängigen Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe gemäß Nr. 3.2 der Anlage 1 zur KÜO eine Überprüfung der Abgasleitung und Abgaswege in jedem zweiten Kalenderjahr angeordnet.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt seine Brennwerttherme eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO überprüfungspflichtige Abgasanlage dar. Erfasst sind von diesem Begriff nach Nr. 1 der Anlage 4 zur KÜO Anlagen für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten. Die im Gebäude installierte Therme dient unstreitig der Erwärmung von Wasser durch die Verbrennung von Erdgas und stellt damit eine Feuerstätte i.S.d. Nr. 10 der Anlage 4 zur KÜO dar. Da bei der gewählten Konstruktion die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes durch Kondensation nutzbar gemacht wird, sind damit auch die Begriffsmerkmale einer Brennwertfeuerstätte i.S.d. Nr. 9 der Anlage 4 zur KÜO erfüllt. Die Verbrennungsluft wird dabei über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt, und es kann bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten, so dass sie als raumluftunabhängig i.S.d. Nr. 20 der Anlage 4 zur KÜO zu qualifizieren ist.
Zu den überprüfungspflichtigen Abgasanlagen im genannten Sinne gehören (u.a. neben Schornsteinen und Verbindungsstücken) auch Abgasleitungen (Nr. 1 der Anlage 4 zur KÜO). Unstreitig wird bei der vorliegenden Brennwerttherme das bei der Verbrennung anfallende Abgas über eine eigene Kunststoffleitung (innerhalb des Schornsteins und innerhalb einer mit diesem verbundenen Rohrleitung) ins Freie geleitet. Diesbezüglich ist die Begriffsbestimmung einer Abgasleitung („Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss“) nach Nr. 4 der Anlage 4 zur KÜO als überprüfungspflichtiger Abgasanlage i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO erfüllt.
Zudem unterliegen auch die Heizgaswege der Feuerstätten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KÜO der Kehr- und Überprüfungspflicht. Dabei handelt es sich um die Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte (Nr. 13 der Anlage 4 zur KÜO). Dem Einwand des Klägers, eine derartige Überprüfung liege außerhalb des Kompetenzbereiches des Beklagten, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt diese Überprüfungstätigkeit eine wesentliche Tätigkeit des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung dar, die nur durch Schornsteinfegerbetriebe erfüllt werden darf (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchfHwG). Diesbezüglich hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht im Bescheid eine Überprüfung der Abgaswege angeordnet, da dieser Begriff nach Nr. 6 der Anlage 4 zur KÜO den gesamten Heizgasweg umfasst. Unschädlich ist insoweit, dass der „Abgasweg“ nach dieser Begriffsbestimmung zudem auch die Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks umfasst. Nach Nr. 23 der Anlage 4 zur KÜO bedeutet Verbindungsstück eine Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem senkrechten Teil der Abgasanlage, nämlich dem vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (Nr. 22 der Anlage 4 zur KÜO). Den eingereichten Zeichnungen lässt sich entnehmen, dass die Brennwerttherme durch eine Rohrleitung mit dem Schornstein verbunden ist. Soweit die durchgängige Kunststoffleitung die Abgase der Feuerstätte durch dieses Verbindungsstück leitet, dürfte diese Strömungsstrecke des Abgases hier bereits von der oben genannten Überprüfung der Kunststoffleitung selbst als Abgasleitung erfasst sein.
Sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind auch nach Prüfung durch das Gericht nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13.12.2004 - VGH B 7/04 - (abrufbar unter juris), hingewiesen hat, ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Im vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall ging es im Kern um eine jährliche Reinigungspflicht für einen Gas-Heizkessel. Der Kläger des Verfahrens hatte die Gültigkeit einer entsprechenden Regelung mit dem Argument angezweifelt, lediglich eine regelmäßige Überprüfung der Anlage nebst Kehrung bei Bedarf sei angezeigt. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit der vorliegenden Regelung mit höherrangigem Recht sind hier auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht erkennbar, da für die vorliegende Brennwerttherme lediglich eine Überprüfung in jedem zweiten Kalenderjahr angeordnet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.