Kostenpflicht nach MPG-Inspektion: Anzeige veranlasst Amtshandlung zurechenbar
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich an eine Landesbehörde mit dem Verlangen, beworbene Behandlungsliegen wegen möglicher Quetschgefahren zu überprüfen; daraufhin führte die zuständige Bezirksregierung eine anlassbezogene Inspektion ohne Beanstandungen durch und setzte dem Kläger hierfür Gebühren fest. Streitpunkt war, ob der Kläger Kostenschuldner ist und ob die Prüfung ordnungsgemäß erfolgte. Das VG Minden hält den Kläger nach § 13 GebG NRW für kostenpflichtig, weil sein Verhalten objektiv auf ein Tätigwerden der Verwaltung gerichtet war und die Amtshandlung individuell zurechenbar verursachte. Die Gebührenhöhe sei ermessensfehlerfrei und innerhalb des einschlägigen Gebührenrahmens festgesetzt; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Kostenbescheid für anlassbezogene MPG-Inspektion abgewiesen; Kläger ist Kostenschuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Kostenpflichtig nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW ist, wer eine Amtshandlung durch ein ihm zurechenbares Verhalten individuell verursacht, auch ohne ausdrücklich förmlichen Antrag zu stellen.
Für die Zurechenbarkeit genügt jedes Verhalten, das bei objektiver, bürgerfreundlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung als auf ein bestimmtes Tätigwerden der Verwaltung gerichtet erscheint.
Eine anlassbezogene Überwachungsmaßnahme nach § 26 MPG stellt eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung i.S.d. § 35 MPG dar, für die Gebühren und Auslagen erhoben werden können.
Die Nichteinhaltung eines in einer Norm vorgesehenen Sicherheitsabstands begründet für sich genommen keinen Sicherheitsmangel, wenn konstruktive Maßnahmen oder Schutzeinrichtungen die Gefährdung zuverlässig verhindern.
Die Gebührenfestsetzung innerhalb eines Gebührenrahmens ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand orientiert und keine Ermessensfehler nach § 114 VwGO erkennbar sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist eingetragener Kaufmann unter der Firma L. und stellt u.a. Behandlungs- und Untersuchungsliegen für medizinische Zwecke her. Er hatte in den Jahren 1996 und 1997 einen Rechtsstreit gegen einen Konkurrenten, die Firma H., vor dem Landgericht U. geführt. Bis heute vertritt er die Auffassung, die von dieser Firma hergestellten Behandlungsliegen würden nicht über geeignete Schutzmechanismen zur Vermeidung von Quetschgefahren bei Herunterklappen des Kopfteiles verfügen. Im damaligen Rechtsstreit hatte er u.a. beantragt, den Konkurrenten zur Unterlassung zu verurteilen, seine Behandlungs- oder Massageliegen mit dem Zeichen „GS - geprüfte Sicherheit“ zu versehen oder zu bewerben, ohne deutlich sichtbar darauf hinzuweisen, dass die insoweit durchgeführte Prüfung nicht auf der Grundlage der DIN-Norm 31001 zur Regelung von Schutzeinrichtungen zur Vermeidung von Quetschgefahren erfolgt sei. Das Landgericht wies die Klage diesbezüglich mit Urteil vom 28.10.1997 ab. Zur Begründung führte es aus, nach dem eingeholten schriftlichen Gutachten der Landesanstalt für Arbeitsschutz entspreche die von der H. zur Vermeidung von Quetschgefahren gefundene Lösung dem anerkannten Stand der Technik gemäß dem Gerätesicherheitsgesetz. Das in Bezug genommene Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Liegen der beklagten Firma nicht - wie vom Kläger angenommen - einen Sicherheitsabstand von 25 mm zwischen dem höhenverstellbaren Kopfteil und dem Rahmen der Liege einhalten müssten, da sie mit einer Federbremse versehen seien, die Quetschgefahren zuverlässig ausschließe.
Der Kläger teilte dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in E. (im Folgenden: Landesamt) in einer E-Mail vom 28.08.2013 mit, die Firma W. werbe bereits mehrere Male in diesem Jahr für Liegen, die keine oder eine zu geringe Sicherheitsdistanz zwischen Polster und Rahmengestell aufwiesen. Er bat um Überprüfung dieses Falles. Nachdem er in der Folgezeit mehrmals um Mitteilung des Sachstandes gebeten hatte, antwortete das Landesamt mit Schreiben vom 06.12.2013, der verantwortliche Hersteller sei die H. in X. und zuständige Behörde in diesem Fall die Bezirksregierung J.. Entsprechendes teilte das Landesamt auch dem Bundestagsabgeordneten Herrn N. mit, nachdem dieser um Stellungnahme gebeten hatte in Bezug auf eine bei ihm von dem Kläger eingereichte Beschwerde. In einer E-Mail vom 13.01.2014 wies der Kläger gegenüber dem Landesamt darauf hin, es sei nach den rechtlichen Vorschriften Aufgabe des Landesamtes und nicht seine Aufgabe, die zuständige Behörde bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Medizinproduktegesetzes zu unterrichten und zu unterstützen. Er bat darum, ihn bezüglich der Aktivitäten und Ergebnisse des Landesamtes auf dem Laufenden zu halten. Das Landesamt leitete die Angelegenheit am 27.01.2014 an die Bezirksregierung J. weiter und teilte dies dem Kläger mit.
Die Bezirksregierung J. führte am 19.03.2014 eine Inspektion der Firma F. durch. Die Inspektion gliederte sich in einen anlassbezogenen Teil zur Aufklärung des vom Kläger beanstandeten Sachverhalts und eine weitergehende anlassunabhängige Kontrolle, beides ergab keine Beanstandungen. Im Inspektionsbericht wird unter anderem ausgeführt, eine der von dem Kläger beanstandeten Behandlungsliegen mit verstellbarem Kopfteil sei montiert und exemplarisch überprüft worden. Zur sicheren Absenkung des Kopfteils verfüge die Liege über einen von außen nicht sichtbaren Mechanismus einer Federbremse, der ein unbeabsichtigtes schnelles Absenken des Kopfteils wirkungsvoll verhindere. Diese Einrichtung sei bereits mit Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik GmbH am 01.03.1995 als sicher eingestuft worden. Wegen der Einzelheiten des Inspektionsberichtes wird auf Bl. 24 f. der Beiakte Nr. 1 verwiesen.
Nach entsprechender Anhörung setzte der Beklagte unter dem 03.06.2014 die Kosten der anlassbezogenen Inspektion auf einen Gesamtbetrag i.H.v. 453,75 € fest. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 433,50 € für den Verwaltungsaufwand des anlassbezogenen Teils der Inspektion i.H.v. 5 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen i.H.v. 20,25 €.
Der Kläger hat am 03.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei nicht der richtige Kostenschuldner. Er habe weder unmittelbar noch mittelbar die Bezirksregierung J. zum Tätigwerden veranlasst, sondern habe lediglich dem Landesamt in E. vorgetragen, dass die Firma W. mehrere Untersuchungsliegen innerhalb Deutschlands vertreibe, die nicht den gestellten Sicherheitsanforderungen genügen würden. Er habe durch Eigenversuche festgestellt, dass die Sicherheitsmängel auch nach wie vor bestünden. Daher könne als Kostenpflichtige allenfalls die inspizierte Firma in Anspruch genommen werden. Er habe das Landesamt auch nicht wider besseres Wissen auf die Gefährlichkeit dieser Produkte hingewiesen. Der Beklagte habe die eingeleitete Untersuchung aber offensichtlich nicht mit der notwendigen Sorgfalt bis zum Ende durchgeführt, sondern lediglich eine Behandlungsliege ohne Nennung der genauen Bezeichnung untersucht und sich für das gefundene Ergebnis von einer zivilrechtlichen Entscheidung ohne Bindungswirkung leiten lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenbescheid des Beklagten vom 03.06.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, bei der Untersuchung hätten sich die von der Klägerin gerügten sicherheitstechnischen Mängel nicht feststellen lassen. Das von der H. gewählte Konzept zu Vermeidung von Quetschgefahren des höhenverstellbaren Kopfteils entspreche den Anforderungen für die integrierte Sicherheit. Der Kläger sei auch für den anlassbezogenen Teil der Inspektion richtiger Kostenschuldner. Er habe jedenfalls mittelbar einen Antrag auf Durchführung dieser Überwachungsmaßnahmen gestellt und dadurch die Kosten verursacht. In jedem Falle sei die Abgabe durch das Q. Landesamt an die Bezirksregierung J. folgerichtig gewesen und durch den Kläger zurechenbar veranlasst worden, da aufgrund der von dem Kläger behaupteten Sicherheitsmängel eine Überprüfung im Interesse eines vorsorglichen Gesundheitsschutzes erforderlich gewesen sei. Es entspreche auch letztlich dem allgemeinen Rechtsstaatsgrundsatz, die angefallenen Kosten der anlassbezogenen Untersuchung dem Kläger in Rechnung zu stellen und nicht der Herstellerin, da nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar eine unberechtigte Anzeige des Klägers wider besseres Wissen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vorliege. Die Höhe der Gebühren sei nach dem Verwaltungsaufwand im anzuwendenden Gebührenrahmen festgesetzt worden.
Die Beteiligten haben sich unter dem 23. und 26.10.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO damit einverstanden erklärt haben.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 03.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur angefochtenen Gebühr sind §§ 35 und 26 des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) in der am 03.06.2014 geltenden Fassung. Nach § 35 MPG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben. Darunter fällt auch die hier erfolgte Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über Medizinprodukte und Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens durch der Überprüfung unterliegende Betriebe (vgl. § 26 Abs. 1 und 2 MPG). Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz) finden insoweit die §§ 9, 10, 13, 29 des Gebührengesetzes NRW (GebG NRW) sowie der Allgemeine Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der am 03.06.2014 gültigen Fassung Anwendung.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides sind nicht ersichtlich, insbesondere ist der Kläger mit Schreiben vom 25.03.2014 ordnungsgemäß nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehört worden.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG NRW ist zur Zahlung der Kosten derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung zurechenbar verursacht. Der Kläger ist demnach richtiger Kostenschuldner, soweit der Beklagte auf seine Veranlassung hin eine Inspektion unter Berücksichtigung der bestehenden Überwachungspflicht für die Firma H. (gemäß § 26 MPG) durchgeführt hat. Der Kläger hat den damit verbundenen Untersuchungsaufwand des Beklagten (von diesem bezeichnet als „anlassbezogener Teil“) individuell zurechenbar im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GebG veranlasst. Dafür war nicht erforderlich, ausdrücklich einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen. Vielmehr genügt insofern jedes Verhalten, dass objektiv bei natürlicher bürgerfreundlicher Betrachtung unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung als auf ein bestimmtes Tätigwerden der Verwaltung gerichtet erscheint.
Susenberger/Weißauer/Lenders, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, Stand September 2013, § 13 GebG NRW Nr. 6.
Dies ist hier der Fall. Mit Email vom 28.08.2013 hat der Kläger das Q. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung um Überprüfung gebeten, ob die von der Firma W. beworbenen Behandlungsliegen die gestellten Sicherheitsanforderungen erfüllen würden. Dieses Anliegen verfolgte er mit mehreren Emails gegenüber dem Landesamt und durch Einschaltung eines Bundestagsabgeordneten weiter. Schließlich beließ er es auch nicht bei der vom Landesamt erteilten Auskunft über die vertreibende Firma und die dafür zuständige Behörde, sondern wies das Landesamt mit Email vom 13.01.2014 auf eine bestehende Verpflichtung zur Weiterleitung der mitgeteilten Verdachtsmomente an die zuständige Behörde hin und bat darum, ihn über das Ergebnis zu unterrichten. Sein Verhalten zielte damit nach objektiver Betrachtung auf die Durchführung einer entsprechenden Prüfung durch die zuständige Behörde ab.
Diese anlassbezogene Überprüfung hat der Beklagte am 19.03.2015 vorgenommen, so dass der Kläger die Kosten des insoweit verursachten Verwaltungsaufwands zu tragen hat. Die Amtshandlung war auch rechtmäßig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rüge des Klägers, der Beklagte habe lediglich eine oberflächliche Überprüfung vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Inspektionsberichtes und der sonstigen Verwaltungsvorgänge sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte hier eine unzureichende Sachprüfung vorgenommen hat. So hat er im Inspektionsbericht ausgeführt, die untersuchte Firma verfüge über ein extern zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem und werde durch den Zertifizierer in regelmäßigen Intervallen auditiert. Im Verlauf der Inspektion seien die technischen Dokumentationen (Produkthauptakten) stichprobenweise eingesehen worden, insbesondere die Liste der angewandten Normen, Spezifikationen für Ausgangsmaterial und Endprodukte, Risikobewertung, Gebrauchsinformationen, Kennzeichnung etc. Ferner sei eine der vom Kläger beanstandeten Liegen exemplarisch montiert und überprüft worden. Soweit der Kläger dagegen einwendet, die überprüfte Liege sei nicht hinreichend konkret bezeichnet worden, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Der Beklagte hat diesbezüglich auf die Abb. 1 im vom Kläger vorgelegten Prospekt der Firma W. verwiesen. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass der Beklagte eine vom Kläger monierte Behandlungsliege auf ihr Gefahrenpotenzial untersucht hat. Schließlich ist das Untersuchungsergebnis des Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, wonach die überprüfte Liege keine Sicherheitsmängel aufweise. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass sie nicht die von der einschlägigen Norm DIN EN ISO 13857 vorgeschriebene Sicherheitsdistanz zwischen höhenverstellbarem Kopfteil und Rahmen einhält. Der Kläger trägt insofern selbst vor, dass nach der genannten Norm die Nichteinhaltung des dort vorgeschriebenen Abstandes unbeachtlich ist, wenn konstruktive Maßnahmen oder sonstige Schutzeinrichtungen eine Gefährdung für die Finger verhindern. Dies ist hier aber nach den nicht zu beanstandenden Angaben des Beklagten unter Hinweis auf die vorhandene - von außen nicht sichtbare - Federbremse und entsprechende gutachterliche Stellungnahme des RWTÜV Anlagentechnik GmbH vom 01.03.1995 der Fall.
Die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühren nebst Auslagen für die Durchführung der Inspektion und den Erlass der Ordnungsverfügung vom 17.06.2010 ist im Übrigen hier nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich auf die Tarifstelle 10.6.1.13.3 zur AVerwGebO NRW gestützt. Danach wird für die Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden - wie hier die inspizierte Firma H. - eine Rahmengebühr zwischen 100 und 10.000 € erhoben. Im vorliegenden Fall ist allerdings stattdessen die Tarifstelle 10.6.1.15 zur AVerwGebO anwendbar. Demnach wird für Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die - wie hier - auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, eine Rahmengebühr von 50 bis 25.500 € erhoben. Auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung wirkt sich der Wechsel der Tarifstelle im Ergebnis nicht aus. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die vom Beklagten festgesetzte Summe von 453,75 € liegt innerhalb des anzuwenden Rahmens der Tarifstelle 10.6.1.15 zur AVerwGebO und diese Festsetzung entspricht auch den angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten unter Hinweis auf die Abrechnung des entstandenen Verwaltungsaufwandes (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW). Insoweit ist auch die Annahme des Beklagten nicht zu beanstanden, der Gesamtaufwand der Inspektion verteile sich zu gleichen Teilen auf einen anlassbezogenen Teil und eine nicht anlassbezogene weitergehende Überprüfung des Unternehmens. Er hat demnach zu Recht gegenüber dem Kläger lediglich den anlassbezogenen Teil der durchgeführten Untersuchung in Höhe von fünf Stunden und zehn Minuten eines Mitarbeiters des höheren Dienstes berechnet. Gegen diese Berechnung hat der Kläger bereits keine substantiierten Einwände erhoben, Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit sind aber auch nicht ersichtlich. Die festgesetzte Gebühr bewegt sich insgesamt im unteren Bereich des genannten Gebührenrahmens, so dass auch keine Zweifel an deren Verhältnismäßigkeit bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.