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Verwaltungsgericht Minden·3 K 1484/13·12.11.2013

Klage gegen Abwassergebührenbescheid: Eigentümerhaftung bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Miteigentümer eines Grundstücks, wandte sich gegen einen Abwassergebührenbescheid über 136,53 €, weil die Stadtwerke die Gebühren direkt mit den Mietern abrechneten. Das Gericht hielt an der Satzung fest, wonach der Eigentümer Gebührenpflichtiger ist, und verwies vertragliche Abreden mit dem Versorger zurück. Die Klage wurde deshalb als unbegründet abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen den Abwassergebührenbescheid des Eigentümers als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beitrags- und Gebührensatzung kann den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen bestimmen; daraus folgt die Öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers zur Entrichtung von Entwässerungsgebühren.

2

Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Versorgungsunternehmen, wonach das Unternehmen Gebühren mit den Mietern abrechnet, befreit den Eigentümer nicht von der öffentlich-rechtlichen Gebührenpflicht.

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Die Übertragung der Befugnis zum Erlass von Kommunalabgabenbescheiden an einen Privaten ist in Nordrhein-Westfalen mangels gesetzlicher Grundlage unwirksam; die Erhebung kommunaler Gebühren gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung und obliegt der Gemeinde bzw. dem Bürgermeister.

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Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO führt nicht automatisch zur Rücknahme der Klage, wenn der Kläger innerhalb der Frist um Fristverlängerung ersucht; die Klage kann damit weiterhin zulässig sein.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 2 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 41 Abs. 3 GO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks I.         Straße 187 in I1.             . Die Beklagte zog ihn mit Bescheid vom 15.03.2013 zu Abwassergebühren i.H.v. 136,53 € heran. Zur Begründung führte sie aus, die Abwassergebühren für das Grundstück würden zusammen mit dem Wassergeld von den Stadtwerken I2.       direkt von den Mietern erhoben. Der Betrag i.H.v. 136,53 € sei von den Mietern nicht gezahlt worden. Er werde deshalb mit diesem Bescheid gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau festgesetzt. Gemäß § 10 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten sei grundsätzlich der Grundstückseigentümer Gebührenpflichtiger. Das Serviceangebot der Stadtwerke I2.       , die Gebühren den Mietern direkt in Rechnung zu stellen, ändere daran nichts.

3

Am 11.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Während der Dauer des Klageverfahrens hat er wegen eines im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalts das Klageverfahren 3 K 2540/13 betrieben.

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Dort hat er vorgetragen, er sei für die Entstehung der Abwassergebühren nicht verantwortlich und habe sie deshalb nicht zu begleichen. Er habe mit der Beklagten einen Gas- und Wasserlieferungsvertrag, nach dem die Beklagte sämtliche Gebühren für Gas, Wasser und Abwasser selbstständig mit den Mietern abrechne. Er dürfe seinen Mietern keine Rechnungen darüber ausstellen. Einer etwaigen Vertragsänderung habe er nie zugestimmt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 1484/13 und 3 K 2540/13 sowie den dort von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO vom 02.08.2013 führt nicht dazu, dass die Klage als zurückgenommen gilt, denn der Kläger hat innerhalb der Zweimonatsfrist am 29.08.2013 um Fristverlängerung gebeten. Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Die Tatsache, dass der Kläger der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, ändert daran nichts.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen, der das Gericht folgt. Der Gas- und Wasserlieferungsvertrag, von dem der Kläger in der Klageschrift vom 19.07.2013 im Verfahren 3 K 2540/13 spricht, kann vertraglich bindende Regelungen nur über die Lieferung von Gas und Wasser enthalten. Für die Abwassergebühren ist die Entwässerungsbeitrags- und -gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I3.            vom 22.12.1989 in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung maßgeblich. In § 10 Abs. 1 der Satzung ist der Eigentümer als Gebührenpflichtiger genannt, nicht aber der oder die Mieter.

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Die Beklagte war für den Erlass des angefochtenen Bescheides auch zuständig. Zwar sieht § 11 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung grundsätzlich vor, dass die Heranziehung durch die Gas- und Wasserversorgung I3.            GmbH erfolgt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Die hier erfolgte Heranziehung des Klägers und seiner Ehefrau wird von den in § 11 Abs. 2 BGS genannten Fällen nicht erfasst, sodass an sich Absatz 1 gilt. Diese Vorschrift dürfte jedoch unwirksam sein, weil in Nordrhein-Westfalen mangels gesetzlicher Grundlage ein Privater nicht als Beliehener zum Erlass von Kommunalabgabenbescheiden befugt sein kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 - 9 E 1060/12 -, nrwe.de, Rdnr. 24.

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Deshalb greift hier der Grundsatz, dass in einer Gemeinde Gebührenerhebungen als Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 41 Abs. 3 GO NRW dem Bürgermeister als allgemeine Verwaltungsbehörde zugewiesen sind.

16

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2013 - 9 A 2553/11 -, juris, Rdnr. 17.

17

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.