Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·2 L 82/06·22.02.2006

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zuweisung in Förderschule (Sprache) abgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zuweisung ihres Kindes in eine Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache und beantragten Prozesskostenhilfe. Das VG Minden lehnte den Antrag nach § 80 VwGO ab, da keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vorliegen. Gutachten, schulärztlicher Befund und schulische Berichte stützen die Feststellung des Förderbedarfs; daher überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Wegen fehlender Erfolgsaussichten wurde auch PKH versagt.

Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Schulzuweisung und Bewilligung von PKH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur wiederherzustellen, wenn das Interesse der Antragsteller das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug überwiegt.

2

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie hinreichend deutlich macht, dass die Behörde einen sofortigen Schulwechsel für dringend geboten hält.

3

Fehlen durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, rechtfertigt dies die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes; dies kann zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließen.

4

Bei gutachtlich belegtem sonderpädagogischem Förderbedarf und der Gefahr einer negativen Entwicklungswirkung (z.B. Sprechhemmung) kann das Kindeswohl ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Zuweisung in eine Förderschule begründen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 7 SchPflG§ 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG i.V.m. § 12 VO-SF§ 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SchulG§ 11 VO-SF

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des am 25. Juli 2005 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Juli 2005 wiederherzustellen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie macht hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner nunmehr einen sofortigen Schulwechsel für dringend geboten hält.

6

Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung von einer Vollziehung verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand liegen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vor, sodass der Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos bleiben werden.

7

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung war im Zeitpunkt des Erlasses § 7 SchPflG. Ab dem 01.08.2005 hat sich zwar die Rechtsgrundlage geändert (nunmehr § 19 Abs. 2 SchulG). Inhaltlich hat die Änderung aber keine Auswirkungen auf das hier vorliegende Verfahren. Die vom Antragsgegner getroffenen Entscheidungen über den sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Auch die Kammer geht davon aus, dass I. wegen einer erheblichen Beeinträchtigung seines Lernvermögens im Unterricht der Grundschule nicht in dem für das Kindeswohl erforderlichen Maß gefördert werden kann. Deshalb ist eine sonderpädagogische Förderung in einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SchulG) erforderlich. Dies folgt aus allen im Verwaltungsverfahren von unterschiedlichen Stellen gewonnenen Erkenntnissen. Das im Verfahren gemäß § 11 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) erstellte Gutachten - welches auch den Anforderungen der nunmehr geltenden Rechtsvorschriften (§ 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SchulG i.V.m. § 12 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF- ) entspricht, der Bericht des Schulleiters vom 08. April 2005 und das schulärztliche Gutachten vom 19. Juni 2005 belegen nachvollziehbar und sehr eindrücklich, dass bei I. ein sonderpädagogischer Förderbedarf aufgrund einer Sprachentwicklungsverzögerung vorliegt. Danach wurde übereinstimmend festgestellt, dass das Kind in freier Rede fast nicht oder nur teilweise zu verstehen ist. Bereits 2003 wurden Auffälligkeiten in der Sprachentwicklung bei Vorsorgeuntersuchungen im Kindergarten festgestellt, die schließlich im Juni 2005 zum schulärztlichen Befund führten, wonach massive Sprachentwicklungsstörungen mit den Symptomen der multiplen Dyslalie, Dysgrammatismus, Wortfindungsschwächen und reduziertem Wortschatz vorliegen. Dem Schulleiter fiel im November 2004 auf, dass I. eine verwaschene Sprache aufwies und große Artikulationsprobleme hatte. Daran änderte sich auch nach Beginn eines Sprachkurses, Durchführung einer Operation und einer logopädischen Therapie nur wenig (vgl. Bl. 2 der Beiakte). Das eingeholte Gutachten schließlich zeigt, dass das intelligente und aufmerksame Kind im sprachlichen Bereich einen deutlichen Entwicklungsrückstand aufweist und Anzeichen einer beginnenden Redehemmung bzw. Sprechangst zeige. Die gegenteilige Auffassung des Antragsstellers, dies werde sich im 1. Schuljahr und nach einer begleitender Therapie legen, wird durch die aktuellen im Schulalltag gewonnenen Erkenntnisse widerlegt. Gemäß dem Bericht der Klassenlehrerin vom 16. Dezember 2005 werden die in den vorangegangenen Begutachtungen aufgezeigten Defizite bestätigt. So kann das Kind auch jetzt noch nicht in freier Rede verständlich sprechen, obwohl auch die Grundschule verschiedene auf den Spracherwerb zielende Fördermaßnahmen durchgeführt hat. Damit kann aber I. in einem zentralen Lernbereich nicht mithalten. Dass er in dagegen in anderen Bereichen - etwa beim Rechnen, bei den Hausaufgaben oder beim Nachsprechen gelernter Wörter - nicht auffällig ist, ändert nichts daran, dass er in dem wesentlichen Bereich der freien Kommunikation in der Klasse völlig überfordert ist. Hinsichtlich des Förderortes ist im Hinblick auf offenkundige Befürchtungen des Antragstellers anzumerken, dass in einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Sprache dieselben Lerninhalte wie in der Grundschule vermittelt werden mit dem Ziel, I. nach erfolgreichem Aufholen des Rückstandes wieder in die Regelschule geben zu können.

8

Auch eine über die Erfolgsaussichten hinaus gehende Interessenabwägung führt zur Bestätigung der Eilbedürfigkeit. Der weitere Besuch der Grundschule ist hier nicht verantwortbar, weil dadurch eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet ist. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann.

9

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 C. 1516/04 und 19 E 876/04 -.

10

Insbesondere müssen sich die im Gutachten angesprochenen Gefahren einer Sprechscheu und eines Störungsbewusstseins mit einer daraus resultierenden negativen Selbsteinschätzung des Kindes und Verhaltensauffälligkeiten nicht erst realisiert haben, bevor gehandelt werden darf. Vielmehr ist es für das Kindeswohl entscheidend, dass es zu solchen massiven Störungen gar nicht erst kommt, sondern frühzeitig durch eine sachgemäße Förderung eingegriffen wird. Im Übrigen hat der Antragsgegner dem Anliegen der Antragsteller Rechnung getragen, indem zunächst trotz der bereits vor Schuljahresbeginn getroffenen Feststellungen der Grundschulbesuch zunächst ermöglicht wurde.

11

Der zunächst zu Ziffer 2 der Antragsschrift gestellte Antrag ist gegenstandslos geworden. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) kann den Antragstellern aus den vorstehenden Gründen auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Im Übrigen sind die erforderlichen Unterlagen auch nicht nachgereicht worden.

12

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.