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Verwaltungsgericht Minden·2 L 67/09·24.02.2009

Eilantrag gegen Veröffentlichung von Name und Büroadresse eines Gerichtsvollziehers abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Unterlassung der Veröffentlichung seines Namens und seiner Büroadresse in einer Internet-Datenbank der Gerichtsvollzieher. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Es sah keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die Angaben betrafen den Amtssitz als Hoheitsträger. Auch datenschutz- und beamtenrechtliche Einwände begründeten keinen Unterlassungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Darlegung und Glaubhaftmachung eines materiell-rechtlichen Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes voraus; fehlt die Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen.

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Ein grundrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die streitgegenständlichen Angaben den Amtssitz eines Trägers hoheitlicher Aufgaben betreffen und dieser in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt.

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Daten, die zur Kennzeichnung und Erreichbarkeit eines Amtssitzes eines Hoheitsträgers veröffentlicht werden, sind nicht ohne Weiteres als schutzwürdige personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 DSG NRW anzusehen, sodass ein Datenschutzverstoß nicht ohne weiteres gegeben ist.

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Aus beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten (§ 85 LBG) lässt sich kein Unterlassungsanspruch ableiten, wenn der Dienstherr dem Beamten Bürokostenpauschalen gewährt und die Verwendung privater Räumlichkeiten eine vom Beamten getragene Disposition darstellt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 46 Nr. 1 GVO§ 3 Nr. 1 Satz 4 GVO§ 45 Nr. 1 GVO§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sinngemäß gestellte Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Namen und die Gerichtsvollzieher-Büroadresse des Antragstellers in der Adressdatenbank der Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Internetseite www.gerichtsvollzieher.nrw.de sowie auf der Internetseite des Amtsgerichts C. P. zu veröffentlichen,

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hat keinen Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Antrag bereits wegen unter Umständen fehlender Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig ist. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) und der zur Regelung eines vorläufigen Zustandes notwendige Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen.

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An der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs fehlt es hier. Der Antragsteller kann sein Unterlassungsbegehren weder auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG noch auf einfachrechtliche Abwehrrechte stützen.

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Ein grundrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller durch die Veröffentlichung seines Namens und seiner Büroadresse nicht als Privatmann in seiner beruflichen Sphäre, sondern allein als Gerichtsvollzieher und damit ausschließlich als Träger hoheitlicher Gewalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Nach § 46 Nr. 1 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) hat der Gerichtsvollzieher zur Erledigung seiner hoheitlichen Aufgaben in der Zwangsvollstreckung ein Geschäftszimmer zu unterhalten. Dieses Geschäftszimmer ist zum Zwecke der Erreichbarkeit und damit zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gem. § 3 Nr. 1 Satz 4 GVO durch Aushang an der Gerichtstafel oder in sonstiger Weise bekannt zu machen. Da der Antragsteller insoweit nur als Funktionsträger staatlicher Hoheitsgewalt betroffen ist, scheidet ein Grundrechtseingriff von vornherein aus. Ein grundrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt auch nicht etwa daraus, dass sich die Büroadresse und die Privatadresse des Antragstellers decken. Dies beruht allein auf der nach § 45 Nr. 1 GVO freiwillig getroffenen Entscheidung des Antragstellers, kein separates Büro anzumieten, sondern die Bürokostenpauschale von über 20.000 Euro, die ein Gerichtsvollzieher pro Jahr von seinem Dienstherrn erhält, durch die Vorhaltung eines Büroraums unter seiner Privatadresse weitestgehend zu sparen und - wie vom Antragsgegner gestattet - ohne zusätzliche Gegenleistung selbst zu vereinnahmen. Diese vom Antragsteller aus eigenen finanziellen Interessen vorgenommene Nutzung privater Räume zu hoheitlichen Zwecken rechtfertigt es allerdings nicht, die dortige Ausübung hoheitlicher Gewalt systemwidrig mit einem grundrechtlichen Schutz zu versehen, zumal der Antragsteller durch die Anmietung eines anderen Geschäftszimmers ohne Weiteres selbst in der Lage wäre, Privat- und Hoheitssphäre räumlich strikt voneinander zu trennen.

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Der Antragsteller hat auch keinen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht schon vieles dafür, dass die beabsichtigte Veröffentlichung der Daten des Antragstellers durch den Antragsgegner nach § 16 Abs. 1 Satz 1 lit. b) i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 lit. f) DSG NRW rechtlich zulässig ist, weil der Antragsteller diese Daten (mit Ausnahme seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher) freiwillig in diverse Internet-Telefonbuch- Datenbanken (www.11880.com, www.klicktel.de sowie www.telefonbuch.de) hat eintragen lassen, wobei sein Name und seine Anschrift sogar über eine vom Antragsteller zugelassene Rückwärtssuche allein schon anhand seiner öffentlich zugänglichen Telefonnummer ohne Weiteres in Erfahrung gebracht werden kann. Eine abschließende Entscheidung kann insoweit jedoch dahingestellt bleiben, weil ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch jedenfalls schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei den Daten (Name und Anschrift des Gerichtsvollziehers) schon nicht um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 DSG NRW handelt. Das Landesdatenschutzgesetz dient - wie sich aus § 1 DSG NRW ergibt - allein dem Schutz des Bürgers vor rechtswidrigen staatlichen Eingriffen in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Darum geht es hier jedoch - wie oben bereits festgestellt wurde - ersichtlich nicht. Der Antragsgegner will mit der beabsichtigten Veröffentlichung des Namens und der Anschrift des Antragstellers nämlich nicht in seinen personenbezogenen, privaten Lebensbereich eingreifen; er bezweckt vielmehr allein die Bekanntgabe des behördlichen Amtssitzes von Gerichtsvollziehern in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger. Dass sich dieser Amtssitz mit der Privatadresse des Antragstellers deckt, weil es der Antragsteller vorzieht, die Bürokostenpauschale selbst zur Erhöhung seines Einkommens zu vereinnahmen, vermag daran nichts zu ändern. Durch diese privatnützige Disposition des Antragstellers wird die Adresse seines Amtssitzes als Hoheitsträger nicht zu einem schutzwürdigen personenbezogenen Datum im Sinne des § 3 Abs. 1 DSG NRW. Damit scheidet auch der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen § 4 DSG NRW aus.

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Auch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nach § 85 LBG kann der Antragsteller keinen Unterlassungsanspruch herleiten. Der Antragsgegner weist in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht nachkommt, indem er dem Beamten einen Betrag von über 20.000 Euro pro Jahr für die Deckung des Bürokostenbedarfs gewährt. Der Beamte kann danach selbst entscheiden, wo er seine Büroräume einrichtet. Entscheidet er sich - wie hier - dazu, die Bürokostenpauschale zu sparen, indem er die Büroräume unter seiner Privatadresse einrichtet, hat er die damit ggf. verbundenen Nachteile selbst in Kauf zu nehmen und zu verantworten. Überdies ist nicht ersichtlich, dass von den Angaben in der Gerichtsvollzieher-Datenbank eine erhöhte Gefährdung des Antragstellers ausginge. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Gefahr von Gewalttaten in erster Linie von in Anspruch genommenen Schuldnern ausgeht, die den Namen und die Adresse des Gerichtsvollziehers ohnehin kennen. Auch die allgemeine Gefahr, Opfer von Straftaten zu werden, wird durch die Gerichtsvollzieher- Datenbank nicht erhöht. Dass die Büros von Gerichtsvollziehern im Hinblick auf einen dort etwa vermuteten Bargeldbestand einem gegenüber Büro- und Geschäftsräumen erhöhten Einbruchsrisiko unterliegen, ist durch nichts belegt, sondern scheint gerade bei Objekten, die außerhalb der Dienstzeit auch privat bewohnt werden, angesichts der damit verbundenen Entdeckungs- und Konfrontationsrisiken für einen potentiellen Täter sogar eher zweifelhaft zu sein.

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Auch aus §§ 102 ff. LBG lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Unterlassungsanspruch herleiten. Hier geht es nicht um die Veröffentlichung von Daten aus Personalakten, sondern allein um die für die Durchführung hoheitlicher Aufgaben erforderliche Individualisierung des jeweils zuständigen Hoheitsträgers. Ob dies allein durch Gerichtsaushang oder zusätzlich durch Aufbau einer Internetdatenbank geschieht, steht im Organisationsermessen des Antragsgegners, das dieser unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung relevanten Faktoren (etwaige Gefährdung der Amtswalter, Fortentwicklung einer modernen, bürgerfreundlichen Justiz durch Einbeziehung neuer Medien und Eröffnung neuer Recherchemöglichkeiten etc.) fehlerfrei ausgeübt hat.

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Ergänzend nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragserwiderung, die durch das Vorbringen des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 16. Februar 2009 nicht erschüttert werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei mit Blick auf den summarischen Charakter des Verfahrens die Hälfte des Regelwertes angemessen erscheint.