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Verwaltungsgericht Minden·2 L 586/15·02.06.2015

Eilantrag auf Zusicherung von Presseauskunft und Drehgenehmigung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGrundrechte (Pressefreiheit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren Zusicherung von Presseauskunft und einer Drehgenehmigung sowie Feststellung von Folgenbeseitigungsansprüchen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden. Es fehlte insbesondere ein vorheriger konkreter Antrag oder eine konkrete Ablehnung; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten erhöhte Anforderungen. Kosten und Streitwert wurden entsprechend geregelt.

Ausgang: Eilantrag auf Zusicherung von Presseauskunft und Drehgenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen.

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Eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ohne Anordnung nicht mehr behebbar schwere Nachteile drohen.

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Die Zusicherung eines künftigen Verwaltungshandelns (z. B. Erteilung von Auskünften oder Drehgenehmigungen) setzt in der Regel einen vorhergehenden konkreten Antrag oder eine glaubhaft gemachte Ablehnung voraus; ein genereller Anspruch ohne konkreten Verwaltungsakt besteht nicht.

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Bloße Behauptungen über angeblich anderslautendes Behördenverhalten genügen nicht; der Antragsteller muss konkrete Tatsachen vortragen, die die behauptete Rechtsverletzung und die besondere Eilbedürftigkeit plausibel machen.

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Die Verfahrenskostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; bei Vorwegnahme der Hauptsache kann der volle Streitwert festgesetzt werden (keine Halbierung im Eilverfahren).

Relevante Normen
§ Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB§ 823 BGB i.V.m. § 254 BGB§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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„1. dem Beklagten im Eilverfahren zu verurteilen, dem Kläger und TV-Journalisten sein gesetzlich zustehendes Presse-Auskunftsrecht sowie die beantragte Drehgenehmigung zuzusichern;

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2. die Kosten des Verfahrens dem Beklagten nebst Umkosten u.a. aufzuerlegen;

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3. festzustellen, dass ein Folgenbeseitigungsanspruch (Schadensersatzanspruch gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB; ersatzweise gemäß § 823 i.V.m. § 254 BGB) vorliegt, zudem auch der Eingriff in die Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG u.a.) erfolgte“,

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hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag ‑ wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

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Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 ‑ 13 B 1003/09 -, m.w.N.

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Gemessen hieran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für die begehrte Zusicherung bzw. Feststellung glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat der Antragsteller weder vorgetragen, dass eine konkret beantragte Auskunft bzw. eine konkret beantragte Drehgenehmigung bereits abgelehnt worden ist noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Pressesprecher des OLG Hamm mit Schreiben vom 19. Mai 2015 darauf hingewiesen, dass Presseanfragen sowie Anträge auf Drehgenehmigungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zügig bearbeitet und erteilt werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften hierfür vorliegen. Es seien dem OLG Hamm keine konkreten Fälle bekannt, in denen Gerichte des Bezirks des OLG Hamm anders als beschrieben reagieren. Dass vorliegend etwas anderes erfolgt ist, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso wenig ist ein uneingeschränkter Anspruch des Antragstellers ohne vorangegangenen konkreten Antrag ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. Da der Antragsteller mit dem Antrag die Vorwegnahme einer Hauptsache begehrt, ist eine Halbierung des Auffangstreitwertes im Eilverfahren nicht angezeigt.