Einstweilige Anordnung: Auskunft über Verfügbarkeit öffentlicher Räume für Wahlkampf
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, eine Partei, begehrt Auskunft darüber, welche öffentlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin bis zum 13.05.2017 für den Landtagswahlkampf zur Anmietung frei sind. Das Verwaltungsgericht hat ihrer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Behörde verpflichtet, die vollständigen Termine herauszugeben. Zur Begründung führte das Gericht einen Auskunfts- und Zulassungsanspruch aus dem Parteiengleichheitsgrundsatz sowie die Unabdingbarkeit der Information für fristgerechte Zulassungsanträge an. Die Eilbedürftigkeit und die Erfolgsaussicht in der Hauptsache wurden als gegeben angesehen.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Behörde verpflichtet, vollständige Auskunft über freie Termine öffentlicher Räume für den Wahlkampf zu erteilen
Abstrakte Rechtssätze
Eine politische Partei hat gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf Auskunft über noch freie Termine für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen, soweit diese Informationen zur sachgerechten Stellung von Zulassungsanträgen im Wahlkampf erforderlich sind.
Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien begründet gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf eine vergaberechtskonforme Handhabung der Benutzungsordnung; die Gemeinde kann die Erfüllung dieser Pflicht nicht einseitig auf einen Dritten verlagern.
Sind öffentliche Räumlichkeiten Eigentum der Gemeinde und in einer Benutzungsordnung geregelt, kann die Reihenfolge- bzw. Vergaberegelung der Benutzungsordnung eine Anspruchsgrundlage für Auskunft und Zuweisung bilden.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Vorwegnahme der Hauptsache ist bei summarischer Prüfung ein überwiegendes Erfolgsaussichtserfordernis zu erfüllen und müssen ohne Anordnung schwer abwendbare Nachteile drohen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum 17.03.2017 vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zur Anmietung zur Verfügung stehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin ab sofort bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zur Anmietung zur Verfügung stehen,
hat Erfolg.
Dem Antrag fehlt nicht bereits das Rechtsschutzinteresse, soweit die Antragsgegnerin dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin zum Teil nachgekommen ist. Denn die Antragstellerin hat vollständige Auskünfte zu den Terminen insbesondere der Belegung des L1. Theaters X. bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfs bisher nicht erteilt, sondern pauschal auf die Zuständigkeit der Volkshochschule N. /C. P. (VHS) verwiesen. Ausweislich der Benutzungsordnung wird das L2. Theater X. als öffentliche Kultureinrichtung der Stadt N. von der Volkshochschule N. betrieben; parteipolitische Veranstaltungen, die nicht im kultur- und bildungspolitischen Bereich liegen, sind ausgeschlossen. Der Direktor der VHS - Herr M. - hat hierzu mit E-Mail vom 20.02.2017 mitgeteilt, dass die VHS N. im Auftrag der Stadt N. Termine an weitere Nutzer vergebe, also den Belegungsplan des Theaters führe. Der Zweckverband Volkshochschule N. gehe allerdings davon aus, dass abgelehnte Anträge im Rahmen einer Vergabe an Dritte weiterhin in Abstimmung mit der Antragsgegnerin zurückgewiesen würden. Insoweit war die von der Antragsgegnerin erteilte Auskunft hinsichtlich frei verfügbarer Termine bisher weder erschöpfend noch rechtlich zutreffend, so dass der Hinweis auf das durchzuführende Vergabeverfahren das Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Auskunft, wann welche öffentlichen Räumlichkeiten der Antragsgegnerin ab sofort bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zur Anmietung zur Verfügung stehen, nicht entfallen lässt.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag ‑ wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2009 ‑ 13 B 1003/09 -, m.w.N.
So liegt es hier. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für die begehrte Auskunftserteilung glaubhaft gemacht.
Der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf - vollständige - Nennung noch freier Termine für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen der Antragsgegnerin bis zum 13.05.2017 im Rahmen des Landtagswahlkampfes zu. Dieser Auskunftsanspruch ist erforderlich, um die Stellung sachgerechter Zulassungsanträge zu ermöglichen, da die Antragstellerin anderenfalls Gefahr liefe, Zulassungsanträge zu stellen, die schon wegen nicht mehr verfügbarer Kapazitäten abgelehnt werden müssten. Der Antragstellerin steht als politische Partei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gegenüber der Antragsgegnerin auch ein Zulassungsanspruch nach dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien im Rahmen der Benutzungsordnung zu, ohne dass die Antragsgegnerin in der Lage wäre, eine solches Vergabeverfahren auf die VHS abzuwälzen. Das L2. Theater X. ist als Liegenschaft, die im Eigentum der Antragsgegnerin steht, eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 1, 4 GO NRW, die in der Vergangenheit bereits für Veranstaltungen politischer Parteien im kultur- und bildungspolitischen Bereich genutzt wurde. Da die Benutzungsordnung für das L2. Theater X. eine Vergabe auf Antrag in der Reihenfolge der Anmeldungen vorsieht, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Da die Antragstellerin mit dem Antrag die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist eine Halbierung des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG im Eilverfahren nicht angezeigt.